Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 12b Abs. 4 AtG)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 12b Abs. 4 im einleitenden Satzteil die Wörter "auf Grund der nach Absatz 3 gewonnenen Erkenntnisse" zu streichen.
Begründung
Die jetzige Formulierung ist zu eng. Eine Abfrage der in Absatz 4 genannten Behörden ist - entgegen der bisherigen Rechtslage - danach nur möglich, wenn die Zweifel an der Zuverlässigkeit aus den nach Absatz 3 gewonnenen Erkenntnissen resultieren. Anonyme Hinweise auf ein Steuerstrafverfahren würden so z.B. die zuständige Behörde nicht dazu berechtigen, Anfragen an die Finanzbehörden zu stellen. Damit stehen der Behörde u.U. für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevante Informationen nicht zur Verfügung. Der Zusatz sollte daher gestrichen werden und so die bis zum Entwurf des Gesetzes vom 18. März 2008 vorhandene Fassung wieder hergestellt werden.
In Artikel 1 Nr. 1 ist § 12b Abs. 6 zu streichen.
Begründung
Die spezielle datenschutzrechtliche Regelung des § 12b Abs. 6 AtG-E ist zu eng und verhindert in Eilfällen ein rechtzeitiges sicherheitsgerichtetes Handeln der Aufsichtsbehörden.
Durch die vorgeschlagene Streichung verbleibt es bei den Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts des Bundes und der Länder, die (in § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 6 BDSG bzw. den entsprechenden Landesregelungen) eine Regelung vorsehen, die es ermöglicht, die Erfordernisse der atomrechtlichen Sicherheit zu wahren.
Das Sicherheitsproblem, das durch die vorgeschlagene Streichung gelöst werden soll, besteht insbesondere im Fall von Wiederholungsüberprüfungen. Dort gilt die Zuverlässigkeit der überprüften Person bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum Abschluss des Verfahrens weiter. Vor einer Entscheidung über die Zuverlässigkeit ist die überprüfte Person zwingend anzuhören. Auf Grund der Erkenntnisse aus der Überprüfung kann es aus Sicherheitsgründen notwendig sein, schon vor Ablauf der Anhörungsfrist den Antragsteller zu informieren, damit dieser geeignete Maßnahmen ergreifen kann.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 57b Abs. 1 Satz 3 - neu - AtG)
In Artikel 1 Nr. 3 ist in § 57b Abs. 1 nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
- Die Kosten für den Weiterbetrieb und die Stilllegung trägt der Bund.
Begründung
Die Regelung dient der Klarstellung, dass der künftige Weiterbetrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse - wie bislang - als Bundesprojekt betrieben und finanziert wird.