Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Siebten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee - neu - (§ 36 Abs. 2 Nr. 8 - neu - Futtermittelverordnung)
In Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b sind nach Doppelbuchstabe cc folgende Doppelbuchstaben dd und ee anzufügen:
- "dd) In Nummer 6 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
8. entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt."
Begründung
Mit § 35c wird die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen verboten, wenn die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt beschränkt oder verboten hat und das Bundesministerium den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Ein Verstoß gegen dieses Verbot weist einen vergleichbaren Unrechtsgehalt auf wie eine Einfuhr entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30a Abs. 3. Da letzteres Verhalten nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sollte auch eine Zuwiderhandlung gegen § 35c Abs. 1 als Ordnungswidrigkeit eingeordnet werden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 37 Abs. 10 Satz 2 Futtermittelverordnung)
In Artikel 1 Nr. 14 ist § 37 Abs. 10 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn diese Betriebe die Registrierung nicht bis zum (einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf den Tag des Inkrafttretens folgenden Kalendermonats) beantragen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Die vorläufige Registrierung soll erlöschen, wenn nicht die endgültige Registrierung beantragt wird und erfolgt. Aus der bisherigen Formulierung wird die Rechtsfolge des Erlöschens der vorläufigen Registrierung bei nicht fristgemäßer Antragstellung nicht hinreichend deutlich.
Zu Artikel 1 Nr. 17 (Anlage 7a Nr. 4 Satz 1 Futtermittelverordnung)
3. In Artikel 1 ist Nummer 17 wie folgt zu fassen:
"17. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
- a) In Nummern 2 und 3 werden jeweils im letzten Satz ... weiter wie Vorlage ...
- b) In Nummer 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer 14a einzufügen:
"14a. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
" § 37a Technische Festlegungen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt." "
Begründung
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Vorlage eines Sachverständigengutachten nur dann erfüllt sind wenn die Abgase der Feuerung (d.h. der Anlagenteil, der die Verbrennungsgase produziert, die zur Trocknung der Futtermittel verwendet werden), je nach verwendetem Brennstoff die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 oder 5.4.1.2.3 der TA Luft einhalten. Diese Anforderungen sind zu erfüllen, bevor die Verbrennungsgase mit dem zu trocknenden Futtermittel in Berührung kommen. Die zitierten Ziffern der TA Luft beziehen sind deshalb auch nicht auf die Anforderungen der TA Luft für Trocknungsanlagen Nr. 5.4.1.2.25), sondern auf die einschlägigen Ziffern der TA Luft für Feuerungsanlagen.
Mit einer expliziten Benennung des Bezugssauerstoffs von 17 % kann der Verweis auf Ziffer 5.4.1.2.5 der TA Luft entfallen.
Die Bezugnahme auf das Normblatt DIN 51731 ist erforderlich, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und der Nummer 3 insbesondere bei mit Fremdstoffen (z.B. Laub und Rinde) behaftetem naturbelassenem Holz sicherzustellen.