Punkt 4 der 851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008
Der Bundesrat möge beschließen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 18a Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 AufenthG)
In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 18a Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 jeweils das Wort "entsprechenden" durch das Wort "angemessenen" zu ersetzen.
Begründung
Der Vorschlag orientiert sich an der Formulierung in § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und § 27 Nr. 3 BeschV, die ausschließlich Hochschulabsolventen betreffen ist aber auch auf die weiteren unter § 18a AufenthG zu fassenden Gruppen qualifizierter Personen anwendbar. Mit der Änderung wird erreicht, dass bei der Prüfung der Stelle dasselbe Kriterium bei Hochschulabsolventen mit Duldung wie bei Hochschulabsolventen mit einem anderen Aufenthaltstitel angewendet wird. Das allgemeinere Prüfkriterium "Qualifikationsangemessenheit" umfasst nicht nur Stellen, die eng auf die studierte Fachrichtung zugeschnitten sind, sondern auch Tätigkeiten mit einem anderen fachlichen Schwerpunkt, sofern sie vom Niveau her dem erworbenen Abschluss angemessen sind. Diese Unterscheidung ist z.B. für Hochschulabsolventen der Geistes- und Sozialwissenschaften wichtig, deren Studiengänge i. d. R. nicht auf spezifische Berufsbilder vorbereiten, sondern Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln die bei einem relativ breiten Spektrum von Aufgaben Anwendung finden.