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AufstErlKatS - Aufstellungserlass Katastrophenschutz
Grundsätze der Aufstellung und Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. Januar 2025
(MBl. LSa Nr. 4 vom 03.02.2025 S. 60)
Gl.-Nr.: 2152
Archiv 2011
RdErl. des MI vom 1. Januar 2025 - 53.11-14600/1
Bezug: RdErl. des MI vom 24. Januar 2011 (MBl. LSa S. 92)
1. Fachdienste
1.1 Die Einheiten des Katastrophenschutzes gemäß § 11 Abs. 1 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind nach folgenden Fachdiensten auszurichten:
1.2 Die Aufgaben der Fachdienste und die Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzes sind aus Anlage 1 ersichtlich. Die Leistungsfähigkeiten der Fachdienste sind Anlage 2 zu entnehmen. Abweichende Gliederungen außerhalb des Katastrophenschutzes werden von diesem RdErl. nicht berührt.
1.3 Zusätzlich können die unteren Katastrophenschutzbehörden im Einzelfall weitere Einheiten in eigener Zuständigkeit bilden.
2. Träger der Fachdienste
2.1 Die unteren Katastrophenschutzbehörden bedienen sich bei der Aufstellung der Fachdienste der im Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger. Bei Bedarf können sie mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes Einheiten in eigener Trägerschaft gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aufstellen.
2.2 Träger des Fachdienstes Brandschutz sowie des Fachdienstes ABC ist die untere Katastrophenschutzbehörde im Zusammenwirken mit den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes.
2.3 Träger des Fachdienstes Sanität, des Fachdienstes Betreuung, des Fachdienstes Wasserrettung sowie des Fachdienstes Bergrettung sind die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen gemäß § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Wirken bei dem Aufbau eines Fachdienstes mehrere private Organisationen mit, so haben sich diese auf den Träger des Fachdienstes zu einigen. Die individuellen Ansprüche der Helfer richten sich weiterhin gegen die eigene private Organisation.
2.4 Träger des Fachdienstes Führungsunterstützung und des Fachdienstes Logistik ist die untere Katastrophenschutzbehörde. Zum Aufbau der Einheiten dieser Fachdienste wirkt sie mit den Gemeinden und den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen gemäß § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zusammen.
3. Bedarfsangemessener Umfang an Einheiten des Katastrophenschutzes
3.1 Der Bedarf an Einheiten des Katastrophenschutzes ist durch jede untere Katastrophenschutzbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ermitteln. Er ergibt sich regelmäßig aus einer Bemessungsberechnung sowie aus der Gefährdungsanalyse der unteren Katastrophenschutzbehörde.
3.2 Bemessungsgrundlage zur Feststellung der für einen Grundschutz notwendigen Einheiten des Katastrophenschutzes ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit bis zu 100.000 Einwohnern. Der Grundschutz ist dergestalt zu gewährleisten, dass in jedem Fachdienst jeweils eine vorgegebene Grundstruktur gemäß Anlage 1 vorzuhalten ist. Diese vorgegebene Grundstruktur darf nicht unterschritten werden.
Für untere Katastrophenschutzbehörden, die die Bemessungsgrundlage überschreiten, ergibt sich ein spezifischer Mehrbedarf in den Fachdiensten Brandschutz, Sanität und Betreuung, um den Grundschutz abzusichern. Pro weitere angefangene 100.000 Einwohner sind dazu jeweils weitere vollständige Einheiten der vorgenannten Fachdienste vorzuhalten. Abweichungen hiervon sind nur im Einzelfall aufgrund einer aussagefähigen Gefährdungsanalyse und mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes zulässig.
3.3 Sonderregelungen
3.3.1 Die kreisfreien Städte halten mindestens eine Einheit Brandschutz vor.
3.3.2 Nummer 3.2 gilt nicht für die Vorhaltung des Fachdienstes Bergrettung. Dieser ist nur im Landkreis Harz vorzuhalten.
3.3.3 Eine personelle Doppelbesetzung der Funktionen soll in den Fachdiensten angestrebt werden.
3.3.4 Die Katastrophenschutzbehörden können in eigener Zuständigkeit eine Rettungshundestaffel vorhalten, die dem 1. Fachdienst Sanität zuzuordnen ist. Die Rettungshundestaffel hat folgende Aufgaben:
4. Unterstützung durch den Bund
4.1 Die Einheiten des Katastrophenschutzes dienen auch dem Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die in einem Verteidigungsfall drohen. Sie werden zu diesem Zweck vom Bund verstärkt, ergänzt sowie zusätzlich ausgestattet und ausgebildet. Die unteren Katastrophenschutzbehörden können die Bundeskomponenten in die Fachdienste entsprechend der Gliederung in Anlage 1 integrieren oder zusätzlich zu dem bedarfsangemessenen Umfang nach Nummer 3 den Fachdiensten ergänzend zuordnen.
4.2 Das Technische Hilfswerk leistet auf Anforderung gemäß
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