Der Bundesrat hat in seiner 916. Sitzung am 8. November 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, folgende Entschließung zu fassen:
- 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das europäische und deutsche Pflanzenschutzrecht dazu verpflichtet, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß zu begrenzen. Das Spritzen beispielsweise von Getreide kurz vor der Ernte ist aus Verbrauchersicht als besonders problematisch anzusehen, da hierbei eine erhöhte Gefahr besteht, dass Rückstände im Lebensmittel verbleiben. Die gefundenen Mengen liegen zwar regelmäßig nicht über dem zulässigen Rückstandshöchstgehalt. Aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes ist jedoch ein verbesserter Schutz der Bevölkerung vor vermeidbaren Rückständen erforderlich.
- 2. Der Bundesrat stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die regelmäßige Anwendung von Glyphosat zur Arbeitserleichterung (Druschoptimierung) nicht der guten fachlichen Praxis entspricht.
- 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für ein grundsätzliches Verbot der Anwendung von Glyphosat zur Abreifebeschleunigung von Getreide einzusetzen und allenfalls klar abgegrenzte Ausnahmen zuzulassen.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah die rechtlichen Grundlagen für ein Verbot der Anwendung glyphosathaltiger Herbizide im Haus- und Kleingartenbereich zu schaffen.
Begründung:
Zu Ziffern 1 bis 3:
Eine nah am Erntezeitpunkt liegende Anwendung von Glyphosat zur Reifebeschleunigung (Sikkation) stellt vermutlich die Haupteintragsquelle in die Lebensmittelkette dar. Insbesondere dieser Anwendungsbereich bedarf daher einer besonders kritischen Überprüfung. Die regelmäßige Verwendung des Mittels allein aus logistischen Gründen zur Steuerung des Erntezeitpunktes ist abzulehnen. Sie ist auf besondere Fälle wie z.B. Spätverunkrautung auf Grund von Spätfrostschäden und damit verbundener erschwerter oder nicht möglicher Ernte zu beschränken.
Zu Ziffer 4:
Der mit der Einführung der "Besonderen Abgabebedingungen" glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel seit 2003 erwartete Rückgang der Rückstandsbefunde dieses Wirkstoffes in Oberflächengewässern ist nicht im erwarteten Maße eingetreten. Der Schluss liegt nahe und Funde punktueller Einträge in Oberflächengewässern deuten darauf hin, dass die Ursache wie seinerzeit angenommen nach wie vor auf den unerlaubten und unsachgemäßen Anwendungen auf befestigten, versiegelten und abschwemmungsgefährdeten Flächen in Siedlungsbereichen beruht. Wirkstoffrückstände von befestigten Wegen und Flächen können infolge Abschwemmung teilweise auf direktem Wege über die Kanalisation in die Oberflächengewässer gelangen.
Die seinerzeit eingeführte Abgabevorschrift, den Erwerb glyphosathaltiger Mittel für die Anwendung auf Nichtkulturland im Haus- und Kleingarten nur durch Vorlage einer behördlichen Genehmigung zu ermöglichen, hat sich somit als nicht zielführend erwiesen. Diesbezügliche Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Privatbereich werden - wenn überhaupt - in nur wenigen Fällen gestellt. Die Vorschrift kann außerdem sehr leicht umgangen werden, indem beim Kauf angegeben wird, dass der Einsatz auf gärtnerischem Kulturland vorgesehen sei. Eine Überwachbarkeit des Verkaufs- und Anwendungsvorganges ist kaum gegeben.
Aus Vorsorgegründen sollte die Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel daher im Bereich des Haus- und Kleingartens grundsätzlich verboten werden. Mechanische und thermische Alternativen zur Beseitigung des unerwünschten Unkrautwuchses im gärtnerischen Privatbereich sind vorhanden und zumutbar.