Punkt 60 der 830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:
Zu § 11 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 4 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 5, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 3 Satz 2, Satz 3, § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 5 Satz 2, § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 5 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 3 Nr. 5, Nr. 6, § 45 Satz 3, § 48 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 55 Satz 4, § 56 Abs. 1
- a) In § 11 Abs. 2 Satz 3 sind die Wörter "bei der zuständigen Übertragungsstelle" durch die Wörter "bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs" zu ersetzen.
- b) In § 16 Abs. 4 Satz 3 ist die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen.
- c) In § 17 Abs. 2 Satz 5 sind die Wörter "sich zwischen" durch die Wörter "sich im Falle fehlender Deckungsgleichheit zwischen" zu ersetzen.
- d) In § 18 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "geforderter Nachfragepreis" durch die Wörter "gebotener Nachfragepreis" zu ersetzen.
- e) § 22 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 2 sind die Wörter "um eine Bescheinigung" durch die Wörter "um entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung" zu ersetzen.
- bb) In Satz 3 ist die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen.
- f) In § 23 Abs. 1 sind die Wörter "bei der dort genannten Person" durch die Wörter "bei dem Übernehmer der Referenzmenge" zu ersetzen.
- g) In § 27 Abs. 5 Satz 2 ist die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 1" zu ersetzen.
- h) In § 28 Abs. 1 Nr. 2 ist das Wort "übertragenden" durch das Wort "übertragenen" zu ersetzen.
- i) In § 30 Abs. 5 Satz 1 sind die Wörter "der ihm" durch die Wörter "der von ihm" zu ersetzen.
- j) § 34 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe "Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 2" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 4 Satz 2 sind die Wörter "Überlieferungen anzuwenden" durch die Wörter "Überlieferungen der jeweiligen Milcherzeuger anzuwenden" zu ersetzen.
- k) § 40 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 5 ist das Wort "Unterschreitung" durch das Wort "Unterlieferung" zu ersetzen.
- bb) Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
6. die nach § 34 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach § 34 Abs. 1 und 2, sowie
- l) In § 45 Satz 3 ist das Wort "Sämtliche" durch die Wörter "Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche" zu ersetzen und ist in dem letzten Halbsatz das Wort "sind" zu streichen.
- m) § 48 Abs. 3 Satz 2 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Referenzmengen, die der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat, werden von der Übertragung nach Satz 1 nicht erfasst. Satz 2 gilt entsprechend für Referenzmengen, die dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind."
- n) In § 49 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe "§ 11 Abs. 1" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 1" zu ersetzen.
- o) In § 55 Satz 4 ist die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" und das Wort "übertragenden" durch das Wort "übertragenen" zu ersetzen.
- p) In § 56 Abs. 1 ist die Angabe "1. April 2007" durch die Wörter "Ablauf des 31. März 2007" zu ersetzen.
Begründung
:Zu Buchstabe a:
Nach § 16 Abs. 3 berechnet die Berechnungsstelle West aus allen zulässigen Geboten, die bei den Übertragungsstellen des Übertragungsbereichs West eingegangen sind, den Gleichgewichtspreis. Dies sollte zur Vermeidung von Widersprüchen auch in § 11 Abs. 2 Satz 3 deutlich zum Ausdruck kommen.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Änderung. § 16 Abs. 4 Satz 3 würde ansonsten auf sich selbst verweisen. Zudem enthält er keinen Zeitpunkt, auf den § 14 Abs. 1 Satz 3 Anwendung finden könnte.
Zu Buchstabe c:
Die beiden in § 17 Abs. 2 Satz 5 genannten Alternativen stehen nicht gleichrangig nebeneinander, sondern sind abgestuft anzuwenden.
Zu Buchstabe d:
Der Nachfrager fordert - anders als der Anbieter - keinen Preis, sondern bietet einen Preis.
Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe aa:
Durch die Änderung wird die Verknüpfung zum Übertragungsverbot nach Absatz 3 Satz 1 - auch angesichts des Verweises auf Satz 2 in § 50 Abs. 1 Satz 2 - deutlicher herausgestellt.
Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:
Die von Satz 3 in Bezug genommenen Einziehungen sind in Satz 2 geregelt.
Zu Buchstabe f:
Es besteht die Gefahr, dass die Bezugnahme in Absatz 2 auf "Personen" im Zusammenhang mit Absatz 1 missverstanden wird.
Zu Buchstabe g:
Der Nachweis des Käufers ist in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt (vgl. Absatz 3 Satz 2).
Zu Buchstabe h:
Es handelt sich um die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers.
Zu Buchstabe i:
Es handelt sich um die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers.
Zu Buchstabe j Doppelbuchstabe aa:
Redaktionelle Änderung. § 40 Abs. 2 besteht nur aus einem Satz.
Zu Buchstabe j Doppelbuchstabe bb:
Es ist deutlicher hervorzuheben, dass nur für diejenigen Milcherzeuger, bei denen sich Lieferungsänderungen ergeben haben, die Saldierung zu wiederholen ist.
Zu Buchstabe k Doppelbuchstabe aa:
Anpassung an die Terminologie des § 34.
Zu Buchstabe k Doppelbuchstabe bb:
Klarstellung, was mit der getrennten Aufführung gemeint ist.
Zu Buchstabe l:
Entsprechend dem ansonsten gewählten Duktus in der Verordnung Klarstellung, dass es anderweitige Regelungen gibt (vgl. § 44).
Zu Buchstabe m:
Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 28. September 2006 (Az. IX ZR 98/05) ist klarzustellen, dass Eigenreferenzmengen, die ein Pächter nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung erworben hat oder noch erwirbt oder die ihm im Rahmen der bis zum 1. April 2000 geltenden Sonderregelungen in den neuen Ländern zugeteilt worden sind, nicht Bestandteil des Übertragungsanspruchs des Verpächters nach § 48 Abs. 3 Satz 1 werden. Dies entspricht dem Verbot des § 7 Abs. 1 ZAV, nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung neue Betriebs- oder Flächenbindungen entstehen zu lassen. Zudem handelt es sich bei § 48 um eine Übergangsregelung, die lediglich die vor Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung bestehenden Verpächteransprüche schützt. Angesichts dieser Sachlage können sowohl die bisherige Bezugnahme des Satzes 2 auf die MGV als auch das bisherige Abstellen des Satzes 2 auf den Abschluss des Pachtvertrages zu Fehlschlüssen verleiten.
Zu Buchstabe n:
Nur § 11 Abs. 1 Satz 1 befasst sich mit den in Bezug genommenen Übertragungsstellenterminen.
Zu Buchstabe o:
Satz 4 enthält selbst den Verweis und die Sätze 1 und 2 regeln keine in Bezug genommenen Übertragungen. Im Übrigen handelt es sich um die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers.
Zu Buchstabe p:
Klarstellung, dass der 1. April 2007 nicht erfasst wird.