Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Rentenlastenausgleich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Rentenlastenausgleich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für den bundesweiten Rentenlastenausgleich zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zeitnah anzupassen, indem

Begründung:

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 1. Januar 2008 wurde ein bundesweiter Rentenlastenausgleich zur Stärkung der innerlandwirtschaftlichen Solidarität zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eingeführt.

Es beinhaltet Regelungen zur Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) und Modernisierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV).

Die Reform wurde im Gesetzgebungsverfahren von allen Beteiligten grundsätzlich unterstützt, weil sie die Möglichkeit eröffnet hat, das Recht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Hinblick auf den fortlaufenden Strukturwandel anzupassen.

Allerdings hat der Bundesrat in seiner Entschließung vom 30. November 2007 bereits auf erhebliche Mehrbelastungen für landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere in Nord- und Ostdeutschland, aufgrund des Verteilungsschlüssels für den Rentenlastenausgleich zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften hingewiesen. Diese Bedenken blieben allerdings mit dem Hinweis auf die Stärkung der innerlandwirtschaftlichen Solidarität unberücksichtigt. Nunmehr zeichnet sich ab, dass die Beitragserhöhungen durch den Rentenlastenausgleich die landwirtschaftlichen Betriebe in verschiedenen Regionen weit über das 2007 vorhersehbare Maß hinaus belasten. Vor diesem Hintergrund sind zeitnah Korrekturen vorzunehmen, die allerdings die grundsätzliche Solidarität innerhalb der Landwirtschaft nicht in Frage stellen sollen.

Zu 1.

Die Bundesmittel werden nach einem seit 1979 geltenden Schlüssel unter den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgeteilt, der neben den Leistungsaufwendungen auch die unterschiedlichen regionalen Ertragswerte berücksichtigt. Die Aufwendungen für den Rentenlastenausgleich werden in diese Berechnungsweise nicht einfließen. Dies führt in einzelnen Regionen zu weiteren zusätzlichen Belastungen.

Eine Änderung des Verteilungsschlüssels unter Berücksichtigung der Höhe der zu leistenden Ausgleichsbeträge aus dem Rentenlastenausgleich würde die Belastungen der Geberländer abmildern.

Zu 2.

Die Zielgenauigkeit des Lastenausgleichs als Kompensation zurückgehender Bundesmittel kann dadurch erhöht werden, dass die den ausgleichsberechtigten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zufließenden Mittel aus der Lastenverteilung ausschließlich wirtschaftenden Betrieben zugute kommen, die auch die Auswirkungen zurückgehender Bundesmittel zu tragen haben.

Zu 3.

Im Hinblick auf die Umsetzung des Rentenlastenausgleichs haben sich Bund und Länder im Gesetzgebungsverfahren 2007 in einem Kompromiss auf eine stufenweise Absenkung des Neurentenfaktors bis zum Jahr 2014 geeinigt. Für die Jahre 2010 und 2011 beträgt der Neurentenfaktor 3 und für die Jahre 2012 und 2013 dann 2,5. Danach gilt ein Neurentenfaktor in Höhe von 2. Die einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften werden ab 2010 das Dreifache (ab 2014 das Zweifache) ihrer sog. Neurentenlast (Renten, die in den letzten vier Jahren entstanden sind) allein tragen müssen. Alle übrigen Renten (Altrenten) werden dann gemeinsam getragen.

Nach Berechnungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zeichnet sich ab, dass bestimmte Regionen ab 2011 mit unverhältnismäßigen Beitragserhöhungen rechnen müssen, da das Ausgleichsvolumen für 2010 nicht wie ursprünglich vorgesehen 28 Millionen Euro, sondern voraussichtlich 40 Millionen Euro beträgt. Auch für die Folgejahre ergeben sich mittlerweile beträchtliche Abweichungen von den ursprünglichen Berechnungen.

Der Anteil der ausgleichspflichtigen Rentenlast an der Gesamtrentenlast würde demnach in den Jahren 2010 und 2011 bei einem Neurentenfaktor von 3 über 70 Prozent betragen und bis 2014 auf über 80 Prozent ansteigen. Eine Anpassung des Neurentenfaktors auf 5 analog zur gewerblichen Wirtschaft würde die gemeinsam zu tragende Rentenlast deutlich senken und demzufolge die Belastung der Landwirte in bestimmten Regionen verringern.