Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2011 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 3 Satz 4 und 5 KrWG)
In Artikel 1 ist § 17 Absatz 3 Satz 4 und 5 zu streichen.
Begründung:
Der Bundesrat teilt die Auffassung des Bundestages, dass durch die Ergänzung des Satzes 1 um die Wörter "auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen" klarzustellen ist, dass bei der Abschätzung der abfallwirtschaftlichen Auswirkungen einer gewerblichen Sammlung nicht isoliert auf den einzelnen Beitrag des jeweils zu prüfenden Sammlungsunternehmens abzustellen ist, sondern die Beiträge anderer, bereits bestehender Sammlungen ebenfalls in die Auswirkungsbetrachtung einzubeziehen sind. Damit wird sichergestellt, dass es bei der Prüfung der entgegenstehenden öffentlichen Interessen stets auf die Gesamtbelastung für den betroffenen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ankommt.
Der Bundesrat teilt ferner die Auffassung des Bundestages, dass es einer weiteren Konkretisierung des Satzes 2 bedarf, wann eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist und insoweit neben der Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen auch mögliche Auswirkungen auf die "Planungssicherheit und Organisation" des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers als eigenständige Schutzobjekte zu berücksichtigen sind. Der Bundesrat geht hierbei davon aus, dass durch die Beschreibung "haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung" alle Abfälle erfasst werden, für die der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte im Rahmen eines Hol- oder Bringsystems oder einer Kombination beider Systeme eine getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt.
Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die Sätze 4 und 5 in der vom Bundestag vorgeschlagenen Änderung ersatzlos entfallen müssen. Die dort vorgesehene "Gleichwertigkeitsprüfung" wäre mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verknüpft und für die Länder praktisch unvollziehbar. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass im Fall des Vorliegens einer "höherwertigen" gewerblichen Sammlung deren negative Auswirkungen auf die Stabilität der kommunalen Gebühren (vgl. § 17 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2) und ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (vgl. § 17 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3) und damit auf die Planungssicherheit und die Organisation der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger voraussetzungslos hinzunehmen wären (vgl. die Formulierung: "Die Sätze 2 und 3 gelten nicht ...). Würde man bei einer "höherwertigen" gewerblichen Sammlung diesen Sammlern das Recht gewähren, ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren zu unterlaufen, so würde auch der private Auftragnehmer für ein vermeintlich "minderwertiges" Entsorgungsangebot des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers "bestraft", obwohl dieser Auftragnehmer an die Leistungsbeschreibung seines kommunalen Auftraggebers gebunden ist.
Der Vorschlag des Bundestages ist kein tragfähiger Kompromiss, da er für die Behörden der Länder kaum vollziehbar wäre und eine "Rosinenpickerei" durch gewerbliche Sammler weiterhin begünstigen würde.