Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Punkt 6 der 804. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2004

Der Bundesrat möge für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss nicht angerufen wird bzw. die Ziffer 2 der Empfehlungsdrucksache 701/1/04 keine Mehrheit erhält, folgende Entschließung fassen :

Der Bundesrat hält es für erforderlich, im SGB III eine Vergütungsregelung für die Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste vorzusehen.

Die Integrationsfachdienste stellen im Sozialgesetzbuch Neun (§§ 109 ff.) spezialgesetzlich verankerte besondere Dienstleister für die Integration arbeitsloser schwerbehinderter Menschen in den ersten Arbeitsmarkt dar. Zum 01.01.2005 geht die Strukturverantwortung für das Vorhalten entsprechender Dienste und deren Dienstleistungen von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf die Integrationsämter der Länder über. So wie in der Vergangenheit die Haushaltsmittel der BA zur Finanzierung der Inanspruchnahme der von den Diensten angebotenen Dienstleistungen nicht auskömmlich waren, werden auch die Integrationsämter allein nicht in der Lage sein, ab 01.01.2005 im Rahmen ihrer Strukturverantwortung die Integrationsfachdienste aus den zugewiesenen Mitteln der Ausgleichsabgabe zu finanzieren. Eine Mitfinanzierung derjenigen, die die gesetzlich beschriebenen Dienstleistungen der Integrationsfachdienste ­ insbesondere im Vermittlungsbereich - nutzen, ist deshalb unverzichtbar.

Weder das Neunte noch das Dritte Sozialgesetzbuch enthält eine entsprechende Vergütungsregelung, obwohl die Inanspruchnahme der Dienste dem gesetzgeberischen Willen entspricht.

Die Bundesregierung wird daher gebeten, kurzfristig Vorschläge vorzulegen, die im Rahmen des SGB III die Möglichkeit schaffen, erfolgreiche Integrationen in Arbeit durch die Integrationsfachdienste finanziell zu fördern.