Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts
(Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 - ErbStR 2011)

A

Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Zu Artikel 1 Abschnitt II. R E 10.6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Abzug von außergewöhnlichen Unterhaltskosten, sogenannte Überlast, nach dem Denkmalschutzgesetz)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob bei der nächsten Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts in Artikel 1 Abschnitt II. R E 10.6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Angabe "2,30 Euro/m3" durch die Angabe "3,80 Euro/m3" und in Nummer 2 die Angabe "1,15 Euro/m3" durch die Angabe "1,90 Euro/m3" ersetzt werden könnte.

Begründung:

Die in der Richtlinie für die Berücksichtigung der sogenannten "denkmalpflegerischen Überlast" ausschließlich für denkmalgeschützte Schlösser, Burgen und Herrenhäuser festgesetzten Pauschalwerte sind aus der bislang gültigen Richtlinie unverändert übernommen worden. Mit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 wurden aber die der Erbschaftsteuer zugrunde zu legenden Grundbesitzwerte um durchschnittlich ca. 66 Prozent erhöht. Der Pauschalabzug für die denkmalpflegerische Überlast ist dieser Entwicklung und der allgemeinen Preisentwicklung für die Gebäudeerhaltung anzupassen.