917. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2013
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Klammerzusatz zur Anlagenbezeichnung, Erläuterungen zu Spalten A, B, C VersTierMeldV)
In Artikel 1 ist die Anlage wie folgt zu ändern:
- a) Im Klammerzusatz zur Anlagenbezeichnung ist die Angabe "Satz 1" zu streichen.
- b) Der Abschnitt "2. Erläuterungen zu den Spalten" ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Bezeichnung und die Erläuterung zu Spalte A sind zu streichen.
- bb) Die Bezeichnung "Spalten B und C" ist durch die Bezeichnung "Spalten A, B und C" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Korrektur; § 1 Absatz 2 besteht nur aus einem Satz, der Zusatz ist somit verzichtbar.
Zu Buchstabe b:
Über die Frage der Meldung an die EU hat nicht der Verwender zu entscheiden, diese "Aufgabe" dürfte eher zu Verwirrung und Rückfragen führen. In Spalte D der Tabelle ist einzutragen, ob die zu meldenden Tiere in einem Tierversuch nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes verwendet (T 1) oder gemäß § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes getötet (T 2) wurden. Damit sind die notwendigen Angaben erfasst, die für die Weiterbearbeitung der EU-Meldung auf Ebene des Bundes benötigt werden (Herausnahme der "T 2-Tiere").
Gegebenenfalls könnte in den Erläuterungen zu Spalte D auf die Tatsache hingewiesen werden, dass "T 2-Tiere" nicht an die EU gemeldet werden.
2. Zu Artikel 1 (Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Tabelle Spalte T, Erläuterungen zu Spalte T VersTierMeldV)
In Artikel 1 ist die Anlage wie folgt zu ändern:
- a) In der Tabelle ist in der Spalte T die Angabe "-" durch das Wort "Versuchsvorhaben" zu ersetzen.
- b) In Abschnitt "2. Erläuterungen zu den Spalten" ist der Hinweis zu Spalte T wie folgt zu fassen:
"Spalte T:
In diese Spalte ist die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vergebene Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Versuchsvorhabens, zum Beispiel Kennziffer oder Geschäftszeichen, einzutragen."
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Änderung wird der Versuchsdurchführende verpflichtet, pro Versuchsvorhaben eine gesonderte Meldung abzugeben und nicht mehrere Vorhaben in einer Meldung zusammenzufassen. Dies ist zur Durchsetzung der Meldepflicht insoweit unerlässlich, da von den zuständigen Behörden sonst nicht überprüfbar wäre, ob eine Meldung vollständig und richtig, d.h. auch tatsächlich für jedes Versuchsvorhaben abgegeben wurde. Der § 3 (Ordnungswidrigkeiten) würde in vielen Fällen ins Leere laufen.
3. Zu Artikel 1 (Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Abschnitt "1. Allgemeine Erläuterungen" Satz 2 - neu -, Abschnitt "2. Erläuterungen zu den Spalten" Spalte L Satz 1 bis 3 VersTierMeldV)
In Artikel 1 ist die Anlage wie folgt zu ändern:
- a) In Abschnitt "1. Allgemeine Erläuterungen" ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Genetisch veränderte Tiere sind nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II Buchstabe A des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 33) zu melden."
- b) In Abschnitt "2. Erläuterungen zu den Spalten" sind unter "Spalte L" die Sätze 1 bis 3 durch folgenden Satz zu ersetzen:
"Der genetische Status der verwendeten Tiere (GS1, GS2, GS3) ist nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II Buchstabe B Nummer 6 des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU anzugeben."
Begründung:
Die Verordnung enthält im Anhang unter Abschnitt "2. Erläuterungen zu den Spalten", dort unter Spalte L, einen Verweis auf Anhang II Buchstabe A des Durchführungsbeschlusses. In Spalte L wird aber lediglich die Angabe des genetischen Status der zu meldenden Tiere geregelt. Die entsprechenden Erläuterungen sind im Durchführungsbeschluss unter Buchstabe B Nummer 6 und nicht unter Buchstabe A geregelt. Sachlich und systematisch gehört der Verweis auf Buchstabe A, der Angaben zur Meldepflichtigkeit genetisch veränderter Tiere enthält, somit nicht in die Erläuterungen zu Spalte L, sondern in die "Allgemeinen Erläuterungen" unter Nummer 1, da in den "Allgemeinen Erläuterungen" ausgeführt wird, welche Tiere gemeldet werden müssen und welche Tiere nicht zu melden sind. Folglich sind unter Nummer 2 "Erläuterungen zu den Spalten", dort unter Spalte L, der Verweis auf Buchstabe A sowie die an den Erläuterungen des Buchstabens A orientierte Definition "genetisch veränderter Tiere" zu streichen.
4. Zu Artikel 1 (Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Abschnitt "2. Erläuterungen zu den Spalten" Spalte S Satz 3 VersTierMeldV)
In Artikel 1 ist in der Anlage in Abschnitt "2. Erläuterungen zu den Spalten" in den Hinweisen zu "Spalte S" Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Im Falle des § 25 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung, der besonders belastende Tierversuche mit erheblichen Schmerzen oder Leiden, die länger anhalten und nicht gelindert werden können, zum Gegenstand hat, sollen in Spalte U Angaben zu einer Ausnahmegenehmigung, zu den Einzelheiten der Verwendung und den Gründen für das Erreichen dieser besonderen Belastungen gemacht werden."
Begründung:
In der Meldetabelle in Spalte S existiert kein Schweregrad "schwerer als schwer". Dies gilt auch für Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU.
Der Satz 3 in der Verordnung entspricht zwar der Erläuterung im Durchführungsbeschluss der Kommission (2012/707/EU), ist aber so für den Anwender nicht verständlich. Durch Einfügen der Bezüge zu den entsprechenden Regelungen der Tierschutz-Versuchstierverordnung (Umsetzung des Schutzklauselverfahrens nach Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU) erhält der Anwender die Gelegenheit, den Hintergrund der Anforderung nachzuvollziehen und damit in der Tabelle sinnvolle Angaben zu machen.
B
- 5. Der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Voraussetzungen zu schaffen, um folgende Daten erfassen zu können:
- a) die Anzahl der Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken gezüchtet wurden, aber keine Verwendung nach § 4 Absatz 3 oder § 7 Absatz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) fanden, und getötet wurden;
- b) die Anzahl der Tiere aus Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 TierSchG, an denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 TierSchG vorgenommen wurden;
- c) die Anzahl der in Verfahren nach § 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 TierSchG eingesetzten Wildfänge.
Begründung:
Die Anzahl der Tiere, die im Hinblick auf die Verwendung in wissenschaftlichen Projekten gezüchtet wird, aber keine Verwendung nach § 4 Absatz 3 bzw. § 7 Absatz 2 TierSchG findet, wird als hoch eingeschätzt. Belastbare Daten darüber liegen allerdings nicht vor. Da einerseits mit einem hohen Einsparpotenzial im Sinne der verpflichtenden 3R gerechnet werden kann und andererseits davon auszugehen ist, dass die Zahl der gezüchteten bzw. getöteten Tiere in den Bestandsbüchern der Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 TierSchG dokumentiert ist, wäre erstrebenswert, in diesem Bereich mehr Transparenz zu schaffen und letztlich auch einen Anreiz für eine Reduktion der Tierzahlen zu schaffen. Technische Möglichkeiten dafür, sogenannte Vorratszuchten einzuschränken, bestehen, erfordern allerdings in manchen Fällen vorausschauenderes Planen bei den Experimentatoren und Züchtern.
Im Rahmen der Erhaltungszucht von genetisch veränderten Linien werden zahlreiche Tiere genetisch typisiert, wofür in der Regel Schwanzspitzenbiopsien auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 Nummer 4 TierSchG durchgeführt werden. Da auch diese Eingriffe im Kontext mit dem Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken i.S. von § 4 Absatz 3 bzw. § 7 Absatz 2 TierSchG stehen, wäre es sinnvoll, über den Umfang dieser Maßnahmen belastbare Daten zu erhalten.
Nach der vorliegenden Verordnung zur Ausgestaltung der Versuchstiermeldeverordnung findet laut den Erläuterungen zu Spalte I und J keine weitergehende Differenzierung der Herkunft der Tiere statt, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen. Da der Einsatz von nicht aus Versuchstierzuchten stammenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke jedoch gemäß § 4 Absatz 3 und § 11a Absatz 4 Satz 3 TierSchG nicht vollständig ausgeschlossen ist, wäre erstrebenswert, Informationen zur Anzahl solcher Tiere in wissenschaftlichen Experimenten zu erhalten. Da für entsprechende Verwendungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden müssen, liegen den zuständigen Behörden diese Informationen vor, so dass eine Darstellung ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen könnte. In der Vergangenheit hatte es wiederholt Unklarheiten bei der Herkunft von Krallenfröschen für die Verwendung in wissenschaftlichen Projekten gegeben.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, wie eine Meldepflicht für die Verwendung von geklonten Tieren in die Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (Versuchstiermeldeverordnung) aufgenommen werden kann.
Begründung:
Die Verordnung sieht keine gesonderte Meldepflicht für geklonte Tiere vor. Angesichts der auch in der Öffentlichkeit bestehenden erheblichen ethischen Bedenken gegenüber dem Klonen von Tieren bzw. geklonten Tieren ist eine Meldepflicht im Rahmen der Versuchstiermeldeverordnung angebracht. Auch wenn das Klonen zu wissenschaftlichen Zwecken als Tierversuch meldepflichtig ist, so besteht ein berechtigtes Interesse daran, konkrete Angaben über den Umfang des Klonens in Tierversuchen zu erhalten.