Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 FZV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a - neu - einzufügen:
'2a. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "für den Anhänger abweichend von Satz 1 oder" gestrichen.
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "sowie das" durch die Wörter "oder das entsprechende" ersetzt.'
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Klarstellung, dass das Anhängerverzeichnis zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt werden kann, aber nicht an dessen Stelle.
Zu Buchstabe b:
Das Anhängerverzeichnis kann bei Anhängern in Deutschland anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeführt werden.