Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts*

Vom ...

Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 3 Abs. 3 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530, von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Zertifizierungstermin

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) wurde das Hopfengesetz vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530) zuletzt geändert. Mit dieser Änderung wurde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Rohhopfen zu erlassen.

Mit der vorliegenden Verordnung wird der Endtermin der Zertifizierung von Hopfen - bisher der 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres - unter Vorverlegung auf den 15. November des Erntejahres - festgelegt.

Zudem wird ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen, der es ermöglicht, eine Verletzung der nach dem Gemeinschaftsrecht bestehenden Pflicht der Hopfenerzeuger/ Verkäufer, ihre mit den Käufern geschlossenen Lieferverträge registrieren zu lassen, zu ahnden.

Im Übrigen werden durch diese Verordnung - soweit dies rechtlich möglich ist - die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (HopfDV) unter Anpassung der enthaltenen Bezugnahmen auf einzelne Vorschriften zwischenzeitlich geänderten Gemeinschaftsrechts übernommen.

Der sich hieraus ergebende Änderungsbedarf im Hinblick auf die HopfDV ist in der Summe so umfänglich, dass diese aus Gründen der Rechtsklarheit durch die vorliegende Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts abgelöst werden soll. Die offizielle Abkürzung der Verordnung (HopfDV) soll von der Ablösung unberührt bleiben.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch diese Ablösungsverordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

Da keine neuen Meldepflichten begründet werden, wird durch die Verordnung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht.

Der Wirtschaft entstehen aus dem gleichen Grund durch die Regelungen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen muss die Zertifizierung bis spätestens 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abgeschlossen sein. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.

In Deutschland wird rund 80 Prozent des EU-Hopfens erzeugt und somit liegt es im Interesse aller deutschen Marktbeteiligten, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen gesicherten Überblick über die Marktmengen und Sorten, die im Rahmen der Zertifizierung erfasst werden zu erhalten.

Mit der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfengesetzes wird von der durch das Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) geschaffenen Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen, Gebrauch gemacht und der Termin vom 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres auf den 15. November des Erntejahres vorverlegt.

Zu § 2:

Die in § 2 Nr. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen entsprechen den in § 1 Nr. 1 bis 3 der abzulösenden Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts enthaltenen Ordnungswidrigkeitentatbeständen, wobei die dort enthaltenen Bezugnahmen auf einzelne Vorschriften zwischenzeitlich geänderten Gemeinschaftsrechts entsprechend angepasst wurden.

Zudem wurde in § 2 Nr. 3 der vorliegenden Ablösungsverordnung ein zusätzlicher Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgenommen der es ermöglicht, eine Verletzung der den Hopfenerzeugern/-Verkäufern gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates obliegenden Verpflichtung zur Registrierung ihrer Verträge mit den Käufern zu ahnden, da nur so effektiv auf die Einhaltung der Registrierungspflicht hingewirkt werden kann.

Zu § 3:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (Ablösungsverordnung) und das gleichzeitige Außerkrafttreten der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 794).

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 468:
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter