Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SeeAufgG)
In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "§ 1 Nr. 1 bis 6 und 13" durch die Angabe "§ 1 Nr. 1 bis 6, 13 und 16" zu ersetzen.
Begründung
Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten werden zukünftig zu den Bundesaufgaben gemäß SeeAufgG (neu § 1 Nr. 16 SeeAufgG) gehören.
Damit ist zwingend eine Ermächtigungsgrundlage zum Betreten und Kontrollieren erforderlich. Diese Ermächtigungsgrundlage fehlt in Artikel 1 Nr. 7 (neu § 8 SeeAufgG) der Drucksache.
Durch Einfügen einer Nr. 16, welche auf die im § 1 SeeAufgG neu einzuführenden Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung von Fremdorganismen durch Schiffe verweist, wird diese Ermächtigungsgrundlage geschaffen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 9e Abs. 1 Nr. 4, 9 und 10 - neu - SeeAufgG)
§ 9e Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 ist die Angabe in der Klammer durch folgende Angabe zu ersetzen:
"Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des Identitätsdokuments, Nummer eines vorhandenen Visums sowie bei Fahrgästen Einschiffungs- und Ausschiffungshafen".
- b) In Nummer 9 ist nach dem Wort "Ladungsdaten" der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 10 anzufügen:
- "10. für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, die im Anhang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten sicherheitsbezogenen Angaben zum Schiff, soweit die Daten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen."
Als Folge ist in Absatz 2 Satz 3 die Angabe "nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9" durch die Angabe "nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10" zu ersetzen.
Begründung
Der Bundesrat begrüßt die Wiedereinführung des § 9e in das Seeaufgabengesetz. Dadurch wird eine rechtlich abgesicherte Datenerhebung und -weitergabe - insbesondere auch an ermächtigte Landesbehörden - gewährleistet.
Die in dem neuen § 9e Abs. 1 SeeaufgG aufgeführten Daten haben jedoch nicht den Umfang, wie er für die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung und zu Zwecken der besonderen Gefahrenabwehr erforderlich ist. Von daher sind Ergänzungen erforderlich:
Zu Buchstabe a:
Die in Nummer 4 aufgeführten Daten entsprechen nicht - wie in der Begründung dargelegt - dem Inhalt der maßgeblichen IMO-FAL-Formblätter 5 und 6 des Ausschusses Vereinfachung des internationalen Seeverkehrs (FAL) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO). Die darüber hinaus gehende Angabe der Nummer eines vorhandenen Visums ist erforderlich, um die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung intensiver, aber auch effizienter und zielgerichteter durchführen zu können. Ein Teil der grenzpolizeilichen Maßnahmen kann bereits vor dem Einlaufen des Schiffes durchgeführt werden und dadurch die Inanspruchnahme der Schiffsführung im Rahmen der grenzpolizeilichen Abfertigung verringert werden.
Zu Buchstabe b:
Die Daten in den Nummern 1 bis 9 entsprechen nicht - wie in der Begründung dargelegt - dem Inhalt des Anhangs der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143). Insofern ist eine Ergänzung durch die neue Nummer 10 erforderlich.
Darüber hinaus sind die geforderten Angaben erforderlich, um im Rahmen des Grenzschutzes und der besonderen Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Anti-Terrormaßnahmen im Schiffsverkehr, eine bessere und frühzeitige Risikoanalyse durchführen zu können. Die Sicherheitsbehörden werden dadurch in die Lage versetzt, rechtzeitig erforderliche Maßnahmen einleiten zu können.
Als Folge ist die neu einzuführende Nummer 10 in Absatz 2 Satz 3 zu nennen. Anderenfalls wäre eine Datenübermittlung der in der neuen Nummer 10 aufgeführten Daten an die berechtigten Behörden nicht möglich.
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 9e Abs. 2 Satz 2 SeeAufgG)
In Artikel 1 Nr. 10 sind in § 9e Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "oder zur Gefahrenabwehr" einzufügen.
Begründung
Die zuständige Stelle soll bereits auf der Grundlage des Seeaufgabengesetzes die Möglichkeit erhalten, die nach § 9e Abs. 1 erhobenen Daten an öffentliche Stellen zu übermitteln, wenn diese Stellen sie zur Gefahrenabwehr benötigen. Insbesondere die Polizei mit ihrer umfassenden Aufgabenstellung bei der Abwehr von Gefahren einschließlich der Gefahrenvorsorge benötigt diese Daten zur Gefahrenabwehr auch außerhalb der eigenen Zwecke des Seeaufgabengesetzes, bei denen es sich um schifffahrtspolizeiliche Belange und Belange der Eigensicherung handelt.
Die Datenübermittlung zu Zwecken der Gefahrenabwehr sollte bereits im Seeaufgabengesetz klar geregelt und nicht anderen "bereichsspezifischen Ermächtigungsgrundlagen" überlassen werden, die zu einer Vielzahl von möglicherweise divergierenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen führen würde.
4. Zu Artikel 9 (MARPOL-ZuwV)
Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 9
Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
Die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Nr. 2 wird nach der Angabe "§ 1b Abs. 2" die Angabe "und 3" eingefügt und nach der Angabe "§§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3" die Angabe "Nr. 2" gestrichen.
- 2. Dem § 1b wird folgender Absatz 3 angefügt:
- "(3) - wie Absatz 3 der Regierungsvorlage- ."
Begründung
Gemäß Artikel 3 Nr. 2 der vorliegenden BR-Drucksache wird Artikel 2a des MARPOL-Gesetzes (MARPOL-G) aufgehoben.
Dies geschieht aus Gründen der Rechtsvereinfachung. Alle Vorschriften über das umweltgerechte Verhalten in der Seefahrt und Verstöße dagegen werden zukünftig in der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung (MARPOL-ZuwV) zusammengefasst.
Inhaltlich geht es in diesem konkreten Fall um die Pflicht, als Voraussetzung für das Befahren deutscher Gewässer auch dann ein Öltagebuch zu führen, wenn der Flaggenstaat des betreffenden Schiffes nicht Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens ist.
Gemäß Artikel 9 der vorliegenden BR-Drucksache wird in § 1b MARPOL- ZuwV ein neuer Absatz 3 eingefügt, der inhaltlich mit dem Artikel 2a MARPOL-G übereinstimmt.
Damit wird die angestrebte Rechtsvereinfachung vollzogen.
Um diesen neuen § 1b Abs. 3 MARPOL-ZuwV anwenden zu können, muss jedoch ein Verweis in § 1 Nr. 2 MARPOL-ZuwV auf diesen Absatz 3 erfolgen.
Mit der aufgeführten Änderung wird jedoch nur eine Tagebuchführungspflicht für Schiffe von Nichtvertragsstaaten in der MARPOL-ZuwV umgesetzt. Die gleichzeitige Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift ist nicht möglich.
Hierzu ist die Streichung des Verweises auf Nummer 2 des § 3 Abs. 3 MARPOL-ZuwV notwendig. Damit wird gewährleistet, dass der gesamte § 3 Abs. 3 MARPOL-ZuwV zur Anwendung kommt und eine Ahndung des neuen § 1b Abs. 3 MARPOL-ZuwV möglich ist.