Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011 Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - (Anlage 1 (zu § 8a Absatz 1 Satz 3) Nummer 1 und 2 FZV) und zu Artikel 6 (Satz 1 und Satz 2 - neu - FZV)
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a - neu - einzufügen:
'10a) Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angaben "DBR Bad Doberan", "GÜ Güstrow", "NVP Nordvorpommern", "OVP Ostvorpommern" und "UER Uecker-Randow" werden gestrichen.
- bb) In der Angabe "HST Hansestadt Stralsund, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nordvorpommern" wird das Wort "Nordvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Rügen" ersetzt.
- cc) Nach der Angabe "LOS Oder-Spree" wird die Angabe "LRO Landkreis Rostock" eingefügt.
- dd) Nach der Angabe "VER Verden" wird die Angabe "VG Vorpommern-Greifswald" eingefügt.
- ee) Nach der Angabe "VK Völklingen, Stadt" wird die Angabe "VR Vorpommern-Rügen" eingefügt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Angabe "ANK Ostvorpommern in Anklam Ostvorpommern" wird in der Spalte Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises das Wort "Ostvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.
- bb) In der Angabe "BÜZ Bützow Güstrow" wird das Wort "Güstrow" durch die Worte "Landkreis Rostock" ersetzt.
- cc) Nach der Angabe "CR Crailsheim Schwäbisch Hall" wird die Angabe "DBR Bad Doberan Landkreis Rostock" eingefügt.
- dd) In der Angabe "GMN Grimmen Nordvorpommern" wird das Wort "Nordvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Rügen" ersetzt.
- ee) Nach der Angabe "GUB Guben Spree-Neiße" wird die Angabe "GÜ Güstrow Landkreis Rostock" eingefügt.
- ff) In der Angabe "GW Greifswald Ostvorpommern" wird das Wort "Ostvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.
- gg) Nach der Angabe "NT Nürtingen Esslingen" wird die Angabe "NVP Nordvorpommern Vorpommern-Rügen" eingefügt.
- hh) Nach der Angabe "OVL Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz Vogtlandkreis" wird die Angabe "OVP Ostvorpommern Vorpommern-Greifswald" eingefügt.
- ii) In der Angabe "PW Pasewalk Uecker-Randow" wird das Wort "Uecker-Randow" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.
- jj) In der Angabe "RDG Ribnitz-Damgarten Nordvorpommern" wird das Wort "Nordvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Rügen" ersetzt.
- kk) In der Angabe "ROS Rostock Bad Doberan" werden die Wörter "Bad Doberan" durch die Wörter "Landkreis Rostock" ersetzt.
- ll) In der Angabe "SBG Strasburg Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz" wird das Wort "Uecker-Randow" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.
- mm) In der Angabe "TET Teterow Güstrow" wird das Wort "Güstrow" durch die Worte "Landkreis Rostock" ersetzt.
- nn) In der Angabe "UEM Ueckermünde Uecker-Randow" wird das Wort "Uecker-Randow" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.
- oo) Nach der Angabe "UEM Ueckermünde Uecker-Randow" wird die Angabe "UER Uecker-Randow Vorpommern-Greifswald" eingefügt.
- pp) In der Angabe "WLG Wolgast Ostvorpommern" wird das Wort "Ostvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.'
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist die Angabe "des Satzes 2" durch die Angabe "Satz 2 und 3" zu ersetzen.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 - neu - eingefügt:
"Artikel 1 Nummer 10a tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2012 in Kraft". Als Folge wird der bisherige Satz 2 zu Satz 3.
Begründung:
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat am 12. Juli 2010 das Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Das darin enthaltene Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist am 4. September 2011 in Kraft getreten und führte durch Zusammenlegung bestehender Landkreise überwiegend zur Vergrößerung der Verwaltungsbezirke. Zugleich kam es zur Änderung der Kreisnamen. Insgesamt hat das Landkreisneuordnungsgesetz Auswirkungen auf die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach Anlage 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Mit dem vorliegenden Antrag wird den neuen Kreisstrukturen Rechnung getragen, soweit diese bereits jetzt zu veränderten Unterscheidungszeichen geführt haben.