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AV BuG - AV Belohnungen und Geschenke
Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- Berlin -
Vom 12. August 2020
(ABl. Nr. 37 vom 04.09.2020 S. 4633 aufgehoben)
Auf Grund des § 114 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (GVBl. S. 204) geändert worden ist, § 10 des Berliner Richtergesetzes (RiGBln) vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), jeweils in Verbindung mit § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, sowie des § 6 Absatz 2 Buchstabe d des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) geändert worden ist, wird bestimmt:
I. Begriffsbestimmungen
1.1 - Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften sind Beamtinnen und Beamte, frühere Beamtinnen und frühere Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte des Landes und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Richterinnen und Richter im Landesdienst sowie frühere Angehörige dieser Personenkreise.
(2) Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Landes Berlin.
1.2 - Repräsentantin oder Repräsentant
Repräsentantin oder Repräsentant im Sinne dieser Vorschriften ist die Behördenleitung.
1.3 - Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
(1) Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile sind alle Leistungen oder Zuwendungen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Art, die Beschäftigten - von anderer Seite als vom Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber - unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel an Angehörige) gewährt werden, auf die die beziehungsweise der Beschäftigte keinen Rechtsanspruch hat.
(2) Ein Vorteil besteht auch dann, wenn die beziehungsweise der Beschäftigte eine Leistung erbracht hat, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.
(3) Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen auch andere Leistungen in Betracht, zum Beispiel
(4) Auf den Wert des Vorteils kommt es nicht an.
(5) Als Geschenk/Vorteil sind daher auch Gegenstände von nur geringem Wert anzusehen, die der beziehungsweise dem Beschäftigten gelegentlich als so genannte Aufmerksamkeit (zum Beispiel Kugelschreiber, Kalender, Werbeträger, Blumenstrauß) angeboten werden. Daher ist es auch ohne Bedeutung, ob nach Art oder Wert des Vorteils überhaupt zu befürchten ist, dass die beziehungsweise der Beschäftigte dadurch in ihrer Objektivität beeinträchtigt werden könnte. Es gilt bereits, den Anschein zu vermeiden, im Rahmen der Amtsführung beziehungsweise Tätigkeit für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.
1.4 - Amtsbezogenheit
(1) In Bezug auf das Amt beziehungsweise die Tätigkeit ist ein Vorteil gewährt, wenn nach den Umständen des Falles die beziehungsweise der Beschäftigte davon ausgehen muss, dass der Vorteil ihr beziehungsweise ihm als ehemalige/-n, derzeitige/-n oder künftige/-n Inhaberin/Inhaber des Amtes beziehungsweise der Tätigkeit gewährt wird.
(2) Der Begriff des Amtes umfasst den ganzen Bereich der Amtsstellung beziehungsweise der Tätigkeit der beziehungsweise des Beschäftigten; insbesondere sind sowohl das Amt im konkret- und abstraktfunktionellen Sinne als auch das Amt im statusrechtlichen Sinne Anknüpfungspunkt des gesetzlichen Verbots. Umfasst ist damit der gesamte dienstliche Aufgabenkreis einschließlich der Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im öffentlichen Dienst, die die beziehungsweise der Beschäftigte wahrnimmt, früher wahrzunehmen hatte oder künftig wahrzunehmen hat.
(3) Die Amtsbezogenheit kann auch bei Personen gegeben sein, deren Beamten- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist. Voraussetzung für das Verbot ist, dass die Zuwendung in Bezug auf das frühere Amt beziehungsweise die frühere Tätigkeit gewährt wird.
(4) Eine Amtsbezogenheit ist nicht innerhalb des dienstlichen Umfeldes bei Aufmerksamkeiten gegeben, die üblicherweise unter Beschäftigten aus persönlichen Anlässen ausgetauscht werden (zum Beispiel Blumenstrauß bei Geburtstagen).
1.5 - Annahme
(1) Annahme ist die tatsächliche Entgegennahme der Zuwendung/des Vorteils oder die gegebenenfalls stillschweigende Billigung bei der Gewährung von Vorteilen, zum Beispiel an Verwandte, in Kenntnis der Umstände, die sie zur Belohnung, zum Geschenk oder zum sonstigen Vorteil machen.
(2) Eine Annahme ist auch dann gegeben, wenn der Vorteil unmittelbar an Dritte weiterverschenkt oder einer gemeinnützigen Einrichtung gespendet wird.
(3) Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht auch schlüssiges Verhalten.
II. Grundsatz des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Nach § 42 Absatz 1 BeamtStG darf die Beamtin und der Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr oder sein Amt beziehungsweise ihre oder seine Tätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Dies gilt auch während eines Ruhens oder für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach § 10 Satz 1 RiGBln gilt § 42 BeamtStG für Berliner Richterinnen und Richter entsprechend.
(2) Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Werden ihnen derartige Vergünstigungen in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit angeboten, haben sie dieses dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Im Übrigen wird auf die thematisch jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften verwiesen.
(3) Beschäftigte des öffentlichen Dienstes müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung beziehungsweise Tätigkeit für Vorteilsnahmen empfänglich zu sein.
(4) Ausnahmen vom Verbot der Annahme sind nur zulässig, wenn eine Beeinflussung oder Zweifel am objektiven Handeln der beziehungsweise des Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht zu befürchten sind. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die zuständige Stelle (siehe Abschnitt III.). In atypischen Ausnahmefällen ist auch eine nachträgliche Genehmigung zulässig.
III. Zuständigkeit für die Entscheidung über Ausnahmen
(1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Ausführungsvorschriften ist nach § 51 Absatz 1 LBG die gegenwärtige oder letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf die Dienstbehörde oder die beziehungsweise den Dienstvorgesetzten der beziehungsweise des Beschäftigten übertragen werden.
(2) Ist die Befugnis zur Entscheidung durch Übertragungsanordnung auf eine andere entscheidungsbefugte Stelle übertragen worden, gelten die in der Übertragungsanordnung getroffenen Regelungen entsprechend.
(3) Die zuständige Stelle ist für die Entscheidung über Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG beziehungsweise § 3 Absatz 3 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie für die Erteilung der Zustimmung, die Auskunft sowie den Widerruf einer allgemeinen Zustimmung zuständig.
(4) Wird das Geschenk, die Belohnung oder der sonstige Vorteil in Bezug auf ein Amt beziehungsweise eine Tätigkeit gewährt, das zum Bereich einer anderen Stelle gehört und aus dem die beziehungsweise der Beschäftigte inzwischen ausgeschieden ist, ist die Stelle zuständig, der die beziehungsweise der Beschäftigte im Zeitpunkt der Entscheidung nach Absatz 1 untersteht.
IV. Verhaltenspflicht der Beschäftigten
(1) Grundsätzlich ist die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit verboten.
(2) Werden der beziehungsweise dem Beschäftigten entsprechende Vorteile angeboten, hat sie beziehungsweise er dies der beziehungsweise dem Vorgesetzten unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.
(3) Unabhängig von der Zustimmung oder der Genehmigung ist die Annahme von Vorteilen unverzüglich der zuständigen Stelle über die Vorgesetzte beziehungsweise den Vorgesetzten anzuzeigen. Nach Abschnitt VI. Absatz 4 kann von der Anzeigepflicht in den dort genannten Fällen abgesehen werden.
(4) Bei Zweifeln, ob eine allgemeine Zustimmung zur Annahme eines Vorteils (vergleiche Abschnitt VI.) gegeben ist, hat die beziehungsweise der Beschäftigte eine Auskunft der zuständigen Stelle einzuholen.
(5) Angenommene Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile, die trotz allgemeiner Zustimmung nach Abschnitt VI. nicht behalten werden dürfen, sind bei der zuständigen Stelle abzugeben. Die zuständige Stelle hat nach pflichtgemäßem Ermessen über die weitere Verwendung der Belohnung, des Geschenkes oder sonstigen Vorteils zu entscheiden. Die vorgenommene Verwendung ist zu dokumentieren.
V. Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ist nur im Ausnahmefall zulässig.
(2) Die Entscheidung über eine Ausnahme und die Erteilung der Zustimmung ist ausdrücklich und grundsätzlich für jeden Einzelfall durch die zuständige Stelle gesondert zu treffen und schriftlich zu dokumentieren. Sie hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
(3) Maßgeblich bei der Entscheidung ist nicht, dass außerhalb der öffentlichen Verwaltung, insbesondere in der gewerblichen Wirtschaft, die Annahme bestimmter Vorteile üblich ist.
(4) Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Annahme die objektive Amtsführung beziehungsweise Ausübung der Tätigkeit der beziehungsweise des Beschäftigten beeinträchtigt oder bei Dritten der Eindruck der Befangenheit oder Käuflichkeit erweckt werden kann oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes hierdurch gefährdet wäre.
(5) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle, die Zustimmung unter Auflagen zu erteilen.
(6) Bei der Annahme von Frei- oder Eintrittskarten zur dienstlichen Verwendung soll die Behördenleitung oder eine von ihr bestimmte zentrale, außerhalb der Fachaufgaben stehende Organisationseinheit über die Verwendung entscheiden. Eine dienstliche Verwendung liegt in der Regel vor, wenn die Teilnahme im dienstlichen Inter esse liegt oder die Beschäftigten die repräsentativen Aufgaben für die Behördenleitung wahrnehmen sollen. Kommt eine dienstliche Verwendung nicht in Betracht, sind die Karten zurückzugeben.
(7) In Fällen, in denen eine allgemeine Zustimmung (vergleiche Abschnitt VI.) nicht vorliegt und eine Zustimmung nur unter Auflagen ausgesprochen wird, soll die vorteilsgebende Seite grundsätzlich über die Entscheidung der zuständigen Stelle unterrichtet werden.
VI. Allgemeine Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) In Fällen, die grundsätzlich ungeeignet sind, Zweifel an der Integrität der Angehörigen des öffentlichen Dienstes hervorzurufen, kann eine allgemeine Zustimmungserklärung durch die zuständige Stelle ausgesprochen werden.
(2) Es bestehen keine Bedenken, wenn in folgenden Fällen eine allgemeine Zustimmung, gegebenenfalls unter Ausschluss von Beschäftigten in besonders korruptionsgefährdeten Organisationsbereichen, ausgesprochen wird:
(3) Bargeld ist in keinem Fall annahmefähig.
(4) In den Fällen nach Abschnitt VI. Absatz 2 Buchstabe a hat nach Ablieferung die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die weitere Verwendung des Geschenkes zu entscheiden. Die vorgenommene Verwendung ist zu dokumentieren. Die allgemeine Zustimmungserklärung kann in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben b, c, e, f und g damit verbunden werden, dass von der Anzeigepflicht nach Abschnitt IV Absatz 3 abgesehen wird.
(5) Es sollte vorgesehen werden, dass die allgemeine Zustimmung im Einzelfall durch die zuständige Stelle widerrufen werden kann, wenn durch die Annahme des Vorteils der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der Befangenheit entstehen könnte.
(6) Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Abschnitt VI. Absatz 2 normierten Tatbeständen nicht um eine abschließende Festlegung handelt. Vielmehr handelt es sich um Ausnahmen, die regelmäßig als nicht beanstandungswürdig gewertet werden können und insoweit auch geeignet wären, zu diesen Tatbeständen allgemeine Zustimmungserklärungen vorzusehen.
(7) Grundsätzlich steht es den zuständigen Stellen nach Abschnitt III frei, ergänzende Regelungen zu den AV BuG zu erlassen. Angesicht der exponierten Stellung der öffentlichen Verwaltung kommt dem Gebot der absoluten Unbestechlichkeit und Transparenz des Verwaltungshandelns jedoch eine herausragende Bedeutung zu. Im Interesse des Ansehens der öffentlichen Verwaltung und zum Schutz der einzelnen Beschäftigten gilt es daher, vom eingeräumten Ermessensspielraum nach pflichtgemäßen Erwägungen Gebrauch zu machen.
VII. Vorbeugende Maßnahmen
7.1 - Information der Beschäftigten
(1) Bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst oder einer Versetzung in den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes (entsprechende Anwendbarkeit für Richterinnen und Richter nach § 10 RiGBln) sind diese Verwaltungsvorschriften den Beschäftigten zusammen mit dem "Merkblatt über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Beschäftigte des Landes Berlin" (Einheitsvordruck Fin 760) auszuhändigen und zu erläutern.
(2) Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass allen Nachwuchskräften die Rechtslage in geeigneter Weise dargelegt und erläutert wird.
(3) Diese Verwaltungsvorschriften, das Merkblatt nach Absatz 1 sowie die gegebenenfalls für die Dienststelle darüber hinaus geltenden Regelungen sind den Beschäftigten einmal jährlich gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.
7.2 - Organisatorische Maßnahmen; strafrechtliche Bedeutung
(1) Die zuständige Stelle nach Abschnitt III hat Verstößen gegen § 42 BeamtStG beziehungsweise § 3 Absatz 3 TV-L und §§ 331, 332, 335, 357 des Strafgesetzbuches (StGB) durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen (zum Beispiel unangekündigte Kontrollen, "Vier-Augen-Prinzip", Personalrotation) vorzubeugen.
(2) Beschäftigte, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen in geldempfindlichen Bereichen oder auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind (zum Beispiel im Beschaffungswesen), nicht beschäftigt werden.
(3) Die Behördenleitungen haben sicherzustellen, dass der Abschluss und die Umsetzung von Sponsoringvereinbarungen so gestaltet werden, dass den schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten ausreichend Rechnung getragen wird. Hierzu gehört es, dass es für alle Beteiligten erkennbar ist, in welchem Umfang Sponsoringleistungen vereinbart wurden und diese die Beschäftigten nicht in Konflikt mit der Pflicht nach § 42 BeamtStG beziehungsweise § 3 Absatz 3 TV-L bringen. Auf die Verwaltungsvorschrift zum Umgang mit Sponsoring und anderen Zuwendungsformen Privater für die Senatsverwaltungen des Landes Berlin (VV Sponsoring) vom 31. Mai 2016 (ABl. S. 1298) wird verwiesen.
(4) Bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente nach §§ 331, 332, 335, 357 StGB ist zu prüfen, ob die Erstattung von Strafanzeigen erforderlich ist.
VIII. Schlussbestimmungen
8.1 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 15. September 2020 in Kraft.
8.2 - Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 14. September 2025 außer Kraft.
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(Stand: 30.09.2025)
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