Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Nummer 1 (Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c)
In Nummer 1 ist in Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c die Angabe "48 dB(A)" durch die Angabe "45 dB(A)" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung der BauNVO sieht die Einführung eines neuen Gebietstyps "Urbane Gebiete" vor. Urbane Gebiete sollen eine Nachverdichtung in Städten und besonders in Ballungsräumen dahingehend ermöglichen, dass Wohnen und Gewerbe in Innenstadtlagen bauplanungsrechtlich erleichtert wird. Sie bieten gegenüber klassischen Mischgebieten ein flexibleres Verhältnis der Nutzungen Wohnen und Gewerbe und ermöglichen ohne besondere Begründung ein höheres Maß der Verdichtung.
Mit der Änderung der BauNVO sind in anderen Regelungsbereichen wie der TA Lärm die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete neu festzusetzen.
Der für urbane Gebiete vorgeschlagene Immissionsrichtwert von 48 dB(A) nachts ist mit den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen des Gesundheitsschutzes nicht zu vereinbaren. Das bestehende Rechtssystem sieht zudem für Mischgebiete als lauteste Gebiete, in denen dauerhaft und von jedermann gewohnt werden darf, einen Höchstwert von 45 dB(A) in der Nacht vor. Dieser Wert wird von der einschlägigen Fachliteratur als Effektgrenze definiert, ab welcher negative gesundheitliche Einflüsse nicht mehr auszuschließen sind.
Vorgeschlagen werden daher Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete von 63 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Es ist davon auszugehen, dass urbane Gebiete auch mit diesen Immissionswerten ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten haben.