Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlichen Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung

Punkt 23 der 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005

Der Bundesrat möge anstelle der Ausschussempfehlung in BR-Drs. 758/1/05 Buchstabe A Nr. 5 der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen: Zu Artikel 4 Nr. 9 - neu - (Anlage 3 BHV 1-Verordnung)

Dem Artikel 4 ist folgende Nummer 9 anzufügen:

'9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes

 
 
Der Bestand (Die Bestände)1)
des (der)
inKreis
Land
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Die Zuchttiere des Bestandes sind
insgesamt nicht geimpft2)
insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.2)
Die Masttiere des Bestandes sind
insgesamt nicht geimpft2)
insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.2)
 
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes1
erfolgte am
 
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate3) / 6 Monate3) / 9 Monate3) / 12 Monate3)
nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand
1)
am
 
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
 
 
 
Stempel der
zuständigen Behörde(Unterschrift)


1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes ankreuzen
3) Nichtzutreffendes streichen." '

Begründung

Beim Kauf eines BHV1-freien Rindes aus einem BHV1-freien Bestand sollte für den Landwirt anhand der mitgeführten amtstierärztlichen Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Bestandes erkennbar sein, ob das gekaufte Rind aus einem BHV1-freien Bestand mit oder ohne Bestandsimpfung stammt. Dies ist derzeit bei der Bestandsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 BHV1-VO nicht möglich. Im Gegensatz dazu ist in der amtstierärztlichen Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes (Anlage 2 BHV1-VO) anzugeben, falls das Rind mit Markerimpfstoff geimpft worden ist.

Regelmäßig werden geimpfte BHV1-freie Zuchtrinder aus BHV1-freien Beständen in BHV1-freie Bestände verbracht, die keine BHV1-Impfung durchführen. Diese geimpften BHV1-freien Rinder führen in der Sammelmilchuntersuchung zu einem positiven Untersuchungsergebnis auf Antikörper gegen das BHV1. Sofern durchgeführte Impfungen nicht dokumentiert sind, ruht der Bestandsstatus und es sind aufwändige blutserologische Untersuchungen zur Wiederherstellung des Bestandsstatus erforderlich. Durch die vorgeschlagene Änderung in der amtstierärztlichen Bescheinigung könnten Sanierungsrückschläge und massive wirtschaftliche Schäden vermieden werden.

Darüber hinaus ist die Differenzierung bei Rindern aus BHV1-freien Beständen, die gegen oder nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, zwingend für die Rinderhalter in Regionen erforderlich, in denen gem. § 3 Abs. 3a BHV1-VO angeordnet ist, dass in einen Bestand ausschließlich BHV1-freie Rinder eingestellt werden dürfen, die nicht gegen BHV1 geimpft worden sind. Nur mit der vorgeschlagenen Änderung der Anlage 3 BHV1-VO erhalten die Rinderhalter die notwendigen Informationen zur Einhaltung der o.g. rechtlichen Vorgaben.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Ausschussempfehlung in BR-Drs. 758/1/05 Buchstabe A Nr. 5 zur Änderung der Anlage 3 BHV1-VO berücksichtigt nur die Zuchtrinder. Es ist aber auch erforderlich, die Mastrinder aufzunehmen. Dies wird mit diesem Vorschlag nachgeholt.

Darüber hinaus wurde geändert, dass sich die Angaben zur Impfung nicht auf das einzelne zu verbringende Rind beziehen, sondern auf den Bestand. Ansonsten wären nur noch Einzeltierbescheinigungen und keine Bestandsbescheinigungen mehr möglich. Dies kann nicht das Ziel sein und wird mit der Änderung verhindert.