878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Milch-Güteverordnung)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 die Angabe "3,7 vom Hundert" durch die Angabe "4,0 vom Hundert" zu ersetzen.
Begründung:
Der in der Milchgeldabrechnung auszuweisende Vergleichswert für den Fettgehalt soll von 3,7 % auf 4,0 % angehoben werden, um dem aktuellen Durchschnitt beim Fettgehalt besser zu entsprechen.
Der Abstand vom Vergleichswert von 3,7 % Fett zum durchschnittlichen Fettgehalt hat sich seit Anfang der 80er Jahre auf ca. 0,35 %-Punkte erhöht. Auf Grund dieser Entwicklung soll eine Angleichung bzw. Aktualisierung erfolgen.
Hierdurch wird den Milcherzeugern künftig ein einfacherer Vergleich zwischen den von den Molkereien gezahlten Rohmilchpreisen einschließlich der jeweiligen Zu- und Abschläge ermöglicht, da bereits heute auf nationaler bzw. internationaler Ebene und in Statistiken der Milchpreis auf Basis 4,0 % und vielfach sogar 4,2 % Fettgehalt ausgewiesen wird.