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Regelwerk

Begründung zur Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGGebV)

Vom 21. Oktober 2015
(BAnz. AT 27.10.2015 B2)



A. Allgemeiner Teil

I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umwelt-verträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten wurde das bisherige Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) neu gefasst. Auf Grund der Neufassung des ElektroG sowie der neuen Vorgaben des Bundesgebührengesetzes ( BGebG) und der Allgemeinen Gebührenverordnung ( AGebV) sind die Regelungen der bisherigen ElektroGKostV zu überarbeiten und an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Diese Anpassungen werden durch den Erlass einer neuen ElektroGGebV, die mit ihrem Inkrafttreten die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung ( ElektroGKostV) ersetzt, umgesetzt.

Rechtsgrundlage für den Erlass einer neuen Gebührenverordnung ist nunmehr § 22 Absatz 1 und 4 BGebG, wonach die Bundesministerien für ihren Zuständigkeitsbereich Besondere Gebührenverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen können. Die früher im ElektroG alte Fassung enthaltene Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die bisherige ElektroGKostV erlassen wurde, ist damit obsolet geworden.

Mit der Verordnung sollen die Grundlagen für den Ausgleich der Kosten, die durch individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem neuen ElektroG entstehen, fortgeschrieben werden. Das Umweltbundesamt als zuständige Behörde bzw. die nach § 40 ElektroG beliehene Gemeinsame Stelle soll die Aufgabenerfüllung in diesem Zusammenhang über die festgeschriebenen Gebühren und Auslagen kostendeckend finanzieren können.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die neue Gebührenverordnung greift in weiten Teilen auf die Vorschriften der Vorgängerregelungen der ElektroGKostV sowie auf deren Gebührentatbestände nach Anhang 1 zurück. Vorschriften zu Ablehnung und Zurückweisung eines Antrags oder zu Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsakts enthält die neue Gebührenverordnung nicht mehr, da § 10 BGebG solche Gebührentatbestände bereits gesetzlich normiert. Im Hinblick auf neue gebührenpflichtige Tatbestände, die sich durch die Neufassung des ElektroG ergeben haben, sind neue Gebührentatbestände festzulegen. Aus Gründen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung werden Gebührentatbestände nach der bisherigen ElektroGKostV zusammengefasst.

Neben der Überarbeitung der Vorschriften sind insbesondere die Gebührentatbestände in Anhang 1 an die geänderten bzw. neu festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände des ElektroG angepasst worden. Darüber hinaus wird bei den Gebührentatbeständen, die bereits in vergleichbarer Form Bestandteil der ElektroGKostV gewesen sind, die Gebührenhöhe an die aktuellen Gegebenheiten bei der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Deutschland angepasst. Die Gebührenhöhe für alle Gebührentatbestände ist vor diesem Hintergrund neu kalkuliert worden.

III. Alternativen

Keine.

Mit § 1 BGebG wurde eine generelle Verpflichtung zur Gebührenerhebung bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen für die Bundesverwaltung statuiert. Auf das Ermessen des Fachgesetzgebers oder gar der gebührenerhebenden Stelle kommt es insoweit nicht mehr an. Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Gebührenverordnung die notwendigen rechtlichen Grundlagen für eine Gebührenerhebung im Bereich des Inverkehrbringens und der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten geschaffen. Nach dem aktuellen Stand der Planungen ist es nicht beabsichtigt, die Regelungen der ElektroGGebV in eine Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zu überführen. Grund hierfür ist, dass die ElektroGGebV Besonderheiten aufweist, die eine gegenüber einer Besonderen Gebührenverordnung auf Ressortebene differenzierte Struktur der Gebührenverordnung erfordern. Hintergrund hierfür ist die unterschiedliche Kostenstruktur, die der privatwirtschaftlichen Stelle "Stiftung ear" im Gegensatz beispielsweise zu einer Bundesoberbehörde zugrunde liegt. Die privatwirtschaftliche Stelle "Stiftung ear" darf neben der Gebührenerhebung keine weiteren Einnahmen durch andere privatwirtschaftliche Tätigkeiten erzielen. Aus diesen Gründen wird eine Herauslösung der ElektroGGebV als Besonderer Gebührenverordnung für die Erhebung von Gebühren durch Beliehene als sachgerecht erachtet.

IV. Regelungskompetenz

§ 22

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