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08 | Abfälle aus HZVa von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben |
08 01 | Abfälle aus HZVa und Entfernung von Farben und Lacken |
08 01 11* | Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 01 12 | Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen |
08 01 13* | Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 01 14 | Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
08 01 15* | Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 01 16 | Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen |
08 01 17* | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3) und ggf. ätzende (alkalische) Eigenschaften H8 (R35). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 01 18 | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen |
08 01 19* | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 01 20 | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen |
08 03 | Abfälle aus HZVa von Druckfarben |
08 03 12* | Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 03 13 | Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen |
08 03 14* | Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 03 15 | Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen |
08 03 17* | Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Stoffspezifische Betrachtung, (s. Nr. 4.1); i. d. R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
08 03 18 | Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen |
08 04 | Abfälle aus HZVa von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) |
08 04 09* | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Bei Abbruchmaßnahmen anfallende Dichtmassen aus Gebäudesanierung (insbesondere PCB-haltig) s. Gruppe 17 09. |
08 04 10 | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen |
08 04 11* | klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). |
(Stand: 16.06.2018)
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