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Regelwerk, Abfall

Vollzugshilfe
Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV

Stand: 29.01.2014
(Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit)



A. Begriffsbestimmungeng

I. Sammler (§ 3 Absatz 10 KrWG)

1 "Sammler" im Sinne des § 3 Absatz 10 KrWG ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

2 Mit "Sammeln" ist das mit der Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft verbundene Abholen bzw. Entgegennehmen von Abfällen von verschiedenen Abfallerzeugern oder von Abfällen eines Abfallerzeugers an verschiedenen Standorten gemeint. Abzugrenzen ist das Sammeln in zeitlicher Hinsicht vom Zusammenstellen der Abfälle bis zu einer Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle (vgl. Klammerzusatz in D15 und R13 gemäß Anlage 1 und 2 zum KrWG).

3 Sammler von Abfällen führen Sammlungen im Sinne des § 3 Absatz 15 KrWG durch, betreiben somit nach der Definition der "Sammlung" das "Einsammeln" von Abfällen einschließlich - aber nicht zwingend verbunden mit - einer noch kein Entsorgungsverfahren darstellenden vorläufigen Lagerung (z.B. Umschlag oder kurzfristige Lagerung auf dem Betriebsgelände des Sammlers, zur Unterscheidung vgl. Rn. 75 der Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren, LAGa M 27) oder vorläufigen Sortierung der Abfälle zum Zwecke der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage (z.B. Um- oder Nachsortierung falsch sortierter Abfälle beim Abfallerzeuger/-besitzer im Rahmen sog. Müllmanagementsysteme).

4 Das Sammeln kann grundsätzlich sowohl im Hol- als auch im Bringsystem stattfinden. Im Rahmen der Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht nach den §§ 53 und 54 KrWG wird allerdings beim Sammeln im Bringsystem eine an Sinn und Zweck orientierte einschränkende Auslegung notwendig, denn bei einer Auslegung nach dem reinen Wortlaut wären alle Abfallentsorgungsanlagen (§ 3 Absatz 22 KrWG), die Abfälle im Bringsystem annehmen, auch Sammler im Sinne der §§ 53 und 54 KrWG. Dieses Ergebnis würde jedoch zu einer aus Überwachungsgesichtspunkten nicht erforderlichen Ausdehnung der Anzeige- und Erlaubnispflicht führen und dem EU-rechtlich geprägten Zweck der Vorschriften widersprechen. Die §§ 53 und 54 KrWG dienen ausweislich der Begründung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. BT-Drs, 17/6052 S. 97) der Umsetzung der EU-rechtlichen Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie ( AbfRRL), insbesondere des Artikel 26 AbfRRL (Registrierungspflicht). Hiernach sind nur solche Tätigkeiten eines Sammlers als registrierungsbedürftig anzusehen, die nicht einer Genehmigungspflicht nach Artikel 23 AbfRRL unterfallen. Nach Artikel 23 AbfRRL müssen alle Abfallbehandlungsanlagen (gleichbedeutend mit dem Begriff "Abfallentsorgungsanlage" im deutschen Recht) durch die Mitgliedstaaten einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Hieraus lässt sich ableiten, dass in diesem spezifischen Fall dem abfallrechtlichen Überwachungsbedürfnis einer nach Abfall-, Immissionsschutz- bzw. Baurecht genehmigten Abfallentsorgungsanlage bereits hinreichend Rechnung getragen ist, so dass es einer zusätzlichen Anzeige bzw. Erlaubnis als Sammler im Bringsystem nach den §§ 53 und 54 KrWG nicht mehr bedarf. Die Pflichten aus der Nachweisverordnung bleiben unberührt (beispielsweise die Pflichten hinsichtlich der Sammelentsorgungsnachweise).

5 Die Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler und Beförderer von Abfällen dienen neben der Kenntniserlangung über die Abfallwirtschaftsbeteiligten und der Festlegung von Mindestanforderungen an die handelnden Personen auch der Überwachung von Abfalltransporten. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, den innerbetrieblichen Verkehr, also das Sammeln und Befördern von Abfällen auf einem Betriebsgrundstück, wie z.B. den Transport von Abfällen innerhalb eines Chemieparks, nicht unter die Sammler- bzw. Befördererdefinition zu fassen. Der Begriff des "innerbetrieblichen Verkehrs" ist damit nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des "Werkverkehrs" gemäß § 1 Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Anders liegt nämlich der Fall, wenn Abfälle von einem Betriebsgrundstück über öffentliche Straßen zu einem anderen Grundstück des gleichen Betriebes befördert werden. In diesen Fällen ist ein anzeige- bzw. erlaubnispflichtiges Sammeln bzw. Befördern von Abfällen gegeben.

6 Häufig wird die Eigenschaft als Sammler mit der als Beförderer (vgl. dazu u. II.) einhergehen.

7 Sofern ein Unternehmen mit Sitz im Ausland in Deutschland zielgerichtet und dauerhaft Abfälle sammeln will, sind zudem die Anforderungen der VO (EG) 1072/ 2009 "Kabotageverordnung" zu beachten.

II. Beförderer (§ 3 Absatz 11 KrWG)

8 Beförderer von Abfällen im Sinne des § 3 Absatz 11 KrWG ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert. Im Gegensatz zum Sammler führt der Beförderer reine Beförderungsleistungen durch, sammelt also weder Abfälle verschiedener Abfallerzeuger und -besitzer noch von verschiedenen Standorten gleicher Abfallbesitzer. Auf die Ausführungen zum innerbetrieblichen Verkehr im Rahmen der Erläuterungen zum Sammlerbegriff wird verwiesen.

9 Die Anzeige- und Erlaubnispflicht gilt dabei - vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 AbfAEV - unabhängig von der Art des Transportmittels (Kfz, Schiff, Schienen-, Luftfahrzeug etc.).

III. Händler (§ 3 Absatz 12 KrWG)

10 Händler von Abfällen im Sinne des § 3 Absatz 12 KrWG ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder im Rahmen öffentlicher Einrichtungen (z.B. kommunale Entsorgungsbetriebe oder Wertstoffhöfe) in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

11 Sammler und Beförderer können begrifflich zugleich auch Händler von Abfällen sein, wenn sie die Abfälle nicht nur sammeln oder befördern, sondern auch in eigener Verantwortung weiterveräußern. Allerdings stellt hier das Handeln in Bezug auf die gesammelten oder beförderten Abfälle eine untergeordnete Nebentätigkeit dar, für die keine zusätzliche Anzeige oder Erlaubnis nach den §§ 53 und 54 KrWG erforderlich ist. Dies folgt auch aus den europäischen Regelungen in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 26 Buchstaben a und b AbfRRL, die ausdrücklich zwischen Sammlern und Beförderer von Abfällen einerseits und Händlern von Abfällen andererseits unterscheiden. Die zusätzliche Registrierung eines Sammler- und Befördererbetriebs bzw. Erteilung einer Genehmigung an einen solchen Betrieb in der Rolle eines Händlers ist danach nur dann notwendig, wenn die Tätigkeit des Betriebes neben der Abfallsammlung bzw. -beförderung auch noch im Handel mit anderen als den gesammelten oder beförderten Abfällen besteht.

12 Die Annahme und Weitergabe von Abfällen durch den Betreiber eines Zwischenlagers (Entsorgungsverfahren D 15 oder R 13 gemäß Anlage 1 und 2 KrWG) erfordert eine an Sinn und Zweck der §§ 53 und 54 KrWG orientierte einschränkende Auslegung dahingehend, dass es auch hier einer zusätzlichen Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht als Händler in Bezug auf diese Abfälle nicht bedarf. Insoweit gelten die zum Anlagenbetreiber als Sammler im Bringsystem gemachten Ausführungen entsprechend (s. I.).

13 Ob der Abfall einen positiven Marktwert hat, spielt für die Händlerdefinition keine Rolle. Händler können also auch Personen sein, die Abfälle mit negativem Marktwert übernehmen und weitergeben.

14 Für die Händlerdefinition ist allerdings entscheidend, dass der Händler die Abfälle ohne Änderung ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung weitergibt, also nicht zum Zweiterzeuger von Abfällen im Sinne des § 3 Absatz 8 Nummer 2 KrWG wird. Folglich ist der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage, der außer der Vorbehandlung der Abfälle auch die weitere Entsorgung der Abfälle nach Abschluss der Vorbehandlung eigenverantwortlich übernimmt, kein Händler von Abfällen.

15 Ein Unternehmen, welches nicht selbst Abfälle sammelt und befördert, aber ein drittes Unternehmen mit der Sammlung und Beförderung beauftragt, ist als Händler anzusehen, wenn es die Abfälle in eigener Verantwortung erwirbt und weiterveräußert. Dagegen ist der Betreiber eines Zwischenlagers, der die Abfälle als beauftragter Dritter für den Erzeuger oder Besitzer lagert, kein Händler, da er die Abfälle nicht "in eigener Verantwortung" erwirbt und veräußert.

16 Keine Händler von Abfällen sind ferner Rechtsträger, die zur Annahme oder zur Veranlassung der Entsorgung der Abfälle bereits kraft Rechtsvorschrift (gesetzlich oder Rücknahmeverordnung nach § 25 KrWG) verpflichtet sind. Dies betrifft beispielsweise öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen ihrer Entsorgungsverantwortung nach § 20 KrWG, aber auch Hersteller oder Vertreiber, die Abfälle aus von ihnen hergestellten oder vertriebenen Produkten kraft einer Rücknahmeverordnung oder kraft eines Gesetzes ( ElektroG, BattG) zurücknehmen.

17 Ebenfalls keine Händler von Abfällen sind Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aus dem Gebrauch von ihnen hergestellten bzw. vertriebenen Produkten freiwillig zurücknehmen (vgl. hierzu Beschluss des Ausschusses für Abfallrecht der LAGa zu top 3.3 der 102. Sitzung vom 5./6.9.2012).

IV. Makler (§ 3 Absatz 13 KrWG)

18 Makler von Abfällen im Sinne des § 3 Absatz 13 KrWG ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder im Rahmen öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

19 Der Begriff "sorgen für" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "vermitteln" des § 50 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG und bringt zum Ausdruck, dass durch die Tätigkeit des Maklers für Dritte die jeweiligen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen ermöglicht bzw. gefördert werden (vgl. zu dieser Problematik die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/6052 S. 113 und die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/6645 S. 2). Somit ist Makler nur derjenige, der Nachfrager und Anbieter von Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu einem nur zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrag zusammenführt. Das kann auch bei einem Ingenieurbüro der Fall sein, welches etwa im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme bestimmte Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen vermittelt. Im Unterschied dazu "vermittelt" der Verfahrensbevollmächtigte im Abfallnachweisverfahren keine Entsorgungsleistungen, sondern handelt als Vertreter im Namen des Abfallwirtschaftsbeteiligten, der ihn bevollmächtigt hat; er benötigt für seine Tätigkeit also keine Anzeige bzw. Erlaubnis als Makler.

20 Eine Erweiterung gegenüber dem Vermitteln im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG ("Vermitteln von Verbringungen") ergibt sich allerdings daraus, dass nunmehr das Sorgen für alle "Abfallbewirtschaftungstätigkeiten" unter die Maklerdefinition fällt. Zwar umfasste auch schon die bisherige Genehmigung zum Vermitteln von "Verbringungen" nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG die Vermittlung der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, aber die Reichweite des Begriffs "Abfallbewirtschaftung" nach § 3 Absatz 14 KrWG ist weiter und umfasst auch die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern vorgenommen werden.

V. Natürliche und Juristische Personen (§ 3 Absatz 10 bis 13 KrWG)

21 Die Definitionen in § 3 Absatz 10 bis 13 KrWG umfassen natürliche und juristische Personen. Neben den juristischen Personen im engeren Sinne werden auch Personenvereinigungen, wie die OHG, die KG, aber auch die nach der Rechtsprechung als teilrechtsfähig angesehene Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfasst. Der Einbezug von Personenvereinigungen in den Anwendungsbereich der AbfAEV wird insbesondere durch die Aufzählung in § 2 Absatz 1 AbfAEV deutlich, der als möglichen Inhaber auch die Personenvereinigung nennt.

VI. Gewerbsmäßig und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (§ 3 Absatz 10 bis 13 KrWG)

22 Die Definitionen in § 3 Absatz 10 bis 13 KrWG umfassen sowohl gewerbsmäßig als auch im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler, und Makler von Abfällen. Die Erweiterung um wirtschaftliche Unternehmen ist EU-rechtlich bedingt (vgl. dazu ausführlich die Begründung zum Regierungsentwurf des KrWG, BT-Drs. 17/6052 S. 72 f. und zum Regierungsentwurf der AbfAEV, BR-Drs. 665/13 S. 34 f.). Da das Kreislaufwirtschaftsgesetz wie auch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung unterschiedliche Rechtsfolgen an die genannte Einordnung knüpfen, ist zwischen den beiden Begriffen zu unterscheiden.

1. Gewerbsmäßig

23 Der Begriff "gewerbsmäßig" trägt dem bisherigen deutschen Rechtsverständnis des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Transportgenehmigungsverordnung Rechnung. Das gewerbsmäßige Handeln setzt eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist.

24 Hierunter sind zunächst solche Unternehmen zu subsumieren, deren Unternehmenszweck ganz im entgeltlichen Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen besteht.

Beispiele:

25 Umfasst sind aber auch Unternehmen, bei denen das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen zwar nicht den alleinigen Unternehmenszweck, aber einen wichtigen Zweck ausmacht und das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen nach der Verkehrsauffassung ein unverzichtbarer oder zumindest wesentlicher Bestandteil der angebotenen Leistungspalette ist.

Beispiele:

2. Wirtschaftliche Unternehmen

26 Der Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens ist in § 3 Absatz 10 bis 13 KrWG legaldefiniert als das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist. Die Abgrenzung zur gewerbsmäßigen Tätigkeit liegt also darin begründet, dass der Hauptzweck des wirtschaftlichen Unternehmens nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen sondern eine andere Dienstleistung ist.

Beispiele:

27 Besondere Betrachtung verdienen die Fälle, in denen der Hauptzweck des Unternehmens gerade in der Beförderung von Gütern liegt. Auch hier kann die Abgrenzung nur darin liegen, dass das Befördern von Abfällen nicht den Hauptzweck des Unternehmens ausmacht.

Beispiele:

VII. Inhaber (§ 2 Absatz 1 AbfAEV)

28 Inhaber ist nach § 2 Absatz 1 AbfAEV diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, welche den die Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person (GmbH, AG, e.V., etc.) oder Personenvereinigung (KG, OHG, etc.) handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen (Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde) auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen an. Der Inhaber des Betriebs ist Adressat sowohl der Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG als auch der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG und möglicher Ordnungswidrigkeiten.

VIII. Leitungspersonal (§ 2 Absatz 2 AbfAEV)

29 Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen sind nach § 2 Absatz 2 Satz 1 AbfAEV diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. Im Unterschied zu dem Inhaber ist also das Leitungspersonal nicht bereits durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Leitung berufen, sondern wird durch Rechtsgeschäft (bspw. Arbeitsvertrag) vom Inhaber hierzu beauftragt. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben.

30 Es muss sich um die fachliche Leitung, Überwachung und Kontrolle gerade der anzeige- oder erlaubnispflichtigen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit handeln. Personen mit entsprechenden Leitungs- und Kontrollfunktionen können beispielsweise Abteilungs- oder Betriebsleiter sein.

31 Die Beauftragung setzt nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AbfAEV voraus, dass der betreffenden Person die für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungspflichten übertragen werden. Die Ergänzung stellt sicher, dass auch bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben durch Honorarkräfte oder freie Mitarbeiter die hierzu notwendigen Kompetenzen übertragen werden.

32 Das Leitungspersonal ist nicht Adressat der Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG bzw. der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG oder möglicher Ordnungswidrigke ite n.

IX. Sonstiges Personal (§ 2 Absatz 3 AbfAEV)

33 Sonstiges Personal nach § 2 Absatz 3 AbfAEV sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere im Betrieb des Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers von Abfällen beschäftigte Personen, die bei der Ausführung dieser betrieblichen Tätigkeiten mitwirken. Damit werden nicht alle Beschäftigten des Betriebes erfasst, sondern nur diejenigen, die tatsächlich bei der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit mitwirken. Dazu gehören beispielsweise der Lkw-Fahrer, der die eigentliche Sammlung oder Beförderung von Abfällen nach Weisung eines Disponenten durchführt, sowie der Disponent selbst, der den Lkw- und Fahrereinsatz plant, sofern diese Personen nicht Leitungspersonal sind. Nicht dazu gehören etwa die Reinigungskräfte für die Büroräume des Sammler- bzw. Befördererbetriebes.

34 Das sonstige Personal ist nicht Adressat der Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG bzw. der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG oder möglicher Ordnungswidrigke ite n.

B. Anwendungsbereich der Verordnung (§ 1 AbfAEV)

35 § 1 Absatz 1 AbfAEV enthält den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung gilt für alle nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG zu erstattenden Anzeigen sowie für alle nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG zu beantragenden Erlaubnisse. Die Verordnung umfasst damit das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen wie von gefährlichen Abfällen. Es handelt sich also um eine einheitliche Verordnung für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Darüber hinaus enthält die Verordnung Klarstellungen zum Kreis der Verpflichteten.

36 § 1 Absatz 2 AbfAEV stellt klar, dass die Verordnung auch im Falle von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt. Damit sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. des Abfallverbringungsgesetzes und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung nebeneinander anzuwenden.

37 Das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Anzeige- und Erlaubnisverordnung knüpfen an die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns und Makelns von Abfällen an. Aus diesem Grund kommt es für die Anwendung der Verordnung nicht darauf an, ob der Sammler, Beförderer, Händler oder Makler einen Sitz im Inland hat, sondern allein darauf, ob die Handlung des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns von Abfällen im Inland stattfindet. Dies ist der Fall, wenn die gesamte oder zumindest ein Teil der tatbestandlichen Handlung im Inland erfolgt.

38 Für ausländische Sammler und Beförderer bedeutet dies, dass sie dann unter die Anzeige- und Erlaubnispflicht fallen, wenn die Sammlung oder Beförderung im Inland stattfindet (z.B. Einfuhr, Ausfuhr und Transit). Die Handlung von ausländischen Maklern, die aus dem Ausland heraus in Deutschland entsprechende Rechtsgeschäfte vermitteln, hat zwar einen rechtlichen und tatsächlichen Bezug zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, findet aber de facto im Ausland statt. Deshalb unterliegt z.B. ein Makler, der seinen Sitz im Ausland hat und von dort aus per Telefon, Fax oder Email den Abschluss von Verträgen vermittelt dann nicht den Anzeige- und Erlaubnispflichten, wenn alle Maklerhandlungen im Ausland vorgenommen werden.

C. Allgemeine Anforderungen (§§ 3 bis 6 AbfAEV)

39 Die Anforderungen der Zuverlässigkeit sowie der Fach- und Sachkunde müssen im Falle der Anzeige zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige und im Falle der Erlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis vorliegen.

40 Im Falle der Anzeige kann die zuständige Behörde nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG beim Anzeigenden entsprechende Unterlagen anfordern. Die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, ist dabei ein eigenständiger Verwaltungsakt und in das Ermessen der Behörde gestellt. Sind aufgrund der vorgelegten Unterlagen oder aus anderem Anlass Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers und/oder einer Leitungsperson ergeben oder wurde die erforderliche Fach- oder Sachkunde nicht nachgewiesen, ist die angezeigte Tätigkeit zu untersagen (§ 53 Absatz 3 Satz 3 KrWG).

41 Nach § 53 Absatz 3 Satz 1 KrWG kann die zuständige Behörde die angezeigte Tätigkeit auch von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen festlegen, sofern dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit (zum Begriff siehe § 15 Absatz 2 KrWG) erforderlich ist. Solche Bedingungen, Befristungen und Auflagen sind eigenständige Verwaltungsakte und bilden regelmäßig das mildere Mittel gegenüber einer Untersagungsverfügung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 KrWG.

I. Zuverlässigkeit (§ 3 Ab fAEV)

42 Der Zuverlässigkeitsmaßstab wird in § 3 Ab fAEV geregelt und gilt sowohl für anzeige- wie für erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Eine Unterscheidung zwischen gewerbsmäßigen und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen trifft die Vorschrift nicht. Die Zuverlässigkeitsanforderung richtet sich gemäß § 53 Absatz 2 Satz 1 KrWG bzw. § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KrWG an den Inhaber des Betriebes (auch wenn er keine Leitungsfunktion wahrnimmt) und - soweit vorhanden - die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen.

43 Die Vorschrift bestimmt die Zuverlässigkeitsanforderungen, die zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige oder der Erteilung der Erlaubnis vorliegen müssen. Nachträglich eintretende oder nachträglich bekanntwerdende Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit begründen, führen im Falle der Anzeige dazu, dass die Tätigkeit zu untersagen ist (vgl. § 53 Absatz 3 Satz 3 KrWG) und im Falle der Erlaubnis dazu, dass diese zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (vgl. §§ 48 und 49 VwVfG). Bedenken gegen die Zuverlässigkeit müssen allerdings auf Tatsachen gestützt sein; Vermutungen oder Befürchtungen reichen nicht aus.

44 § 3 Absatz 1 AbfAEV enthält nach dem Vorbild des Gewerberechts eine Positivdefinition der Zuverlässigkeit. Hiernach ist zuverlässig, wer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben geeignet ist. Die Zuverlässigkeitsprüfung stellt also stets eine tatsachengestützte Prognoseentscheidung der Behörde dar.

45 § 3 Absatz 2 AbfAEV enthält zwei widerlegliche Regelbeispiele, in denen die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 3 Absatz 1 AbfAEV nicht gegeben ist. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Regelbeispiels kann aber die Zuverlässigkeitsprognose trotzdem positiv ausfallen, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt. Insoweit kommt es auf eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls an.

46 Die Zuverlässigkeit ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 AbfAEV in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person wegen der Verletzung bestimmter enumerativ aufgelisteter Vorschriften mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro oder mit Strafe belegt worden ist. Die Vorschrift erfasst einmalige Verfehlungen. Strafe meint Geld- oder Freiheitsstrafe (vgl. §§ 38 ff. StGB). Der Beurteilung darf jedoch nur eine Verurteilung zu Grunde gelegt werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erstattung der Anzeige oder Antragstellung stattgefunden hat.

47 Des Weiteren ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 AbfAEV eine Zuverlässigkeit in der Regel zu verneinen, wenn der Betroffene wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat. Wiederholte Verstöße können bereits bei einer zweimaligen Begehung von Verfehlungen gegen die Vorschriften nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 AbfAEV vorliegen. Grob pflichtwidrig handelt, wer die sich aus einem Rechtssatz ergebenden Pflichten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in besonders schwerem Maße verletzt hat oder wer gegen besonders gewichtige Pflichten verstößt.

48 Unzulässig ist eine Vermengung von § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 AbfAEV dergestalt, dass mehrere geringere Geldbußen addiert werden und in der Summe zweitausendfünfhundert Euro überschreiten. In diesen Fällen kann die negative Prognose für die Zuverlässigkeit lediglich auf die wiederholten Verstöße nicht aber auf das Überschreiten dieses Schwellenwertes gestützt werden.

49 Die Aufzählung der Regelbeispiele ist nicht abschließend, so dass auch in anderen Fällen die Zuverlässigkeitsprognose negativ ausfallen kann.

II. Fachkunde (§§ 4 und 5 AbfAEV)

50 Die Fachkundeanforderung richtet sich gemäß § 53 Absatz 2 Satz 2 bzw. § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KrWG an den Inhaber des Betriebes, soweit er selbst für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, soweit solche vorhanden sind. Der Inhaber muss damit immer dann fachkundig sein, wenn er selbst die Leitung und Beaufsichtigung der betrieblichen Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns von Abfällen wahrnimmt. Es bleibt dem Inhaber aber unbenommen, die Leitung und Beaufsichtigung der Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit nicht selbst wahrzunehmen, sondern an eine oder mehrere andere Personen abzugeben. Dann kommt es für die Fachkundeanforderungen auf diese Personen an. Nehmen sowohl der Inhaber als auch andere Personen die Leitung und Beaufsichtigung der Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit wahr, müssen alle genannten Personen die Fachkundeanforderungen erfüllen. Bei der Fachkunde ist strikt zwischen der Fachkunde Anzeigepflichtiger (§ 4 AbfAEV) und Erlaubnispflichtiger (§ 5 AbfAEV) zu unterscheiden.

1. Fachkunde von Anzeigepflichtigen (§ 4 AbfAEV)

51 § 4 AbfAEV regelt die Fachkundeanforderungen an anzeigepflichtige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Vorschrift ist damit nicht nur einschlägig für Sammler Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen, sondern auch für Sammler Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die von der Erlaubnispflicht freigestellt und damit anzeigepflichtig sind. Soweit Entsorgungsfachbetriebe anzeigepflichtig sind, bleiben die für diese Betriebe in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung aufgestellten Fachkundeanforderungen von den Anforderungen in § 4 AbfAEV unberührt.

a) Gewerbsmäßig tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler

52 § 4 Absatz 1 Satz 1 AbfAEV bestimmt, dass im Falle einer gewerbsmäßigen Tätigkeit des anzeigenden Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers von Abfällen die notwendige Fachkunde während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte Tätigkeit voraussetzt. Hiernach müssen also die fachlichen Vorkenntnisse grundsätzlich genau die Tätigkeit umfassen, die der Betrieb anzeigt. § 4 Absatz 2 AbfAEV erweitert allerdings die Möglichkeit des Fachkundenachweises dahingehend, dass auch Vorkenntnisse aus einem anderen als dem angezeigten Bereich anerkannt werden, und zwar:

53 Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV kann das Erfordernis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit auf eine einjährige praktische Tätigkeit reduziert werden, wenn der Betreffende auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, eine oder mehrere der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 AbfAEV genannten Abschlüsse erfüllt:

54 § 4 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV und § 4 Absatz 2 AbfAEV können kumulativ angewendet werden.

55 § 4 Absatz 3 AbfAEV enthält eine Sonderregelung für Berufseinsteiger. Da diese nicht über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen, sind die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2 AbfAEV regelmäßig nicht gegeben. Die Betroffenen können deshalb nach § 4 Absatz 3 AbfAEV die Fachkundevoraussetzung durch den Besuch eines Fachkundelehrgangs (Inhalte nach Anlage 1) nachweisen. Dieser muss allerdings vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit abgeschlossen sein. Auch die Lehrgänge nach § 4 Absatz 3 AbfAEV müssen behördlich anerkannt sein. Dass dies nur im Wortlaut des § 16 Absatz 2 AbfAEV und nicht auch in § 4 Absatz 3 AbfAEV zum Ausdruck kommt, ist ein redaktionelles Versehen.

56 Zu den Übergangsvorschriften für bereits tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die die Fachkundeanforderungen der AbfAEV nicht erfüllen können, s.u. I. IV.

b) Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler

57 § 4 Absatz 4 enthält eine Sonderregelung für im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige anzeigepflichtige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. In diesen Fällen richtet sich die Fachkundeanforderung nicht nach § 4 Absatz 1 bis 3 AbfAEV, sondern ausschließlich nach § 4 Absatz 4 AbfAEV. Hiernach ist es zur Erfüllung der Fachkundeanforderung ausreichend, dass die betroffene Person über die Qualifikation verfügt, die für diejenige Tätigkeit rechtlich erforderlich ist, die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübt wird.

58 Das Abfallrecht stellt insoweit keine weitergehenden Anforderungen an die Fachkunde als diejenigen, die das jeweilige Fachrecht für die im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit vorsieht. Wenn also zum Beispiel ein Handwerker ein nach § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) in Verbindung mit der Anlage A HwO (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können) zulassungspflichtiges Handwerk betreibt und die in der Handwerksordnung genannten Voraussetzungen (zum Beispiel Gesellen- oder Meisterprüfung) erfüllt, ist er auch als fachkundig im Hinblick auf die Beförderung der bei der handwerklichen Tätigkeit anfallenden Abfälle anzusehen. Wenn das Handwerk gemäß § 18 Absatz 2 HwO in Verbindung mit Anlage B HwO (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können) zulassungsfrei ist, dann stellt auch das Abfallrecht keine weiteren Anforderungen an die Fachkunde. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Tätigkeit andere Qualifikationen voraussetzt, beispielsweise berufliche Fortbildungsprüfungen, wie im bauwirtschaftlichen Bereich die des geprüften Poliers nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfte Polierin" und "Geprüfter Polier".

59 Mit umfasst von der beruflichen Qualifikation sind abfallrechtliche bzw. auch arbeitsschutzbezogene Sonderregelungen, die im Umgang mit gefährlichen Abfällen beachtet werden müssen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), zum Beispiel die TRGS 519 "Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" oder die TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle". Allerdings werden solche besonderen Kenntnisse oftmals nicht im Rahmen der allgemeinen handwerklichen Berufsausbildung vermittelt, sondern erst durch Zusatzqualifikationen erworben. Soweit die verantwortlichen Personen eines Betriebes nicht über die im Einzelfall für den Umgang mit den jeweiligen Abfällen notwendige Zusatzqualifikationen verfügen, sind sie nicht fachkundig.

c) Behördliche Einzelfallanordnung

60 Nach § 4 Absatz 5 AbfAEV kann die zuständige Behörde, in begründeten Ausnahmefällen zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit über die Vorschriften des § 4 Absatz 1 bis 4 AbfAEV hinausgehende Fachkundeanforderungen anordnen. Sie kann sowohl bei gewerbsmäßig als auch bei im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen den Besuch eines Fachkundelehrgangs verlangen und eine regelmäßige Fortbildung anordnen. In den Fällen des § 4 Absatz 3 AbfAEV bedeutet dies, dass nach dem einmaligen Besuch eines anerkannten Fachkundelehrgangs ein regelmäßiger Besuch von anerkannten Lehrgängen angeordnet werden kann.

61 Anknüpfungspunkt für die behördliche Entscheidung ist die Frage, ob im konkreten Fall besondere Umweltrisiken zu befürchten sind (zum Begriff "Wohl der Allgemeinheit" vgl. auch den Maßstab des § 15 Absatz 2 KrWG). Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass ein Unternehmen Abfälle in besonders großem Umfang oder aber besonders gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt. Besonders gefährlich sind Abfälle, die in besonderem Maße zu Gesundheits- oder Umweltbeeinträchtigungen führen können (z.B. PCB-haltige Abfälle).

62 Die Einzelfallanordnung kann aber auch in Fällen greifen, in denen die praktische Tätigkeit zur Erfüllung der Fachkundeanforderung bereits einige Jahre zurück liegt. In diesen Fällen kann mangels des notwendigen aktuellen Wissenstandes der Besuch eines Lehrgangs angeordnet werden. Des Weiteren kommen Anordnungen nach dieser Vorschrift als mildere Mittel gegenüber einer Untersagungsverfügung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 KrWG für den Fall in Betracht, dass die erforderliche Fach- und Sachkunde auf Verlangen nicht nachgewiesen wurde. (Untersagungsverfügung als "ultima ratio"). Auch gegenüber einer Anordnung nach § 12 Absatz 2 AbfAEV ist eine Anordnung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV das mildere Mittel.

2. Fachkunde von Erlaubnispflichtigen (§ 5 AbfAEV)

a) Fachkunde bei Erlaubniserteilung

63 § 5 AbfAEV regelt die Fachkundeanforderungen an erlaubnispflichtige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Hierbei wird nicht nach gewerbsmäßig und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern differenziert, da im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 AbfAEV von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.

64 § 5 Absatz 1 Satz 1 AbfAEV bestimmt, dass der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen dann die notwendige Fachkunde besitzen, wenn während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse über die beantragte Tätigkeit erworben wurden und einer oder mehrere von der zuständigen Behörde anerkannte Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 (s.o.) vermittelt worden sind, besucht wurden. Der Lehrgang muss vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit abgeschlossen sein. § s5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 AbfAEV entsprechen § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 AbfAEV. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

b) Fortbildung

65 § 5 Absatz 3 AbfAEV legt fest, dass die nach § 5 Absatz 1 und 2 Verpflichteten durch geeignete Fortbildungen jederzeit über den für ihre Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen müssen. Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen, soweit solche vorhanden sind, regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AbfAEV teilnehmen. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Besuch des ersten oder jedes weiteren Lehrgangs. Die Lehrgangsbescheinigungen sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Hierauf sollte die zuständige Behörde den Erlaubnisinhaber bei Erlaubniserteilung hinweisen (z.B. im Erlaubnisdokument der Anlage 4 zur AbfAEV, Feld 5.4).

III. Sachkunde (§ 6 AbfAEV)

66 § 6 AbfAEV beschreibt die Sachkundeanforderungen an das sonstige Personal. Die Vorschrift richtet sich an anzeige- wie erlaubnispflichtige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die notwendige Sachkunde hat sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren und erfordert nach § 6 Satz 1 AbfAEV eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.

67 Zudem muss das sonstige Personal über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu gehören auch Kenntnisse über die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Vorschriften. LKW-Fahrer müssen beispielsweise wissen, dass nach Maßgabe von § 55 KrWG bzw. § 10 AbfVerbrG eine Warntafel (sog. "A-Schild") am Fahrzeug zu befestigen ist und dass beim Transport bestimmte abfallrechtliche Belege mitzuführen sind (siehe auch § 13 AbfAEV, § 16b und § 18 Absatz 2 NachwV). Bei der Beförderung von Gefahrgütern sind darüber hinaus Kenntnisse der gefahrgutrechtlichen Vorgaben notwendig. Im Falle eines wirtschaftlichen Unternehmens ist die im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit entscheidend für die Sachkundeanforderungen.

68 Nach § 6 Satz 2 AbfAEV ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen den Fortbildungsbedarf für das sonstige Personal. Es obliegt damit grundsätzlich der betrieblichen Eigenverantwortung, das Personal entsprechend zu schulen. Als Orientierungshilfe für den Fortbildungsbedarf kann in zeitlicher Hinsicht die Dreijahresfrist für die Fachkundelehrgänge nach § 5 Absatz 3 Satz 2 AbfAEV dienen. Behördliche Anordnungen hinsichtlich der Fortbildung des sonstigen Personals sind aber im Rahmen der Anzeigepflicht als Verwaltungsakt auf Grundlage des § 53 Absatz 3 Satz 1 KrWG oder aber im Rahmen der Erlaubnispflicht als Nebenbestimmung nach § 54 Absatz 2 KrWG im Einzelfall möglich.

69 Die Wahl der Form des Einarbeitungsplanes ist dem Betriebsinhaber bzw. dem Leitungspersonal überlassen. Allerdings kann die zuständige Behörde nach § 6 Satz 3 AbfAEV anordnen, dass der Einarbeitungsplan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Eine Anordnung kommt etwa dann in Betracht, wenn dem sonstigen Personal die erforderliche Sachkunde gerade mangels eines betrieblichen Einarbeitungsplans fehlt.

70 Verstöße gegen eine bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Anordnung sind zwar nicht bußgeldbewehrt, können aber mit den üblichen Mitteln des Verwaltungszwangs, insbesondere mit Zwangsgeldern, durchgesetzt werden.

IV. Ausländische Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

1. Ausländische Nachweise

71 Nach § 53 Absatz 4 Satz 1 bzw. § 54 Absatz 4 Satz 2 KrWG stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) über die Erfüllung der Sach- und Fachkunde sowie der Zuverlässigkeit inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind.

72 Es sind damit zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen können die ausländischen Dokumente belegen, dass die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 AbfAEV erfüllt sind und zum anderen kann mit den Dokumenten der Nachweis erbracht werden, dass die für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen geltenden Voraussetzungen des ausländischen Staates erfüllt sind.

73 Mit den Wörtern "die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates" wird klargestellt, dass es bestimmte materielle Anforderungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen in dem betreffenden ausländischen Staat geben muss und diese durch den Anzeigenden bzw. Erlaubnispflichtigen tatsächlich erfüllt werden. Kann die zuständige deutsche Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen der ausländischen Regelungen nicht eigenständig prüfen, sollte sie sich an die Behörden des jeweiligen ausländischen Staates wenden. Eine Befreiung von Anforderungen der §§ 3 bis 6 AbfAEV sieht das geltende Recht nicht vor.

74 § 53 Absatz 4 Satz 2 und 3 bzw. § 54 Absatz 4 Satz 3 und 4 KrWG sehen vor, dass die gleichwertigen Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen sind und eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung in Zweifelsfällen verlangt werden können.

75 Die genannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der EU-Dienstleistungsrichtlinie und folgen insoweit den entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften.

2. Fach- und Sachkunde von ausländischen Sammlern, Beförderern Händlern und Maklern von Abfällen

76 Nach § 53 Absatz 5 bzw. § 54 Absatz 5 KrWG gilt hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde eines Anzeigenden bzw. eines Antragstellers (Inhaber, Leitungspersonal und sonstiges Personal) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Dort ist das Anzeigeverfahren für eine nur vorübergehende und nur gelegentliche Tätigkeit geregelt. Ob eine solche vorübergehende und nur gelegentliche Tätigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden und zwar insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Dies kann insbesondere bei wirtschaftlichen Unternehmen der Fall sein (s. A. VI. 2.).

77 § 53 Absatz 5 bzw. § 54 Absatz 5 KrWG gelten ausschließlich für die Voraussetzung der Fach- und Sachkunde (§§ 4 bis 6 AbfAEV) und auch nur für Anzeigende bzw. Antragsteller aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen EWR-Vertragsstaat. Die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung ( GewO) setzen die Anforderungen der Artikel 4, 11 und 13 der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um, die spezieller sind als die allgemeiner gehaltenen Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Insoweit sind auch § 53 Absatz 5 bzw. § 54 Absatz 5 KrWG lex specialis zu § 53 Absatz 4 bzw. § 54 Absatz 4 KrWG. Vor der Anwendung des § 53 Absatz 4 bzw. § 54 Absatz 4 KrWG ist also zu prüfen, ob § 53 Absatz 5 bzw. § 54 Absatz 5 KrWG einschlägig ist.

78 Die entsprechende Anwendung von § 36a Absatz 1 Satz 2 GewO bedeutet, dass ein Anzeigender oder Antragsteller dann als fach- oder sachkundig im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 2 KrWG bzw. § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KrWG gilt, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaat zur Ausübung der Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten sind, die über eine besondere Fach- oder Sachkunde verfügen müssen, oder wenn er in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass er über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen der besonderen Fach- und Sachkunde der §§ 4 bis 6 AbfAEV entspricht.

79 Mit der entsprechende Anwendung von § 36a Absatz 2 GewO ist gemeint, dass, soweit sich die Voraussetzungen für die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns von Abfällen im betreffenden ausländischen Staat wesentlich von den deutschen Voraussetzungen unterscheiden (beispielsweise im Falle der Erlaubnis keine regelmäßige Fortbildung vorsieht), der Besuch eines Fachkundelehrgangs nach § 4 Absatz 5 bzw. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AbfAEV auferlegt werden kann. Da es im Bereich der Anzeige- und Erlaubnispflichten der §§ 53 und 54 KrWG keine "Eignungsprüfung" gibt, entfällt auch das in § 36a Absatz 2 GewO genannte Wahlrecht des Anzeigenden bzw. Antragsstellers zwischen Eignungsprüfung und Lehrgang.

80 Nach § 36a Absatz 4 Satz 2 GewO kann die zuständige Behörde bei Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Nachweise oder bei der Notwendigkeit weiterer Informationen, durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen.

3. Ausländische Erlaubnisse

81 Nach § 54 Absatz 4 Satz 1 KrWG stehen Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat Erlaubnissen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Die Regelung gilt lediglich für Erlaubnisse nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG und ist nicht auf Anzeigen im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG analog anzuwenden.

82 Eine zu einer deutschen Erlaubnis gleichwertige ausländische Erlaubnis kann nur dann vorliegen, wenn eine von der Behörde oder sonstigen staatlichen Stelle erlassene Entscheidung vorliegt, die gerade das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen legalisiert.

D. Anzeigeverfahren (§ 7 AbfAEV)

I. Verfahren (§ 7 Absatz 1 bis 7 AbfAEV)

1. Zuständige Behörde

83 Grundsätzlich richtet sich die Behördenzuständigkeit für die bundesweit geltende Anzeige nach dem jeweiligen Landesrecht. Das Bundesrecht trifft aber in § 53 Absatz 1 Satz 3 KrWG und § 7 Absatz 2 AbfAEV zwei Zuständigkeitsregelungen für Fälle von bundeslandübergreifender Relevanz. Nach § 53 Absatz 1 Satz 3 KrWG ist bei einem Anzeigenden, der mehrere Betriebstätten im Inland hat, die Behörde des Landes, in dem der Betrieb des Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers seinen Hauptsitz hat, für das Anzeigeverfahren zuständig. Die Anzeige gilt in diesem Fall auch für die unselbständigen Niederlassungen des Unternehmens. Sie müssen ihre Tätigkeit nicht gesondert anzeigen. § 7 Absatz 2 AbfAEV betrifft den Fall, dass der Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen keinen Sitz im Inland hat. Hiernach ist für diese Anzeigen diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen erstmals vorgenommen wird. Abgestellt wird also auf den Handlungsort. Im Falle eines ausländischen Beförderers, der Abfälle aus dem Ausland nach Deutschland befördert, bedeutet das zum Beispiel, dass der Ort des erstmaligen Grenzübertritts für die Behördenzuständigkeit entscheidend ist.

2. Anzeigeerstattung

84 Die Anzeigeerstattung ist in § 7 Absatz 1 AbfAEV geregelt. Hiernach erfolgt die Erstattung der Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 1 AbfAEV *durch Ausfüllen und Übersenden des Anzeigeformulars nach Anlage 2 der AbfAEV. Für die Anzeige ist keine Schriftform vorgesehen. Das Unterschriftsfeld ist lediglich optional und entfällt beispielsweise bei der elektronischen Anzeige gänzlich, vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 AbfAEV. Der Anzeige sind grundsätzlich keine Nachweise über die Zuverlässigkeit oder die Sach- und Fachkunde und auch keine sonstigen Unterlagen beizufügen. Die Behörde kann diese im Einzelfall gemäß § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG von dem Anzeigenden anfordern (s.u. 6.).

85 Von der Erlaubnispflicht freigestellte Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-Betriebe dagegen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bzw. 3 AbfAEV bei der erstmaligen Anzeige das aktuell gültige Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. die aktuell gültige EMAS-Registrierungsurkunde beizufügen. Nach § 7 Absatz 1 Satz 4 AbfAEV sind Folgezertifikate und Folgeregistrierungsurkunden der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Da es sich bei einer Folgezertifizierung oder Folgeregistrierung nicht um eine wesentliche Änderung handelt, die zu einer Neuerstattung der Anzeige verpflichtet, erfolgt die Vorlage formlos, vgl. § 7 Absatz 7 Satz 2 AbfAEV. Verstöße gegen § 7 Absatz 1 Satz 4 AbfAEV sind in § 15 AbfAEV nicht bußgeldbewehrt. Die Vorlagepflicht kann daher nur mit Anordnungen nach § 62 KrWG durchgesetzt werden.

86 Die Anzeige ist keine Erlaubnis, so dass der Antragsteller auch ohne Bestätigung der Behörde mit der jeweiligen Tätigkeit beginnen kann (vgl. allerdings den Bußgeldtatbestand des § 69 Absatz 2 Nummer 1 KrWG).

87 Bereits nach der gesetzlichen Konzeption ist die Anzeige einmalig vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit und nicht periodisch zu erstatten. Eine erneute Erstattung ist nur notwendig, sofern sich wesentliche Umstände ändern (vgl. dazu § 7 Absatz 7 Satz 1 AbfAEV und Anlage 2 Feld 10.3 AbfAEV, s. Kapitel D. I. 5.). Eine Befristung der "Anzeige" ist daher nicht möglich. Das gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-Betriebe, die ihr Zertifikat bzw. ihre Registrierungsurkunde periodisch übersenden müssen. Möglich ist nur eine Befristung der "Tätigkeit" des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns auf Grundlage des § 53 Absatz 3 Satz 1 KrWG. Die Befristung ist dann ein eigenständiger Verwaltungsakt, bedarf also insbesondere einer eigenständigen Begründung. Hierzu reicht es nicht aus, generell auf eine periodische Überprüfung der Sach- und Fachkunde bzw. der Zuverlässigkeit abzustellen.

88 Aufgrund der auslaufenden Übergangsvorschrift des § 72 Absatz 4 KrWG sind wirtschaftliche Unternehmen ab dem 1. Juni 2014 anzeigepflichtig. Wenngleich die Pflicht zur Anzeige erst ab diesem Zeitpunkt eintritt, ist eine vorherige freiwillige Anzeigeerstattung zulässig.

*)red. Anm. Statt § 53 AbfAEV ist wahrscheinlich § 53 KrWG gemeint, da dies sinngemäß überstimmt und ein § 53 in der AbfAEV nicht existiert)

3. Anzeigebestätigung

89 Das Verfahren nach Eingang der Anzeige bei der Behörde ist in § 7 Absatz 3 AbfAEV geregelt. Hiernach überprüft die zuständige Behörde zunächst die Vollständigkeit der Anzeige, also ob alle Pflichtangaben im Formular vorhanden sind. Sind die Angaben in sich widersprüchlich, so ist die Anzeige unvollständig. Das Datum des Eingangs der Anzeige sollte von der Behörde vermerkt werden. Hierdurch kann die Behörde insbesondere nachweisen, dass sie die Bestätigung der Anzeige bzw. die Aufforderung zur Ergänzung unvollständiger Anzeigen ohne schuldhaftes Zögern getätigt hat. Sodann vergibt die Behörde eine personenbezogene Kennnummer entsprechend § 28 Absatz 1 NachwV, d.h. eine Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklernummer (Feld 9.2 bis 9.5 der Anlage 2 der AbfAEV), soweit der Betrieb noch nicht über eine solche Nummer verfügt. Der jeweilige Anzeigevorgang wird mit einer nicht personenbezogenen Vorgangsnummer (Feld 9 oben der Anlage 2 der AbfAEV) kenntlich gemacht. Die Vorgangsnummer dient wie ein Aktenzeichen der Auffindbarkeit der Anzeige im Register. "Nicht personenbezogen" bedeutet, dass aus der bloßen Nummer keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden können dürfen (sog. "nicht sprechende" Nummer). Die Einzelheiten der Nummernvergabe regeln die Länder durch Vereinbarung.

90 Im Falle der Vollständigkeit der Anzeige ist die Anzeigebestätigung (Feld 9 der Anlage 2 AbfAEV) von der Behörde auszufüllen, zu unterschreiben und dem Anzeigenden zu übersenden. Die Anzeigebestätigung hat nach § 53 Absatz 1 Satz 2 KrWG "unverzüglich", das heißt "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB), zu erfolgen. In der Regel wird von den Gerichten ein Handeln innerhalb von zwei Wochen als Handeln ohne schuldhaftes Zögern erachtet.

91 Die Anzeigebestätigung ist kein Verwaltungsakt sondern schlichtes Verwaltungshandeln. Die Bestätigung dient lediglich als Nachweis für den Anzeigepflichtigen, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist.

4. Unvollständige Anzeige

92 § 7 Absatz 4 AbfAEV regelt den Fall, dass die Anzeige unvollständig ist (s.o. 3.) bzw. im Falle der Anzeige von Entsorgungsfachbetrieben oder EMAS-Betrieben, die von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, das aktuell gültige Zertifikat oder die aktuell gültige Registrierungsurkunde nicht beigefügt wurde. In diesen Fällen fordert die zuständige Behörde den Anzeigenden auf, die Angaben zu ergänzen. Wenn der Anzeigende der Aufforderung nachkommt und die Unterlagen vervollständigt gilt § 7 Absatz 5 AbfAEV.

93 Die Aufforderung hat nach § 7 Absatz 4 AbfAEV unverzüglich, das heißt "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB), zu erfolgen. In der Regel wird von den Gerichten ein Handeln innerhalb von zwei Wochen als Handeln ohne schuldhaftes Zögern erachtet.

94 Für die Aufforderung bestehen keine besonderen Formvorgaben. Es bietet sich aber an, bei einem nicht vollständig ausgefüllten Anzeigevordruck die fehlenden Angaben kenntlich zu machen, den Anzeigevordruck dem Anzeigenden mit einem Begleitschreiben zurückzusenden und auf die Bußgeldvorschrift des § 69 Absatz 2 Nummer 1 KrWG hinzuweisen.

95 Beispiel für eine solche Aufforderung bei unvollständigen Angaben:

"Ihre Anzeige als Sammler/Beförderer/Händler/Makler von Abfällen vom TT.MM.JJJJ ist hier am TT.MM.JJJJ eingegangen. Allerdings ist die Anzeige nicht vollständig / enthält in sich widersprüchliche Angaben. Es fehlen folgende Angaben/beizufügenden Unterlagen (Efb-Zertifikat/EMAS-Registrierungsurkunde). Ich weise darauf hin, dass die Ausübung der angezeigten Tätigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 KrWG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, solange die Anzeige noch nicht vollständig erstattet ist."

5. Erneute Anzeige

96 Nach § 7 Absatz 7 Satz 1 AbfAEV hat der Anzeigepflichtige bei einer Änderung wesentlicher Angaben die Anzeige erneut zu erstatten. Der Anzeigende ist selbst dafür verantwortlich, auf eventuelle Änderungen beim Anzeigeinhalt zu reagieren. Hierauf wird der Anzeigende durch Feld 10.3 der Anlage 2 der AbfAEV hingewiesen. Wesentliche Angaben sind die Inhalte der Felder 1.1 bis 1.4 und 2 bis 6 der Anlage 2 der AbfAEV.

97 Bei von der Erlaubnispflicht freigestellten Entsorgungsfachbetrieben stellt der Ablauf des Zertifikats dann keine Änderung wesentlicher Angaben dar, wenn zeitgleich eine neue Zertifizierung erfolgt und diese gleichermaßen die Anforderungen des § 54 Absatz 3 Nummer 2 KrWG erfüllt. Der Entsorgungsfachbetrieb ist aber verpflichtet, der Behörde formlos das jeweils aktuelle Zertifikat zu übersenden (s.o.). Gleiches gilt für von der Erlaubnispflicht freigestellte EMAS-Betriebe. Die Übersendung des Folgezertifikats bzw. der Folgeregistrierungsurkunde ist also keine Anzeige nach § 53 KrWG, mit der Folge, dass u.a. auch keine erneute Eingangsbestätigung erforderlich ist.

6. Anforderung von Nachweisen

98 Nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG kann die zuständige Behörde Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde verlangen, insbesondere wenn sie aufgrund der Angaben in der Anzeige oder aufgrund der ihr sonst vorliegenden Informationen Zweifel an der Zuverlässigkeit bzw. der Sach- oder Fachkunde hat. Die Entscheidung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der unabhängig von der Eingangsbestätigung nach § 7 Absatz 5 AbfAEV ergeht, und im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde steht. Angefordert werden können alle sachdienlichen Unterlagen zum Nachweis der genannten Anforderungen, insbesondere die auch bei der Erlaubnispflicht beizubringenden - in § 9 Absatz 3 Nummer 3, 4, 5 und 6 genannten - Nachweise.

99 Eine Anforderung sollte aber aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur aus konkretem Anlass erfolgen. Eine Verwaltungspraxis, wonach generell Nachweise der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde vorzulegen sind, widerspricht der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Grundentscheidung, dass Nachweise nur im Einzelfall anzufordern sind.

II. Ausnahmen vom Anzeigeverfahren (§ 7 Absatz 8 und 9 AbfAEV)

1. Rücknahme nach § 25 KrWG

100 § 7 Absatz 8 AbfAEV enthält eine Ausnahme von der Anzeigepflicht. Mit der Regelung werden Hersteller und Vertreiber, die Abfälle im Rahmen einer angeordneten Wahrnehmung der Produktverantwortung zurücknehmen (insb. Rücknahme von Transport- und Umverpackungen, gewerblichen Verkaufsverpackungen, sowie bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, §§ 4, 5, 7, 8 und 9 VerpackV) und diese Abfälle sammeln, befördern oder mit diesen Abfällen makeln, von der Anzeigepflicht nach § 53 KrWG freigestellt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund normativer Verpflichtung zurücknehmen, keine Händler von Abfällen sind (s.o. A.III.). Die Ausnahme richtet sich damit nur an Sammler, Beförderer und Makler von Abfällen.

101 Die Ausnahme ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft. Es muss sich bei dem Hersteller oder Vertreiber um ein wirtschaftliches Unternehmen handeln (s. A. VI. 2.). Bei den gesammelten, beförderten oder gemakelten Abfällen muss es sich um nicht gefährliche Abfälle handeln. Anzeigefreiheit besteht auch nur insoweit, als solche Abfälle gesammelt, befördert, oder gemakelt werden, die der Hersteller oder Vertreiber selbst (nicht ein beauftragter Dritter) nach § 25 KrWG (nicht freiwillige Rücknahme nach § 26 KrWG) zurücknimmt.

2. Bagatellfälle bei wirtschaftlichen Unternehmen

102 § 7 Absatz 9 AbfAEV enthält eine Konkretisierung der Anzeigepflicht von Sammlern und Beförderern, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Sie gilt nur für Sammler und Beförderer und ist nicht analog auf Händler und Makler anzuwenden, ebenso wenig auf gewerbsmäßige Sammler und Beförderer.

103 "Wirtschaftliche Unternehmen" sind solche, die sich üblicherweise aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Einsammlung oder Beförderung von Abfällen befassen. Das Sammeln oder Befördern muss insoweit eine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit des Unternehmens darstellen (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 73). Nach § 7 Absatz 9 Satz 2 AbfAEV ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern von Abfällen dann gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalendejahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt. Nach der Formulierung handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung. Das heißt, auch unterhalb dieser Mengen kann eine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit vorliegen, wenn anderweitige Gründe hierfür sprechen. In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde unter näherer Darlegung solcher anderweitigen Gründe entsprechende Anordnungen besonders zu begründen. Andererseits kann auch oberhalb der angegebenen Mengen eine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit verneint werden, wenn besondere Gründe dagegen sprechen. Dies hat in diesen Fällen der Sammler oder Beförderer nachzuweisen.

104 "Gesammelt oder befördert" bedeutet, dass es nicht auf die im Unternehmen insgesamt anfallende Abfallmenge ankommt, sondern ausschließlich auf die vom Unternehmen gesammelte oder beförderte Abfallmenge. Die "oder"-Formulierung stellt klar, dass die die Vermutung auslösende Tatsachenlage schon dann gegeben ist, wenn einer der beiden genannten Mengen (20 Tonnen bei nicht gefährlichen Abfällen und zwei Tonnen bei gefährlichen Abfällen) überschritten wird.

105 Grundsätzlich stuft sich also jeder Betrieb zunächst selber ein und beantwortet im Sinne einer Prognose die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vermutung des § 7 Absatz 9 Satz 2 AbfAEV vorliegen. Die Behörden müssen sich aber dann mit der Thematik befassen, wenn sie bei Straßenkontrollen oder ähnlichen Anlässen Kenntnis von den gesammelten und beförderten Abfallmengen eines Betriebes erhalten. Besteht der Verdacht, dass die genannten Abfallmengen über das Kalenderjahr betrachtet überschritten werden (Beispiel: Anfang Januar befördert ein im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätiger Beförderer 19 Tonnen nicht gefährliche Abfälle), ist die Behörde gehalten, den Betroffenen auf den Umstand hinzuweisen und gegebenenfalls die Einhaltung der Mengengrenzen zu kontrollieren.

E. Erlaubnisverfahren (§§ 9, 10 und 12 AbfAEV)

I. Verfahren (§§ 9 und 10 AbfAEV)

1. Vorbemerkung: Sachliche Zuständigkeit

a) Einheitliche Stelle

106 Die §§ 9 und 10 AbfAEV enthalten die Regelungen zum Erlaubnisverfahren. Bei den Regelungen ist berücksichtigt worden, dass bereits aufgrund des § 54 Absatz 6 Satz 1 KrWG bestimmte Vorgaben für das Erlaubnisverfahren bestehen. Hiernach können Erlaubnisverfahren nämlich auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das bedeutet, dass der Betroffene ein Wahlrecht hat, ob er seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis an die zuständige Behörde oder die einheitliche Stelle nach den §§ 71a ff VwVfG richtet. Wenngleich das Verfahren vor der einheitlichen Stelle gemäß §§ 71a ff VwVfG ursprünglich für Verfahren von Staatsangehörigen der EU Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten eingerichtet wurde, gelten die Vorschriften der einheitlichen Stelle gemäß § 54 Absatz 6 Satz 1 KrWG auch für Inländer.

107 In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle wird die Antragstellung über die zuständige Behörde erfolgen. In diesen Fällen sind die §§ 9 und 10 AbfAEV anzuwenden. Die nach § 71a Absatz 2 VwVfG auch bei der Abwicklung des Verfahrens über die zuständige Behörde zu beachtenden Vorschriften des § 71b Absatz 3 und 4 und § 71d VwVfG sind bereits in die Vorschriften der Verordnung integriert, auf § 71b Absatz 6 und § 71c Absatz 2 VwVfG wird ausdrücklich verwiesen und § 71e wird durch das elektronische Erlaubnisverfahren nach § 11 AbfAEV abgedeckt.

108 Erfolgt die Antragstellung über die einheitliche Stelle, gelten zusätzlich zu § 9 und § 10 Absatz 1 bis 6 AbfAEV die in § 71a Absatz 2 VwVfG nicht genannten Vorschriften § 71b Absatz 1, 2 und 5, § 71c Absatz 1 und § 71d VwVfG. Dies stellt § 10 Absatz 7 AbfAEV ausdrücklich klar.

b) Zuständige Behörde

109 Grundsätzlich richtet sich die Behördenzuständigkeit nach dem jeweiligen Landesrecht. Das Bundesrecht trifft aber mit § 54 Absatz 1 Satz 3 KrWG und § 9 Absatz 2 AbfAEV zwei Zuständigkeitsregelungen für Fälle von bundeslandübergreifender Relevanz. Nach § 54 Absatz 1 Satz 3 KrWG ist bei einem Antragsteller, der mehrere Betriebsstätten im Inland hat, die Behörde des Landes, in der der Betrieb des Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers seinen Hauptsitz hat, für das Erlaubnisverfahren zuständig. § 9 Absatz 2 AbfAEV betrifft den Fall, dass der Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen keinen Sitz im Inland hat. Hiernach ist für diese Antragsteller diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen erstmals vorgenommen wird.

2. Antragstellung

110 Die Beantragung der Erlaubnis ist in § 9 AbfAEV geregelt. Nach § 9 Absatz 1 AbfAEV ist der Antrag schriftlich und unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 3 der AbfAEV zu stellen (Im Feld 6 muss es lauten "Frei Für Vermerke des Antragstellers". Die Nennung des Anzeigenden ist ein redaktionelles Versehen).

111 § 9 Absatz 3 Satz 1 AbfAEV bestimmt, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 AbfAEV entfällt die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten unmittelbar an die zuständige Behörde gesendet werden. Nach § 9 Absatz 4 AbfAEV können einige Unterlagen in Kopie eingereicht werden. Bei Zweifel an der Echtheit der eingereichten Kopien kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen. Für die Besonderheiten im Hinblick auf Unterlagen ausländischer Sammler, Beförderer, Händler und Makler wird auf die Ausführungen unter C. IV. verwiesen.

112 Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die einzureichenden Unterlagen und die Beifügungsmodalitäten:

Unterlage Beifügung Adressat Form
Gewerbeanmeldung soweit vorhanden vom Antragsteller beizufügen Kopie reicht aus
Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister Nur sofern Eintragung erfolgt ist vom Antragsteller beizufügen Kopie reicht aus
firmenbezogene Auskunft,
Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister
Nur sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen (wird dann unmittelbar an die Behörde übersandt) -
personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber immer vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen (wird dann unmittelbar an die Behörde übersandt) -
personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nur sofern solche Personen vorhanden sind vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen (wird dann unmittelbar an die Behörde übersandt) -
Führungszeugnis, Belegart OG, des Inhabers immer vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen (wird dann unmittelbar an die Behörde übersandt) ---
Führungszeugnis, Belegart OG, der für die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
nur sofern solche Personen vorhanden sind vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zubeantragen (wird dann unmittelbar an die Behörde übersandt) ---
Nachweis über die Fachkunde des Inhabers nur soweit Inhaber für Leitung des Betriebes selbst verantwortlich ist vom Antragsteller beizufügen Kopie reicht aus
Nachweis über die Fachkunde der für die Leitung und Beauf- sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nur sofern solche Per-
sonen vorhanden sind
vom Antragsteller beizufügen Kopie reicht aus
Nachweis einer Betriebshaft- pflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit be- zogenen Umwelthaftpflichtversicherung nur sofern solche Ver- sicherungen vorhan- den sind vom Antragsteller beizufügen Kopie reicht aus
Nachweis der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nur bei Sammlern und Beförderern von Abfäl- len, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern vom Antragsteller beizufügen Kopie reicht aus

113 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister (§ 9 Absatz 3 Nummer 3 und 4 AbfAEV) können auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz unter dem Link: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/GZR/GZR.html nachgelesen werden. Hier ist die genaue Verfahrensweise mit entsprechenden Anträgen und Ansprechpartnern zu finden.

114 Die nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 AbfAEV erforderliche Kfz-Haftpflicht-Versicherung betrifft nur Sammler und Beförderer, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern. Angesichts der europäischen Regelungen zur Kfz-Haftpflicht ist die tiefere Prüfung der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mehr notwendig. Seit 1991 ist europaweit einheitlich die Vergabe des polizeilichen Kennzeichnens für ein Kfz zwingend an das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung gebunden. Bei Kündigung der Haftpflichtversicherung (z.B. auch durch Zahlungsverzug) informiert die Versicherung die zuständigen Behörden. Diese haben das Siegel am Nummernschild ungültig zu machen und die Versicherung zu informieren, dass das Fahrzeug abgemeldet ist.

115 Die Versicherungssummen ausländischer Fahrzeuge sind zwar von Land zu Land verschieden, im Schadensfall ist jedoch das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist, maßgeblich. Dies ist unabhängig davon, wie die konkrete Versicherung des Schadensverursachers in seinem Heimatland aussieht, also auch unabhängig davon, welche Versicherungssummen die konkrete Versicherung aufweist. Selbst wenn der Unfallverursacher keine Versicherung hat, würde der Schaden über das Unternehmen im Ausland, das die Garantiehaftung übernommen hat, reguliert werden. Für Schäden in Deutschland, verursacht durch ausländische Transporteure (Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen), ergibt sich eine Deckung von

116 Der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung stellt nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Erlaubnisbeantragung dar. Der Fuhrpark des Unternehmens kann ständig variieren. Der Behörde müssen jedoch nicht bei jeder Fahrzeug-Neuanschaffung erneut Versicherungsnachweise vorgelegt werden. Die Vorlage der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für neu angeschaffte Fahrzeuge kann aber im Einzelfall durch eine mit der Erlaubnis verbundene Auflage sichergestellt werden.

117 Der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung ist nur vorzulegen, wenn solche Versichreungen vorhanden sind.

3. Empfangsbestätigung

118 Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 AbfAEV überprüft die zuständige Behörde nach Eingang die Vollständigkeit der Angaben im Vordruck und der beigefügten Unterlagen. Sind die Angaben in sich widersprüchlich, so ist der Antrag unvollständig. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig bereits eine Vorgangsnummer vergeben (s.u.). Wenn die Angaben und die eingereichten Unterlagen vollständig sind, stellt die Behörde dem Antragsteller nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 AbfAEV in Verbindung mit § 71b Absatz 3 Satz 1 VwVfG nach Eingang des vollständigen Antrages eine Empfangsbestätigung aus. Diese Empfangsbestätigung hat den Vorgaben des § 71b Absatz 3 Satz 2 VwVfG zu entsprechen und muss deshalb folgende Angaben enthalten:

119 Die Bestätigung hat unverzüglich, das heißt "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB), zu erfolgen. In der Regel wird von den Gerichten ein Handeln innerhalb von zwei Wochen als Handeln ohne schuldhaftes Zögern erachtet.

120 Beispiel für eine solche Bestätigung:

"Hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags vom TT.MM.JJJJ auf Erteilung einer Erlaubnis als Sammler/Beförderer/Händler/Makler von gefährlichen Abfällen. Der Antrag ist hier am TT.MM JJJJ eingegangen und liegt vollständig vor. Sollten Sie von hier aus keine weitere Nachricht erhalten, gilt die Erlaubnis nach Ablauf von drei Monaten nach Antragseingang als erteilt (§ 54Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die dreimonatige Frist hat am TT.MM.JJJJ begonnen und endet am TT.MM.JJJJ. Sollte Ihr Antrag auf Erlaubnis abgelehnt werden, dann stehen Ihnen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung: (richtet sich nach Landesrecht: Widerspruch oder Verpflichtungsklage)."

121 § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 AbfAEV enthält - anders als § 4 Satz 1 NachwV - keine Regelung, die es gestattet, im Falle einer unverzüglich nach Antragseingang erfolgenden Erlaubniserteilung von der Empfangsbestätigung abzusehen. Allerdings kann bei unverzüglicher Erlaubniserteilung die Empfangsbestätigung mit der Erlaubnis verbunden werden.

4. Unvollständiger Antrag

122 § 10 Absatz 2 AbfAEV behandelt den Fall, dass der Antrag unvollständige Angaben (s.o. 3.) enthält oder die beigefügten Unterlagen nicht vollständig sind. Beigefügte Unterlagen, die nicht oder nicht mehr zum Nachweis der Anforderungen gemäß den §§ 3 bis 5 AbfAEV geeignet sind (z.B. nicht mehr aktuelle Bescheinigung der KFZ-Haftpflichtversicherung), sind dabei genauso zu behandeln wie Unterlagen, die gar nicht vorgelegt wurden.

123 Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 AbfAEV hat die Behörde im Falle eines unvollständigen Antrags gemäß § 71b Absatz 4 Satz 1 VwVfG dem Antragsteller zunächst keine Empfangsbestätigung auszustellen, sondern ihm mitzuteilen, welche Angaben nachzuholen bzw. Unterlagen nachzureichen sind. § 10 Absatz 2 Satz 2 AbfAEV ordnet an, dass die Mitteilung nach § 71b Absatz 4 Satz 2 VwVfG den Hinweis zu enthalten hat, dass die Frist für die Genehmigungsfiktion erst mit Einreichung des vollständigen Antrages beginnt. Die Aufforderung hat unverzüglich, das heißt "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB), zu erfolgen. In der Regel wird von den Gerichten ein Handeln innerhalb von zwei Wochen als Handeln ohne schuldhaftes Zögern erachtet.

124 Beispiel für eine solche Aufforderung:

"Ihr Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Sammler/Beförderer/Händler/Makler von gefährlichen Abfällen vom TT.MM.JJJJ ist hier am TT.MM.JJJJ eingegangen. Allerdings ist der Antrag nicht vollständig / enthält in sich widersprüchliche Angaben. Es fehlen folgende Angaben bzw. Unterlagen/Folgende Angaben sind widersprüchlich: (Hinweis auf die fehlenden Angaben im Antragsformular oder die fehlenden beizufügenden Unterlagen bzw. auf die widersprüchlichen Angaben). Die dreimonatige Frist gemäß § 54Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach deren Ablauf ohne behördliche Nachricht die Erlaubnis als erteilt gilt, beginnt erst mit Einreichung des vollständigen Antrags."

125 Nach § 10 Absatz 2 Satz 3 AbfAEV ist im Falle der vollständigen Übersendung der Antragsunterlagen das Verfahren nach § 10 Absatz 1 AbfAEV (Ausstellung der Empfangsbestätigung) weiterzuführen mit der Maßgabe, dass gemäß § 71b Absatz 4 Satz 3 VwVfG dem Antragsteller das Datum des Eingangs der vollständigen Unterlagen mitzuteilen ist. Bei einer zeitlich gestaffelten Nachreichung von Unterlagen ist das Datum des Eingangs der letzten Unterlagen für den Fristbeginn maßgeblich.

5. Erlaubniserteilung bzw. -versagung

126 § 10 Absatz 3 Satz 1 AbfAEV ordnet an, dass die zuständige Behörde die Erlaubnis unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 zu erteilen und gleichzeitig eine Kennnummer entsprechend § 28 NachwV (Feld 1.1 bis 1.4 der Anlage 4 der AbfAEV) zu vergeben hat, sofern eine solche noch nicht erteilt worden ist. Der jeweilige Erlaubnisvorgang wird nach § 10 Absatz 3 Satz 2 AbfAEV mit einer nicht personenbezogenen Vorgangsnummer kenntlich gemacht (Kopf der Anlage 4 der AbfAEV). Die Vorgangsnummer ist wie ein Aktenzeichen und dient der Auffindbarkeit der Erlaubnis im Register. "Personenbezogen" bedeutet, dass aus der bloßen Nummer keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden können dürfen (sog. "nicht sprechende" Nummer). Die Einzelheiten der Nummernvergabe regeln die Länder durch Vereinbarung. Im Unterschied zur Erteilung ist die Versagung der Erlaubnis nicht an einen bestimmten Vordruck gebunden. Inhalt und Form richten sich nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht.

127 Nach dem Wortlaut und der Systematik von § 10 Absatz 3 Satz 2 AbfAEV ist die Vorgangsnummer nur dann zu vergeben, wenn die Behörde eine Erlaubnis erteilt. Danach dürfte eigentlich keine Nummer vergeben werden, wenn der Antrag unvollständig ist und auch nicht nach § 10 Absatz 2 AbfAEV vervollständigt wird bzw. wenn anschließend die Behörde die Erlaubnis versagt. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck der Regelung und der Praxis. Denn auch in diesen Fällen wird verwaltungsverfahrensrechtlich ein Vorgang angelegt; auch in diesen Fällen wird eine Vorgangsnummer als Aktenzeichen vergeben. In der Praxis vergibt die Behörde die Vorgangsnummer bereits unmittelbar nach Eingang des Erlaubnisantrages, nämlich regelmäßig im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrages nach § 10 Absatz 1 Satz 1 AbfAEV. Dass die Vergabe der Vorgangsnummer nicht in dieser Vorschrift, sondern erst in § 10 Absatz 3 Satz 2 AbfAEV genannt ist, ist ein redaktionelles Versehen.

128 Nach § 54 Absatz 1 Satz 4 KrWG gilt die Erlaubnis bundesweit. Die Behörde kann also die Erlaubnis nicht - auch nicht auf einen entsprechenden Antrag hin - auf bestimmte Gebiete eingrenzen. Eine Erlaubnis kann aber in sachlicher Hinsicht auf grenzüberschreitende Abfallverbringungen beschränkt werden. Außerdem ist die Erlaubnis grundsätzlich unbefristet zu erteilen. Der Antragsteller kann allerdings eine Beschränkung beantragen für die Anzahl der betroffenen Abfälle (Abfallschlüssel) und/oder für die zeitliche Geltungsdauer Die Erlaubnis kann dann - aber auch von Amts wegen - unter den Voraussetzungen des § 54 Absatz 2 KrWG mit entsprechenden Nebenbestimmungen, z.B. mit Bedingungen und Befristungen oder unter Auflagen, erteilt werden. Die Vorschrift knüpft die Zulässigkeit solcher Nebenbestimmungen an die Erforderlichkeit zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit (zum Begriff siehe § 15 Absatz 2 KrWG).

129 Für die postalische Bekanntgabe der Erlaubnis gegenüber einem deutschen Antragsteller gilt § 41 Absatz 2 VwVfG. § 10 Absatz 3 Satz 4 AbfAEV betrifft demgegenüber die postalische Bekanntgabe gegenüber einem ausländischen Antragsteller. Danach gilt für die Bekanntgabe der Erlaubnis § 71b Absatz 6 VwVfG. Nach § 71b Absatz 6 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 71b Absatz 6 Satz 2 VwVfG enthält einen Verweis auf § 41 Absatz 2 Satz 3 VwVfG, wonach die Zugangsfiktion dann nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. § 71b Absatz 6 Satz 3 VwVfG stellt klar, dass im Falle der Übermittlung ins Ausland per Post nach § 71b Absatz 6 Satz 3 VwVfG die Pflicht zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigen gemäß § 15 VwVfG nicht gilt.

130 Da die Erteilung der Erlaubnis an personengebundene Voraussetzungen geknüpft ist, ist sie nicht übertragbar. Die Erlaubnis hat keine Konzentrationswirkung, d.h. sie schließt nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen (z.B. nach dem Güterkraftverkehrsgesetz) nicht ein.

6. Genehmigungsfiktion

131 Nach § 54 Absatz 6 Satz 2 KrWG findet die Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG nur Anwendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat. Das bedeutet, die Genehmigungsfiktion gilt auch für Inländer. Um den gesetzlichen Rahmen für die Genehmigungsfiktion innerhalb der Anzeige- und Erlaubnisverordnung beizubehalten, beschränkt § 10 Absatz 8 AbfAEV die Verordnungsregelungen zur Genehmigungsfiktion auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates.

132 Eine Genehmigung gilt nach § 42a VwVfG mit Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen als erteilt (zum Fristlauf s.o. 3.). Das bedeutet, reagiert die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten gilt die Genehmigung - so wie beantragt - als erteilt. Die Rechtswirkungen einer fiktiven Erlaubnis sind dann dieselben wie bei einer tatsächlich erteilten Erlaubnis. Die Regelungen über Nichtigkeit, Rücknahme, Widerruf oder Erledigung eines Verwaltungsaktes gelten daher ebenso wie für tatsächlich erteilte Erlaubnisse. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann allerdings gebieten, die fiktive Erlaubnis nachträglich mit einschränkenden Nebenbestimmungen (§ 54 Absatz 2 KrWG) zu versehen, statt sie aufzuheben.

7. Erteilung von Auskünften

133 § 10 Absatz 5 AbfAEV stellt klar, dass für die Erteilung von Auskünften § 71c Absatz 2 VwVfG gilt. Hiernach haben die zuständigen Behörden unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung zu erteilen. Zudem sind nach § 25 VwVfG auch erforderliche Anregungen und Auskünfte unverzüglich, das heißt "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB), zu erteilen. In der Regel wird von den Gerichten ein Handeln innerhalb von zwei Wochen als Handeln ohne schuldhaftes Zögern erachtet.

134 Erforderlich sind Anregungen zur Abgabe von Erklärungen, zur Stellung von Anträgen oder zur Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.

8. Änderungserlaubnis

135 Ändern sich wesentliche Umstände, die der Erlaubniserteilung zugrunde lagen, ist nach § 10 Absatz 6 Satz 1 AbfAEV eine neue Erlaubnis zu beantragen. Wesentliche Umstände sind die Inhalte der Felder 1. 1 bis 1.4, 2, 4.1, 4.2, 4.6, 4.7 der Anlage 3. Keine Änderung wesentlicher Umstände in diesem Sinne ist ein Wechsel des Leitungspersonals nach § 2 Absatz 2 AbfAEV. Nach § 10 Absatz 6 Satz 2 AbfAEV hat der Erlaubnisinhaber einen solchen Wechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen, sollte aber die erforderlichen Nachweise zur Zuverlässigkeit und Fachkunde des neuen Leitungspersonals enthalten. Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis gegeben sind (vgl. § 49 VwVfG).

II. Ausnahmen vom Erlaubnisverfahren (§ 12 AbfAEV u.a.)

1. Ausnahmetatbestände

136 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht des § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG sind an verschiedenen Stellen geregelt (§ 54 Absatz 3 KrWG, § 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG, § 1 Absatz 3 Satz 1 BattG und § 12 Absatz 1 AbfAEV). In allen genannten Fällen bleibt die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG jedoch unberührt. Dies ergibt sich bereits zwingend aus dem Wortlaut des § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG ("... es sei denn der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1... "), denn wer von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, "verfügt" gerade nicht über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG. Ausnahmen von der Anzeigepflicht finden sich jedoch in § 7 Absatz 8 und 9 AbfAEV (s.o. D.II.).

a) Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger

137 Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht ergibt sich aus § 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Allerdings ist das Sammeln und Befördern von Abfällen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereits nach der Definition des Sammlers in § 3 Absatz 10 KrWG und des Beförderers in § 3 Absatz 11 KrWG nicht als anzeige- bzw. erlaubnispflichtige Tätigkeit eingestuft, denn in beiden Begriffsbestimmungen fehlt im Gegensatz zur Händler- bzw. Maklerdefinition der Einschub "im Rahmen öffentlicher Einrichtungen". Die Ausnahme des § 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG hat damit lediglich Relevanz für das Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

138 Unter den Begriff der öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 12 und 13 KrWG sowie unter den Begriff der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG fallen auch kommunale Unternehmen, die vollständig im Eigentum des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers stehen, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung gemäß § 20 Absatz 1 KrWG tätig sind. Beauftragt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aber ein drittes, nicht im vollständigen Eigentum stehendes Unternehmen, kommt § 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG nicht zur Anwendung.

b) Entsorgungsfachbetriebe

139 Eine weitere Ausnahme von der Erlaubnispflicht gilt nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 für Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit (Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen) zertifiziert sind. Die Reichweite der zertifizierten Tätigkeit (z.B. Abfallschlüssel nach AVV) ergibt sich aus dem Entsorgungsfachbetriebezertifikat, welches der Anzeige beizufügen ist (s.o.). Die Übersendung von Folgezertifikaten richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 4 AbfAEV und erfolgt formlos (§ 7 Absatz 7 Satz 2 AbfAEV).

c) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro-Altgeräten

140 Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG ist die Anwendung von § 54 KrWG ausdrücklich ausgeschlossen, so dass die Erlaubnispflichten nicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro-Altgeräten (als gefährlichen Abfällen) gelten. Allerdings sind bezogen auf Elektro-Altgeräte aus privaten Haushalten ohnehin nur die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Vertreiber und die Hersteller zur Sammlung berechtigt. Für die Rücknahme von Elektro-Altgeräten aus nicht privaten Haushalten sind grundsätzlich die Hersteller verantwortlich.

141 Soweit Dritte mit der Sammlung und Beförderung beauftragt werden, gilt die Freistellung auch nur für die Fälle, in denen das beauftragte Unternehmen ausschließlich Elektroaltgeräte sammelt und befördert. In der Regel werden aber im Rahmen des Unternehmens auch weitere, zum Teil gefährliche Abfälle transportiert, so dass bereits hierdurch eine Erlaubnispflicht besteht. Zwar werden auch Händler und Makler von der Ausnahmevorschrift erfasst. Praktische Anwendungsfälle sind bislang allerdings nicht bekannt.

d) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altbatterien

142 Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 BattG ist die Anwendung von § 54 KrWG ausdrücklich ausgeschlossen, so dass die Erlaubnispflichten nicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altbatterien (soweit gefährliche Abfälle) gelten.

143 Allerdings ist genau wie bei Elektro-Altgeräten der Kreis der Rücknahmeberechtigten für Altbatterien ohnehin stark begrenzt. Bezogen auf Geräte-Altbatterien sind nach § 9 Absatz 1 BattG nur Vertreiber und nach § 13 Absatz 1 BattG nur die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Sammlung berechtigt. Daneben werden vom Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS) und den herstellereigenen Rücknahmesystemen verschiedene Arbeitgeber im Gewerbe- und Industriebereich und öffentliche Einrichtungen mit grünen Sammelboxen ausgestattet. Fahrzeugaltbatterien aus privaten Haushalten werden ausschließlich durch Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungseinrichtungen für Fahrzeuge (Demontagebetriebe) erfasst. Allerdings sind weder die Vertreiber noch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, die Fahrzeugbatterien dem Hersteller zu überlassen (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 2 BattG). Vielmehr können sie Fahrzeugbatterien selbst verwerten oder an Dritte zur Verwertung überlassen (§ 9 Absatz 3, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 BattG). Dies umfasst die Weitergabe der Batterien an Sammler und Beförderer, die auf eigene Kosten und im eigenen Namen die Fahrzeugbatterien abholen und anschließend etwa an Bleihütten zur Verwertung veräußern. Auch für sie gilt die Ausnahme nach § 1 Absatz 3 Satz 1 BattG. Zur Sammlung von Industriebatterien sind lediglich Vertreiber, Demontagebetriebe und gewerbliche Altbatterieentsorger berechtigt. Gewerbliche Altbatterieentsorger sind nach der Definition in § 2 Absatz 17 BattG für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 KrWG.

144 Soweit Dritte mit der Sammlung und Beförderung beauftragt werden, gilt die Freistellung auch nur für die Fälle, in denen das beauftragte Unternehmen ausschließlich Altbatterien sammelt und befördert. In der Regel werden aber im Rahmen des Unternehmens auch weitere, zum Teil gefährliche Abfälle transportiert, so dass bereits hierdurch eine Erlaubnispflicht besteht. Zwar werden auch Händler und Makler von der Ausnahmevorschrift erfasst. Praktische Anwendungsfälle sind bislang allerdings nicht bekannt.

e) Sammler, Beförderer, Händler und Makler im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen

145 § 12 Absatz 1 Nummer 1 AbfAEV enthält eine Ausnahme für alle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen. Hinsichtlich der Abgrenzung zu gewerbsmäßig tätigen Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern (s.o. A.V).

f) Sammler, Beförderer, Händler und Makler im Rahmen der verordneten oder freiwilligen Rücknahme

146 § 12 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV normiert eine Ausnahme für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die solche Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig (§ 26 KrWG) oder aufgrund einer Rechtsverordnung (§ 25 KrWG) im Wege der Produktverantwortung zurückgenommen werden. Ausgenommen ist damit insbesondere die Sammlung und Beförderung des zurückgenommenen Abfalls vom Rücknehmenden zu einer Entsorgungsanlage. Die Pflicht zur Anzeige der freiwilligen Rücknahme nach § 26 Absatz 2 KrWG bleibt unberührt. Greift die Ausnahmevorschrift aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 25 KrWG, so ist unter den dort dargestellten Voraussetzungen zusätzlich die Ausnahme von der Anzeigepflicht gemäß § 7 Absatz 8 AbfAEV einschlägig.

g) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altfahrzeugen

147 Nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 AbfAEV sind Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die Altfahrzeuge im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 Altfahrzeug-Verordnung sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln von der Erlaubnispflicht ausgenommen. § 4 Absatz 1 bis 3 Altfahrzeug-Verordnung enthält die Überlassungspflicht von Altfahrzeugen an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen oder Demontagebetriebe. Die Befreiung gilt damit für die Annahme von Altfahrzeugen durch Annahme- oder Rücknahmestellen und die anschließende Überlassung an Demontagebetriebe sowie die direkte Überlassung dort.

h) EMAS-Betriebe

148 Betriebe, die einen EMAS-Standort betreiben und bei denen der EMAS-registrierte Tätigkeitsbereich in Klasse 38.12 (Sammlung gefährlicher Abfälle), Klasse 38.22 (Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle) oder Klasse 46.77 (Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 fällt, sind nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 AbfAEV von der Erlaubnispflicht freigestellt. Die Ausnahme gilt allerdings nur für den Tätigkeitsbereich, für den die EMAS-Registrierung erfolgt ist. Die Reichweite der EMAS-Registrierung kann mit Hilfe der Angaben aus der Registrierungsurkunde im EMAS-Register, welche gemäß §§ 7 Absatz 1 Satz 3 AbfAEV der Anzeige beizufügen ist, nachvollzogen werden. Die Übersendung von Folgeregistrierungsurkunden richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 4 AbfAEV und erfolgt formlos (§ 7 Absatz 7 Satz 2 AbfAEV).

i) Seeschiffe

149 § 12 Absatz 1 Nummer 5 AbfAEV enthält eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer, die auf deutschem Hoheitsgebiet gefährliche Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern. Für Binnenschiffe, die solche Abfälle transportieren, gilt die Ausnahme nicht.

j) Kurier-, Express- und Paketdienste

150 Nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 AbfAEV sind Kurier-, Express- und Paketdienste (KEP-Dienste) von der Erlaubnispflicht freigestellt, soweit sie in ihren Beförderungsbedingungen die Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen worden sind, berücksichtigen.

151 Ein Kurierdienst befördert die Sendung persönlich und direkt vom Absender zum Empfänger. Der Unterschied zu einer Spedition ist, dass Kuriere nicht linienmäßig verkehren und auf Schnelligkeit ausgerichtet sind. Expresssendungen werden in der Regel nicht direkt, sondern über ein Umschlagzentrum zum Empfänger befördert. Wesentliches Merkmal der Expresstransporte ist die garantierte Laufzeit. Paketdienste sind Systemdienstleister, die mit einer hohen Standardisierung arbeiten. Die Laufzeit der Sendungen ist durch die festgelegte Arbeitsweise meist etwas höher als bei Expressdiensten, aber nicht garantiert. Außerdem gibt es üblicherweise Beschränkungen der zum Transport übernommenen Sendungen in Größe und Gewicht. KEP-Dienste befördern in aller Regel nur kleinere Sendungen mit geringem Volumen und Gewicht (nicht mehr als 30 kg) und mit Fahrzeugen bis zu 7,5 t Gesamtgewicht.

152 Aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassene Rechtsvorschriften sind vor allem das Gesetz zur Beförderung gefährlicher Güter, die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt sowie das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

2. Behördliche Entscheidung

153 § 12 Absatz 2 AbfAEV eröffnet der zuständigen Behörde abweichend von § 12 Absatz 1 AbfAEV die Möglichkeit, die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 54 KrWG anzuordnen, sofern dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit in begründeten Einzelfällen erforderlich ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass ein Unternehmen Abfälle in besonders großem Umfang bzw. besonders gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt (s. C. II. 1. c). Des Weiteren kommt eine Anordnung nach dieser Vorschrift als milderes Mittel gegenüber einer Untersagungsverfügung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 KrWG in Betracht. Hingegen ist eine Anordnung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV gegenüber der Anordnung nach § 12 Absatz 2 AbfAEV das mildere Mittel.

154 Die Regelung gilt ausschließlich für die Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 AbfAEV und ist nicht auf die gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 54 Absatz 3 KrWG, § 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und § 1 Absatz 3 Satz 1 BattG übertragbar.

F. Mitführungspflicht (§ 13 AbfAEV)

155 Die Mitführungspflichten für Sammler und Beförderer von Abfällen sind in § 13 AbfAEV geregelt. Ein Verstoß gegen die Mitführungspflichten kann derzeit aber nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Durchsetzung der Pflicht kann allenfalls über eine Anordnung gemäß § 62 KrWG erfolgen, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes.

I. Anzeigepflichtige

156 Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 AbfAEV haben alle anzeigepflichtigen Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeigebestätigung einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige (Anlage 2 AbfAEV) mitzuführen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Verordnung geregelt ist, sind die Kopie oder der Ausdruck auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuzeigen, denn die Mitführungspflicht verfolgt gerade den Zweck, dass der Sammler oder Beförderer die entsprechenden Unterlagen bei Kontrollen vorzeigen kann.

157 Sofern eine Anzeigebestätigung durch die Behörde noch nicht erfolgt ist, hat der Anzeigende dies nach § 13 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV auf der Anzeige zu vermerken und nach § 13 Absatz 1 Satz 3 AbfAEV die mit dem Vermerk versehene Kopie bzw. den Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Für den Vermerk des Anzeigepflichtigen steht das Feld 7 des Vordrucks nach Anlage 2 zur Verfügung. Der Anzeigende sollte daher - wenn möglich - darauf hingewiesen werden, dass er im Papierverfahren eine Kopie oder im elektronischen Verfahren einen Ausdruck der noch nicht bestätigten Anzeige fertigt, sofern er schon vor Bestätigung der Anzeige mit der angezeigten Tätigkeit beginnen möchte.

II. Besonderheit bei Ents orgungs fachbetrieben und EMAS-Betrieben

158 § 13 Absatz 1 Satz 4 AbfAEV betrifft die Mitführungspflicht von Entsorgungsfachbetrieben, die als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zertifiziert sind und unter die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 KrWG fallen. Diese müssen zusätzlich zu der Anzeige eine Kopie des jeweils gültigen Zertifikats mitführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Die Mitführungspflicht dient der Rechtssicherheit auch der Entsorgungsfachbetriebe und kann dazu beitragen, im Interesse der Betriebe die Standzeiten bei Straßenkontrollen zu verringern. § 13 Absatz 1 Satz 5 AbfAEV enthält eine parallele Regelung für EMAS-Betriebe, die unter die Ausnahmevorschrift des § 12 Absatz 1 Nummer 4 AbfAEV fallen.

III. Erlaubnispflichtige

159 Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 AbfAEV sind auch erlaubnispflichtige Sammler und Beförderer von Abfällen verpflichtet, eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis (Anlage 4 AbfAEV) bei Wahrnehmung ihrer Tätigkeit mitzuführen.

IV. Besonderheit bei Eintritt der Genehmigungsfiktion

160 Bei Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 42a VwVfG verfügt der Antragssteller gerade über kein Erlaubnisdokument, so dass nach § 13 Absatz 2 Satz 2 AbfAEV anstelle der Erlaubnis der Antrag sowie - sofern vorhanden - die behördliche Bestätigung des Antragseingangs mitzuführen ist. Dort sind u.a. die Daten zur Berechnung der Frist für die Genehmigungsfiktion enthalten.

V. Ausnahme für Schienenfahrzeuge

161 Erfolgt die Sammlung und Beförderung von Abfällen mittels schienengebundener Fahrzeuge, gelten nach § 13 Absatz 3 AbfAEV die Mitführungspflichten nicht. Die Ausnahme ist dem Umstand geschuldet, dass anders als im Straßenverkehr keine Spontankontrollen durchgeführt werden und eine Mitführungspflicht daher ohne Sinn wäre.

VI. Ausnahme für die Beförderung von Gülle zu Biogasanlagen

162 Nach § 13 Absatz 4 AbfAEV gilt die Mitführungspflicht des § 13 Absatz 1 AbfAEV nicht für die Beförderung von Gülle zur Biogasanlage durch Landwirte. Die Ausnahmeregelung greift nur dann ein, wenn die vom Landwirt zur Biogasanlage beförderte Gülle tatsächlich Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 KrWG und kein Nebenprodukt im Sinne von § 4 Absatz 1 KrWG ist. Sie gilt nur für den Landwirt, bei dem die Gülle angefallen ist. Beauftragte Dritte, wie zum Beispiel Lohnunternehmer, können sich nicht auf die Ausnahme berufen. Die Ausnahme gilt auch nur für die Pflicht zur Mitführung der Anzeige. Sollte Gülle ausnahmsweise gefährlicher Abfall sein, ist die Beförderung erlaubnispflichtig und der Beförderer muss eine Beförderungserlaubnis beantragen.

G. Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge (13a AbfAEV)

163 Nach § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG und § 10 Absatz 1 AbfVerbrG haben Sammler und Beförderer von Abfällen Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen transportieren, mit zwei rückstrahlenden Warntafeln (sog. A-Schilder) zu versehen. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 KrWG und § 10 Absatz 2 AbfVerbrG sind wirtschaftliche Unternehmen von dieser Pflicht gesetzlich ausgenommen.

164 Nach § 13a Satz 1 AbfAEV kann die zuständige Behörde auch andere gewerbsmäßige Sammler und Beförderer von der A-Schild-Pflicht ganz oder teilweise freistellen, wenn eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich (Nummer 1) oder eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist (Nummer 2). Die Freistellung erfolgt durch Verwaltungsakt und kann sowohl auf Antrag erfolgen als auch von Amts wegen ausgesprochen werden. Eine Freistellung von Amts wegen ermöglicht den Erlass von Allgemeinverfügung für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle.

165 "Technisch nicht möglich" heißt nicht, dass es schlechthin unmöglich ist eine Warntafel anzubringen, denn dies wäre nach dem heutigen Stand der Technik nur sehr selten der Fall. Vielmehr ist der Maßstab für "technisch nicht möglich", dass die Anbringung einer Warntafel unverhältnismäßig aufwendig oder nur unter Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich ist (Anbringung vor Lüftungsschlitzen oder im Sichtfeld des Fahrers).

166 Eine Freistellung von der Kennzeichnungspflicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist möglich, wenn aus dem mit den Kennzeichnungsvorschriften des KrWG und des AbfVerbrG im Einzelnen verfolgten Überwachungszweck keine Allgemeinwohlgefährdung zu befürchten ist. Eine Befreiung scheidet aus, wenn eine Allgemeinwohlgefährdung auch nur hinreichend wahrscheinlich ist. Eine solche Freistellung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn Fahrzeuge (nicht lediglich Verpackungen oder Behälter) nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über Tierische Nebenprodukte und der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 einer Kennzeichnungspflicht unterliegen.

167 Nach § 13a Satz 2 AbfAEV kann die zuständige Behörde eine andere geeignete Art der Kennzeichnung des Fahrzeugs verlangen (z.B. Kennzeichnung mit kleineren als den vorgeschriebenen Warntafeln). Die Vorschrift gilt ausschließlich für die Fälle des § 13a Satz 1 Nummer 1 AbfAEV, denn nach § 13a Satz 1 Nummer 2 AbfAEV ist eine Kennzeichnung schon nach dem Wortlaut insgesamt nicht erforderlich.

168 Die Freistellung gilt bundesweit und grundsätzlich unbefristet. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Es wird empfohlen, den Freistellungsbescheid mit der Nebenbestimmung zu versehen, diesen bei der Beförderung mitzuführen.

H. Behördenregister (§ 14 AbfAEV)

169 § 14 enthält Einzelheiten über das von den Behörden zu führende Register der Anzeigen und Erlaubnisse von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen. Die Vorschrift gibt allerdings lediglich den Rahmen vor, der durch die Länder auszufüllen ist.

170 Es muss sich um ein bundesweit einheitliches Register handeln, das heißt, das Register muss nach bundesweit einheitlichen Maßstäben geführt werden und alle für die Überwachung und den Vollzug des KrWG und der AbfAEV zuständigen Behörden des Bundes und der Länder müssen hierauf Zugriff erhalten. Der Vorteil zu einem von jeder Behörde selbstständig geführtem Register ist, dass eine Abfrage auch bezirksfremder Sammler, Beförderer, Händler und Makler möglich ist.

171 Zur Arbeitserleichterung und besseren praktischen Handhabung ist das Register elektronisch zu führen. Mit den Möglichkeiten der elektronischen Erstattung der Anzeige bzw. Erlaubniserteilung werden die Voraussetzungen für eine EDV-technische Verknüpfung der Anzeige- und Erlaubnisverfahren mit dem Register geschaffen. Eine solche technische Verknüpfung sollte auch tatsächlich angestrebt werden, um unnötigen Mehraufwand durch eine händische Eingabe der Anzeigen bzw. Erlaubnisse zu vermeiden. Damit die Vollständigkeit des Registers gewahrt bleibt, sind die in Papierform erstatteten Anzeigen bzw. erteilten Erlaubnisse in das elektronische Register zu übernehmen. Dies gilt auch für die vor dem 1. Juni 2014 erstatten Anzeigen bzw. erteilten Erlaubnisse.

I. Übergangsvorschriften (§ 16 AbfAEV u.a.)

172 Für das Anzeige- und Erlaubnisverfahren relevante Übergangsvorschriften finden sich sowohl in § 72 Absatz 5 und 6 KrWG als auch in § 16 AbfAEV.

I. Weitergeltung von Transportgenehmigungen nach § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG

173 Nach § 72 Absatz 5 KrWG gelten nach § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG erteilte Transportgenehmigungen bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG fort. Durch die Formulierung "gelten als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG fort" wird klargestellt, dass die nach § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG ggf. in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Transportgenehmigungsverordnung erteilten Genehmigungen genauso zu behandeln sind wie eine nach § 54 Absatz 1 KrWG erteilte Erlaubnis zur Sammlung und Beförderung von Abfällen. Unbefristete Genehmigungen gelten damit ohne Enddatum weiter, während befristete Genehmigungen nur bis zum Ablauf der Frist weitergelten. Anschließend ist eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG erforderlich. In beiden Fällen findet § 10 Absatz 6 AbfAEV Anwendung, so dass bei Änderung wesentlicher Umstände eine neue Erlaubnis erforderlich ist. Die Pflicht des Inhabers bzw. Leitungspersonals nach § 5 Absatz 3 AbfAEV, mindestens alle 3 Jahre einen Fachkundelehrgang zu besuchen und der Behörde die entsprechenden Nachweise vorzulegen, bleibt unberührt. Die erste Dreijahresfrist beginnt mit Inkrafttreten der AbfAEV am 1.Juni 2014.

174 Für die bislang genehmigungsbedürftige und nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht mehr erlaubnis-, sondern nur noch anzeigepflichtige Sammlung und Beförderung nicht gefährlicher Abfälle zur Beseitigung gilt, dass während des Geltungszeitraumes der Transportgenehmigung keine Anzeige nach § 53 Absatz 1 KrWG erforderlich ist. Das bedeutet, sofern die Genehmigung unbefristet erteilt wurde, ist keine Anzeige notwendig. Soweit aber die Genehmigung befristet ist und der Sammler bzw. Beförderer seine Tätigkeit im bisherigen Umfang fortsetzen möchte, ist nach Ablauf der Befristung eine Anzeige erforderlich.

II. Weitergeltung von Vermittlergenehmigungen nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG

175 Nach § 72 Absatz 6 KrWG gelten nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG erteilte Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG fort. Durch die Formulierung "gelten als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG fort" wird klargestellt, dass die nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG erteilten Genehmigungen genauso zu behandeln sind wie eine nach § 54 Absatz 1 KrWG erteilte Erlaubnis. Unbefristete Genehmigungen gelten damit ohne Enddatum weiter, während befristete Genehmigungen nur bis zum Ablauf der Frist weitergelten. Anschließend ist eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG erforderlich. In beiden Fällen findet § 10 Absatz 6 AbfAEV Anwendung, so dass bei Änderung wesentlicher Umstände eine neue Erlaubnis erforderlich ist.

176 Der Genehmigungsinhalt bleibt von der Übergangsvorschrift unberührt. Das heißt, der Umfang der genehmigten Tätigkeit richtet sich nach der Genehmigung selbst und wird nicht etwa durch die neue Begriffsbestimmung des Maklers erweitert (s.o. A. IV.). Die Pflicht des Inhabers bzw. Leitungspersonals nach § 5 Abs. 3 AbfAEV, mindestens alle 3 Jahre einen Fachkundelehrgang zu besuchen und der Behörde die entsprechenden Nachweise vorzulegen, bleibt unberührt. Die erste Dreijahresfrist beginnt mit Inkrafttreten der AbfAEV am 1.Juni 2014.

177 Für die bislang genehmigungsbedürftige und nach Inkrafttreten des KrWG nicht mehr erlaubnis-, sondern nur noch anzeigepflichtige Maklertätigkeit von nicht gefährlichen Abfällen zur Beseitigung gilt, dass während des Geltungszeitraumes der Maklergenehmigung keine Anzeige nach § 53 Absatz 1 KrWG erforderlich ist. Das bedeutet, sofern die Genehmigung unbefristet ist, ist keine Anzeige notwendig. Soweit aber die Genehmigung befristet ist und der Makler seine Tätigkeit im bisherigen Umfang fortsetzen möchte, ist nach Ablauf der Befristung eine Anzeige erforderlich.

III. Bereits begonnene Verwaltungsverfahren

178 Nach § 16 Absatz 1 AbfAEV können zum 1. Juni 2014 begonnene Verwaltungsverfahren zur Erstattung einer Anzeige oder auf Erteilung einer Erlaubnis auch ohne Verwendung des Anzeigevordrucks (Anlage 2 AbfAEV) oder des Erlaubnisantragsformulars (Anlage 3 AbfAEV) zu Ende geführt werden. Die Vorschrift verhindert, dass der Behörde bereits vorliegende Anzeigen bzw. Anträge erneut eingereicht werden müssen. Die Erlaubniserteilung durch die Behörde hingegen hat nach dem Vordruck der Anlage 4 AbfAEV zu geschehen. Die Übergangsvorschrift erledigt sich, wenn das letzte vor dem 1. Juni 2014 begonnene Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.

IV. Nichterfüllung der Fachkundevoraussetzung nach § 4 Absatz 1 bis 3 AbfAEV

179 Nach § 16 Absatz 2 AbfAEV haben gewerbsmäßig tätige anzeigepflichtige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die zum 1. Juni 2014 die Anforderungen des § 4 Absatz 1 bis 3 AbfAEV nicht erfüllen, also noch nicht entsprechend lange als Sammler, Beförderer, Händler und Makler tätig sind und auch keinen Lehrgang besucht haben, bis zum 31. Dezember 2014 einen Fachkundelehrgang zu besuchen und die Teilnahme der zuständigen Behörde nachzuweisen. Hierauf sollte die zuständige Behörde im Rahmen der Anzeigenbestätigung nach § 7 Absatz 5 AbfAEV hinweisen, sofern sie von der fehlenden Fachkunde Kenntnis hat. Die Übergangsvorschrift erledigt sich mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Ist der Sammler, Beförderer, Händler oder Makler seiner Pflicht bis dahin nicht nachgekommen, stehen der Behörde die Anordnungen gemäß § 53 Absatz 3 Satz 1 AbfAEV  * bzw. die Untersagung gemäß § 53 Absatz 3 Satz 3 AbfAEV  * offen.

*)red. Anm. Statt § 53 AbfAEV ist wahrscheinlich § 53 KrWG gemeint, da dies sinngemäß überstimmt und ein § 53 in der AbfAEV nicht existiert)

V. Nichterfüllung der Fachkundevoraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AbfAEV

180 Nach § 16 Absatz 3 AbfAEV darf die zuständige Behörde bis zum 30. September 2014 eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen nicht allein deshalb ablehnen, weil die betroffenen Personen noch nicht an einem Fachkundelehrgang teilgenommen haben. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die betroffenen Personen bis zu einem von der Behörde festgelegten Zeitpunkt an den entsprechenden Lehrgängen teilgenommen haben müssen.

181 Hintergrund der Vorschrift ist, dass der Vollzug der Länder hinsichtlich der Fachkundeanforderungen von Händlern und Maklern nach dem bisherigen Recht unterschiedlich ist. Insbesondere galt die Beförderungserlaubnisverordnung nicht für Händler und Makler von Abfällen. Den betroffenen Unternehmen muss daher ausreichend Zeit eingeräumt werden, um einen Fachkundelehrgang zu besuchen. Die Dauer der Frist muss angemessen sein, damit die Betroffenen tatsächlich einen solchen Lehrgang besuchen können. In Anlehnung an § 16 Absatz 2 AbfAEV sollte ein Lehrgangsbesuch spätestens bis zum 31. Dezember 2014 angeordnet werden. Die Übergangsvorschrift erledigt sich mit Ablauf des 30. September 2014.

VI. Fachkundelehrgänge nach altem Recht

182 Nach § 16 Absatz 4 AbfAEV kann die zuständige Behörde bis zum 31. Mai 2014 besuchte Lehrgänge nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung (vor dem 1. Juni 2012: Transportgenehmigungsverordnung) als Lehrgänge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfAEV oder des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AbfAEV gelten lassen. Die Vorschrift beinhaltet ein Ermessen, welches sicherstellen soll, dass die Lehrgangsinhalte zumindest in den Grundzügen den Anforderungen der Anlage 1 AbfAEV entsprechen. Die Übergangsvorschrift beinhaltet kein festes Datum, an welchem sich die Vorschrift erledigt.

VII. Weitergeltung der Lehrgangsanerkennungen

183 Nach § 16 Absatz 5 AbfAEV gelten die behördlichen Lehrgangsanerkennungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung (vor dem 1. Juni 2012: Transportgenehmigungsverordnung) als Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AbfAEV nicht nur für das Sammeln und Befördern sondern auch für das Handeln und Makeln mit gefährlichen Abfällen fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 30. September 2014 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.

184 In analoger Anwendung des § 16 Absatz 5 AbfAEV gelten die behördlichen Lehrgangsanerkennungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung auch als Anerkennung für die Lehrgänge nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfAEV, § 4 Absatz 5 AbfAEV und § 5 Absatz 3 Satz 2 AbfAEV fort. Die genannten Vorschriften enthalten ebenfalls Verpflichtungen zum Besuch eines Lehrgangs, in dem Kenntnisse entsprechend Anlage 1 AbfAEV vermittelt werden. Da trotz vergleichbarer Sachlage für diese Fälle keine Weitergeltung der alten Lehrgangsanerkennung angeordnet ist, besteht eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 16 Absatz 5 AbfAEV rechtfertigt. Somit gelten nach der Beförderungserlaubnisverordnung anerkannte Fachkundelehrgänge als nach der AbfAEV taugliche Lehrgangsnachweise.

J. Ordnungswidrigkeiten (§ 15 AbfAEV)

185 § 15 AbfAEV enthält auf Grundlage des § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG einen Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV. Verstöße gegen die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht selbst werden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz sanktioniert (vgl. § 69 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 1 KrWG). Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 werden durch § 69 Absatz 1 Nummer 6 KrWG sanktioniert. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht von Fahrzeugen sind § 69 Absatz 2 Nummer 13 KrWG bußgeldbewehrt. Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften (z.B. gegen die Mitführungspflicht nach § 13 AbfAEV) sind derzeit nicht bußgeldbewehrt.

K. Anerkennung von Lehrgängen, Lehrgangsinhalte

186 Anlage 1 der AbfAEV enthält eine Aufzählung der Lehrgangsinhalte, die im Rahmen der Fachkundelehrgänge vermittelt werden sollen. Die Formulierung "sollen" eröffnet der für die Anerkennung zuständigen Behörde einen gewissen Beurteilungsspielraum. So können die Lehrgangsinhalte entsprechend der jeweiligen Zielgruppe angepasst werden. Die zuständige Behörde kann Fachkundelehrgänge oder Module von Fachkundelehrgängen anerkennen, die Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermitteln, die nur für einen Teil der nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausreichen. Vorausgesetzt werden lediglich "Grundkenntnisse" in den genannten zentralen Bereichen.

ENDE

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