Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007
(Nachtragshaushaltsgesetz 2007)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Abs. 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung.
Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 (Nachtragshaushaltsgesetz 2007)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Haushaltsgesetz 2007 vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3346) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausbau der Kinderbetreuung

In Deutschland besteht ein erheblicher Mangel an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren. Um die Infrastruktur für die Kleinkinderbetreuung bedarfsgerecht auszubauen sind erhebliche gemeinsame finanzielle Anstrengungen aller staatlichen Ebenen notwendig. Die Bund stellt daher zum Ausbau der Kleinkinderbetreuung kurzfristig 2,15 Mrd. € zur Verfügung.

Um für Länder und Kommunen die notwendige Sicherheit über die Bereitstellung der Plätze und ihre Finanzierung zu schaffen, sollen noch in diesem Jahr die erforderlichen gesetzlichen und haushaltsmäßigen Grundlagen geschaffen werden.

Zu diesem Zweck wird ein Sondervermögen des Bundes geschaffen aus dem Investitionen finanziert werden sollen. Diesem Sondervermögen soll noch im Jahr 2007 ein einmaliger Betrag in Höhe von 2,15 Mrd. € aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan 2007 werden die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür geschaffen.

Der Ausbau der Kinderbetreuung kann damit schnellstmöglich beginnen.

Darüber hinaus werden im Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan 2007 Anpassungen bei den Steuereinnahmen sowie bei den Einnahmen aus Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen und aus der Verwertung von sonstigem Kapitalvermögen des Bundes vorgenommen.

Diese ergeben sich aus dem Verlauf der Haushaltsentwicklung des laufenden Jahres.

2. Auswirkungen auf das Preisniveau

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.

3. Kosten für die Wirtschaft

Der Bundeshaushalt ermächtigt die Bundesregierung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, von denen viele den Wirtschaftsunternehmen zugute kommen. Ansprüche oder Verpflichtungen werden durch den Bundeshaushalt weder begründet noch aufgehoben.

Dies gilt auch für den durch den Nachtragshaushalt geänderten Haushaltsplan. Kosten für die Wirtschaft entstehen dadurch nicht.

4. Gleichstellung von Frauen und Männern

Unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung wurden die Regelungen des Nachtragshaushaltsgesetzes 2007 daraufhin untersucht, ob sie den unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern gerecht werden. Dabei wurde festgestellt, dass mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2007 im engeren Sinne, dem Gesamtplan und den Übersichten zum Nachtragshaushaltsgesetz 2007 sowie den Einzelplänen lediglich der finanzielle Rahmen der Fachpolitiken beschrieben wird. Dies gilt insbesondere für die Schaffung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die Schaffung eines Sondervermögens zur Finanzierung des Kinderbetreuungsausbaus. Mit dem Haushalt werden daher geschlechtsspezifische Rollen- und Aufgabenverteilungen nicht festgeschrieben oder verändert. Es bleibt Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik, bei Inanspruchnahme des finanziellen Ermächtigungsrahmens "Gender-Wirkungen" zu berücksichtigen.

5. Bürokratiekosten

Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2007 werden gegenüber dem Haushaltsgesetz 2007 keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nummer 1 und 2

Anpassungen an das neue Volumen des Gesamtabschlusses und an die zur Deckung dieser Ausgaben erforderliche Höhe der Kreditermächtigung nach § 2 Abs. 1.

Zu Artikel 2

Anpassung des Bundeshaushaltsplans 2007 an die durch diesen Nachtrag geänderten Haushaltsansätze und Ermächtigungen.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Nachtragshaushaltsgesetzes.

Entwurf
Nachtrag Bundeshaushaltsplan 2007

Der Entwurf befindet sich im PDF-Dokument.