Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 3
In Artikel 3 wird die Angabe "3,00 Euro" durch die Angabe "6,00 Euro" ersetzt.
Begründung:
Der in der Verordnung vorgesehene Betrag ist nicht ausreichend, um den bei den Zulassungsbehörden entstehenden Aufwand zu decken.