Verordnung der Bundesregierung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

A. Problem und Ziel

In den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (BT-Drs. 17/3650) werden unter Ziffer 17 "Unklare Vermögens- und Ertragslage bei der Deutschen Rentenversicherung" unter anderem fehlende Regelungen für außerplanmäßige Abschreibungen, fehlerhafte Verbuchung von Erhaltungsaufwendungen und überhöhte Buchwerte in Folge unklarer Abgrenzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten angemahnt. Regelungen hierzu finden sich in § 11 "Aktivierung und Bewertung" der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV). Diese Regelungen sind zu überarbeiten. Dabei handelt es sich überwiegend um Klarstellungen beziehungsweise Präzisierungen einzelner Begriffe, was zu einem eindeutigeren Verwaltungshandeln und einer transparenteren Buchungspraxis beitragen soll.

B. Lösung

Änderung der SVRV durch begriffliche Klarstellungen und Verlagerung von Detailregelungen in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV).

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Da es sich bei den Änderungen nicht um materiellrechtliche Änderungen handelt, entsteht für die Verwaltung weder Umstellungs- noch Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2011
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des § 78 Absatz 3 Satz 3 und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

§ 11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (BT-Drs. 17/3650) werden unter Ziffer 17 "Unklare Vermögens- und Ertragslage bei der Deutschen Rentenversicherung" unter anderem fehlende Regelungen für außerplanmäßige Abschreibungen, fehlerhafte Verbuchung von Erhaltungsaufwendungen und überhöhte Buchwerte in Folge unklarer Abgrenzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten angemahnt. Die entsprechenden Regelungen in der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung sind zu überarbeiten.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht.

Mit dieser Verordnung werden keine materiellrechtlichen Änderungen an der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vorgenommen, insofern ergeben sich keine Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit.

Sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert. Da durch diese Verordnung keine materiellrechtlichen Änderungen an der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vorgenommen werden, entsteht auch für die Verwaltung weder Umstellungs- noch Erfüllungsaufwand.

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1:

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sind in die Verordnung nur Grundsatzregelungen aufzunehmen. Die erforderlichen Detailregelungen sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung festzulegen. Insofern dient der Einschub "nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften" der Klarstellung, dass Näheres zur Aktivierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu finden ist.

Zu Artikel 1 Nummer 2:

Die bisherigen Sätze 2 und 3 enthalten Detailregelungen zur Bewertung von Sammelposten. Sie gehören daher nicht in die Verordnung, sondern werden, wie es der angefügte Satz beschreibt, in die allgemeine Verwaltungsvorschrift (§ 34) aufgenommen.

Zu Artikel 1 Nummer 3:

Die Änderung des Begriffs "außerordentlich" in "außerplanmäßig" ist lediglich redaktionell bedingt. Einer Abschreibung liegt grundsätzlich ein Plan (Abschreibungsplan) zugrunde. Dieser Abschreibungsplan verdeutlicht die geplante Abschreibung eines Wirtschaftsgutes im Laufe der Zeit. Durch den Begriff "außerplanmäßig" wird eine Abschreibung, die über die planmäßige Verteilung der Abschreibungsquoten hinausgeht, treffender beschrieben.

Da in § 34 SRVwV Detailregelungen, zum Beispiel wann eine erhebliche Werterhöhung gegeben ist, erfolgen, ist es konsequent, eine Definition in die Verwaltungsvorschrift aufzunehmen, wann eine erhebliche Wertminderung gegeben ist. In der Verordnung wird daher der Zusatz "nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften" aufgenommen.

Zu Artikel 1 Nummer 4:

Für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen gilt gemäß § 77 Absatz 1a Nummer 4 SGB IV seit dem 1. Januar 2010 das Vorsichtsprinzip. Der angefügte Satzteil verweist auf die gesetzliche Regelung und trägt somit zur Klarstellung bei.

Zu Artikel 2:

Das Inkrafttreten der Vorschrift wird geregelt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1796:
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Mit der Verordnung sollen die Aktivierungs- und Bewertungsregelungen der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung überarbeitet werden. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter