Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. EU |
AufstErlKatS - Aufstellungserlass Katastrophenschutz
Grundsätze der Aufstellung und Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 24. Januar 2011
(MBl. Nr. 5 vom 21.02.2011 S. 92)
Gl.-Nr.: 2152
Bezug:
a) RdErl. des MI vom 21.10.1996 (MBl. LSa S. 2240)
b) RdErl. des MI vom 10.07.1996 (MBl. LSa S. 1656)
1. Fachdienste
1.1 Die Einheiten des Katastrophenschutzes gemäß § 11 Abs. 1 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.2002 (GVBl. LSa S. 339), geändert durch Gesetz vom 28.06.2005 (GVBl. LSa S. 320), in der jeweils geltenden Fassung, sind nach folgenden Fachdiensten auszurichten:
1.2 Die Aufgaben der Fachdienste und die Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzes sind aus der Anlage ersichtlich. Abweichende Gliederungen außerhalb des Katastrophenschutzes werden von diesem RdErl. nicht berührt.
1.3 Zusätzlich können die unteren Katastrophenschutzbehörden im Einzelfall weitere Einheiten in eigener Zuständigkeit bilden. *
2. Träger der Fachdienste
2.1 Die unteren Katastrophenschutzbehörden bedienen sich bei der Aufstellung der Fachdienste der im Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger. Bei Bedarf können sie mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes Einheiten in eigener Trägerschaft gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KatSG-LSa aufstellen.
2.2 Träger des Fachdienstes Brandschutz sowie des Fachdienstes ABC ist die untere Katastrophenschutz-Behörde im Zusammenwirken mit den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSa S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.02.2010 (GVBl. LSa S. 69), in der jeweils geltenden Fassung.
2.3 Träger des Fachdienstes Sanität, des Fachdienstes Betreuung sowie des Fachdienstes Wasserrettung sind die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen gemäß § 12 Abs. 2 KatSG-LSA.
2.4 Träger des Fachdienstes Führungsunterstützung und des Fachdienstes Logistik ist die untere Katastrophenschutzbehörde. Zum Aufbau der Einheiten dieser Fachdienste wirkt sie mit den Gemeinden und den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen gemäß § 12 Abs. 2 KatSG-LSa zusammen.
3. Bedarfsangemessener Umfang an Einheiten des Katastrophenschutzes
3.1 Der Bedarf an Einheiten des Katastrophenschutzes ist durch jede untere Katastrophenschutzbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ermitteln. Er ergibt sich regelmäßig aus einer Bemessungsberechnung sowie aus der Gefährdungsanalyse der unteren Katastrophenschutzbehörde.
3.2 Bemessungsgrundlage zur Feststellung der für einen Grundschutz notwendigen Einheiten des Katastrophenschutzes stellt ein Landkreis/kreisfreie Stadt mit bis zu 100.000 Einwohnern dar. Der Grundschutz ist dergestalt zu gewährleisten, dass in jedem Fachdienst jeweils eine vorgegebene Grundstruktur gemäß Anlage vorzuhalten ist. Diese vorgegebene Grundstruktur darf nicht unterschritten werden.
Für untere Katastrophenschutzbehörden, die diese Bemessungsgröße überschreiten, ergibt sich ein spezifischer Mehrbedarf in den Fachdiensten Brandschutz, Sanität und Betreuung, um den Grundschutz abzusichern. Pro weitere angefangene 100.000 Einwohner sind dazu jeweils weitere vollständige Einheiten der vorgenannten Fachdienste vorzuhalten. Abweichungen hiervon sind nur im Einzelfall aufgrund einer aussagefähigen Gefährdungsanalyse und mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes (LVwA) zulässig.
In besonderen Ausnahmefällen ist mit Zustimmung des LVwa die Bildung gemeinsamer Einheiten gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 KatSG-LSa möglich.
4. Unterstützung durch den Bund
4.1 Da die Einheiten des Katastrophenschutzes auch dem Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden dienen, die in einem Verteidigungsfall drohen, werden sie zu diesem Zweck vom Bund verstärkt, ergänzt sowie zusätzlich ausgestattet und ausgebildet. Die unteren Katastrophenschutzbehörden können die Bundeskomponenten in die Fachdienste entsprechend der in der Anlage aufgeführten Gliederungen integrieren oder zusätzlich zu dem bedarfsangemessenen Umfang nach Nummer 3 den Fachdiensten ergänzend zuordnen.
4.2 Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk leistet auf Anforderung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2350), in der jeweils geltenden Fassung, im Wege der Amtshilfe technische Hilfe bei Katastrophen.
5. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugs-RdErl. zu a und b außer Kraft.
Aufgaben und Gliederung der Fachdienste | Anlage (zu Nummer 1.2) |
I. Allgemeines
Die Einheiten des Katastrophenschutzes sind in den Fachdiensten entsprechend der nachfolgend dargestellten Strukturen auszurichten.
(Stand: 23.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion