Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 13. November 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 016/10886 - den von der Bundesregierung eingebrachten
unter der Überschrift Gesetz zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007".
- 2. Der bisherige Text wird Artikel 1 und die Überschrift wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)". - 3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "§ 18 Inkrafttreten" wird gestrichen.
- bb) Der Klammerzusatz zur Anlage 2 wie folgt gefasst:
"(zu § 3 Abs. 2 Satz 2)".
- b) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
- a) Rückgewinnung,
- b) Bautischlerei und Bauschlosserei,
- c) Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
- d) Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
- e) Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
- f) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
- g) Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
- h) Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
- i) Forschung und Entwicklung,
- j) Werbung und Marktforschung,
- k) Fotografie,
- l) Reparatur von Telekommunikationsgeräten;".
- bb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "darüber hinaus" gestrichen.
- aa) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- c) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. vor dem 1. Januar 2010,
- bb) Satz 2 wird gestrichen.
- aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- d) Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
Eine höhere Investitionszulage kann nur dann festgesetzt werden, wenn eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der eine höhere Beihilfeintensität festgelegt worden ist.
- e) § 8 wird wie folgt geändert:
- aa) Der bisherige Text wird Absatz 1.
- bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Befindet sich das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständige Finanzamt außerhalb des Fördergebiets, sind die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investitionszulage von dem Finanzamt im Fördergebiet gesondert festzustellen in dessen Bezirk sich das Vermögen des Anspruchsberechtigten und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, von dem Finanzamt im Fördergebiet, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 7 Abs. 2 aufzunehmen."
- f) § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Auf dieses Gesetz findet die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU (Nr. ) L 214 S. 3) Anwendung.
- g) In § 11 Abs. 3 werden nach der Angabe "7,5 Millionen Euro" die Wörter "oder den in einer Genehmigungsentscheidung der Kommission festgelegten Betrag" eingefügt.
- h) § 18 wird aufgehoben.
- i) Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
"(zu § 3 Abs. 2 Satz 2)".
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 4. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007§ 5a des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl I S. 282), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl I S. 2332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2008 begonnen hat, findet die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU (Nr. ) L 214 S. 3) Anwendung."
- 2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 2" durch die Angabe "des Absatzes 2 Satz 1" und die Angabe "der Absätze 4 und 5" durch die Angabe "der Absätze 5 und 6" ersetzt.
- 3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Für Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2, die vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, beträgt die Investitionszulage
- 1. 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt,
- 2. 20 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.
Satz 1 gilt nur, soweit die Investitionszulage für ein Erstinvestitionsvorhaben den Betrag von 7,5 Millionen Euro nicht überschreitet. Eine höhere Investitionszulage kann nur dann festgesetzt werden, wenn eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der eine höhere Beihilfeintensität festgelegt worden ist."
- 4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und diesem wird folgender Satz angefügt:
"Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 4 die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammen, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe aus allen Quellen 7,5 Millionen Euro oder den in einer Genehmigungsentscheidung der Kommission festgelegten Betrag nicht übersteigen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Auflage obliegt dem jeweils anderen Beihilfegeber."
- 5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6."
- 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 5. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Inkrafttreten- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Fristablauf: 05.12.08
Erster Durchgang: 546/08 (PDF)