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Regelwerk; Allgemeines Wettbewerb

TVergG LSa - Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. LSa Nr. 28 vom 13.12.2022 S. 367; 01.10.2025 S. 741 25a1 i.K, 25a2)
Gl.-Nr.: 703.11



Ersetzt " Landesvergabegesetz vom 19. November 2012 (GVBl. LSa S. 536)",
" Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge",
" Verordnung über Auftragswerte für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil a vom 16. Dezember 2013 (GVBl. LSa S. 561)"

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich 25a1 25a2

(Gültig bis 31.12.2028)
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt im Sinne der §§ 103 bis 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214, 1225), in der jeweils geltenden Fassung, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht. Die Schwellenwerte, ab denen die Vergabe öffentlicher Aufträge von diesem Gesetz erfasst wird, liegen

  1. bei Bauaufträgen bei einem geschätzten Auftragswert von 120.000 Euro ohne Umsatzsteuer und
  2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei einem geschätzten Auftragswert von 40.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691, 1698), in der jeweils geltenden Fassung. Wird die beabsichtigte Leistung in mehreren Losen vergeben, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose maßgeblich. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert aller Lose ohne Umsatzsteuer den maßgeblichen Schwellenwert nach Satz 2, gilt dieses Gesetz für die Vergabe jedes Loses. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Satz 5 abweichen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer des betreffenden Loses den Schwellenwert nicht erreicht und die Summe dieser Lose ohne Umsatzsteuer 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe der Schwellenwerte nach Satz 2 alle zwei Jahre an die Preisentwicklung anzupassen. Als Maßstab für die Preisentwicklung gilt insbesondere die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland.

(Gültig ab 01.01.2029)
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt im Sinne der §§ 103 bis 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214, 1225), in der jeweils geltenden Fassung, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, sind die §§ 11 bis 14, 16, 17, 18, 25 und 26 ergänzend anzuwenden. Die Schwellenwerte, ab denen die Vergabe öffentlicher Aufträge von diesem Gesetz erfasst wird, liegen

  1. bei Bauaufträgen bei einem geschätzten Auftragswert von 120.000 Euro ohne Umsatzsteuer und
  2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei einem geschätzten Auftragswert von 40.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691, 1698), in der jeweils geltenden Fassung.

(Gültig bis 31.12.2028)
(2) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind ungeachtet der Schwellenwerte des Absatzes 1 Satz 2 unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  1. die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1; BAnz AT 08.02.2017 B1) und
  2. die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)

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