Der Deutsche Bundestag hat in seiner 205. Sitzung am 9. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 17/11404 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) - Drucksache 17/9917 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.12.12
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Veranlagungszeitraum" die Wörter "vor der Geburt des Kindes" eingefügt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 oder des Absatzes 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500 000 Euro beträgt." "
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
"2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "dem Elterngeld" die Wörter "oder dem Betreuungsgeld" eingefügt."
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:
- aa) § 4a wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt."
- bbb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder des Todes der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden."
- aaa) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- bb) In § 4c Satz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- cc) § 4d wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "13." durch die Angabe "15." und in Satz 3 wird die Angabe "24" durch die Angabe "22" ersetzt.
- bbb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "13." durch die Angabe "15." ersetzt.
- aa) § 4a wird wie folgt geändert:
- d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "24" durch die Angabe "22" ersetzt.
- f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld ist anzugeben, für welche Monate die jeweilige Leistung beantragt wird.""
- h) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und in den Buchstaben b und c Doppelbuchstabe bb werden jeweils die Wörter "der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person" gestrichen und werden jeweils nach dem Wort "Veranlagungszeitraum" die Wörter "vor der Geburt des Kindes" eingefügt.
- i) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und in den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "angerechneten" die Wörter "Einnahmen oder" eingefügt.
- j) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 10 bis 12.
- k) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und wie folgt gefasst:
"13. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Statistik" die Wörter "zum Bezug von Elterngeld" eingefügt und werden die Wörter "Elterngeld beziehende Personen" durch die Wörter "Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind" ersetzt.
- bb) In Nummer 6 werden die Wörter "ausgezahlten Monatsbetrags" durch die Wörter "monatlichen Auszahlungsbetrags" ersetzt.
- cc) In Nummer 8 werden die Wörter "Antragstellerin oder den Antragsteller" durch die Wörter "Elterngeld beziehende Person" ersetzt.
- dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Angaben nach den Nummern 2, 3 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungsgeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 30. September 2013 für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Betreuungsgeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:
- 1. Art der Berechtigung nach § 4a,
- 2. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
- 3. Geburtstag des Kindes,
- 4. für die Betreuungsgeld beziehende Person:
- a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
- b) Staatsangehörigkeit,
- c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
- d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und
- e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Die Angaben nach Nummer 2 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4d Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden." "
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- l) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen." "
- m) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 15 und die Angabe "2014" wird durch die Angabe "2015" ersetzt.
- n) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16.
- o) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17 und wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder wird Elterngeld unter Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts und § 9 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung gezahlt."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Statistik für das Elterngeld nach Satz 1 erfolgt nach den Vorgaben der §§ 22 und 23 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung." "
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis zum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld abweichend von § 4b 100 Euro pro Monat.""
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft."