Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation

Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b1, § 3 Absatz 4 Satz 8 und Satz 9 und 10 - neu - Erste ÄApprO und Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c, § 43 Absatz 9 Erste ÄApprO)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass bei der Berechnung der Höchstgrenze auch die Kosten der Unterkunft und gegebenenfalls erhöhte Aufwendungen bei einem Aufenthalt im Ausland einzubeziehen sind. Um eine Einzelfallprüfung und Unterscheidung jeweils danach zu vermeiden, ob Studierende bei den Eltern oder außerhalb des Elternhauses wohnen, soll einheitlich der Auswärtigenzuschlag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG zugrunde gelegt, die Höchstgrenze also um 224 Euro monatlich angehoben werden. Zur Abgeltung des besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland soll die Höchstgrenze zudem gegebenenfalls in Höhe der BAföG-Empfängern zustehenden Leistungen steigen, die zur Deckung von Studiengebühren im Ausland und von Reisekosten zum Ort der ausländischen Ausbildung gewährt werden, außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz auch um einen monatlichen Auslandszuschlag als Kaufkraftausgleich. Leistungen, die die Höchstgrenze bei einer Ausbildung im Ausland übersteigen, sind nach § 12 ÄApprO zu berücksichtigen.