878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Allgemeines
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Vorlage des Verordnungsvorschlags der Europäischen Kommission, insbesondere die Feststellung, dass durch eine solche Verordnung die Rechtssicherheit erhöht wird. Die vorgeschlagenen Kriterien sollen sicherstellen, dass Schrotte im Geltungsbereich der Verordnung den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügen. Die Schrotte dürfen nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder Gesundheitsgefahren führen. Sie müssen für den direkten Einsatz in der Produktion geeignet sein.
- 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nur Schrotte aus dem Abfallrecht entlassen werden können, bei denen die Vermarktungsfähigkeit als gewiss angesehen werden kann, wobei die Qualität der Schrotte über spezifische Anforderungen einzelner Kunden hinaus grundsätzlich die einschlägigen Industrievorgaben oder Normen für die Direktverwertung einhalten sollte.
Zu Anhang I
- 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Kriterien für Eisen- und Stahlschrott in Anhang I überprüft werden sollten. Schrottrecycling ist ein Markt der Zukunft. Diesen zu erhalten ist eine Aufgabe, die mit Blick auf die Verknappung und Verteuerung der Primärressourcen zunehmend an Bedeutung gewinnt. Zugleich ist Abfallvermeidung eine wichtige umweltpolitische Aufgabenstellung. Die Grenzwerte sind deshalb so festzulegen, dass Schrott grundsätzlich den Weg in den Markt finden kann.
- 4. Der Grenzwert von 2 Prozent für Verunreinigungen ist dafür zu niedrig und sollte durch 5 Prozent ersetzt werden.
Zu den Anhängen I und II
- 5. Um zu verhindern, dass einzelne Marktteilnehmer die Anforderungen eines bewährten Qualitätsstandards unterlaufen, damit einem funktionierenden Markt für Schrott nachhaltig schaden und die Investitionen anderer Marktteilnehmer entwerten, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich in den Ratsverhandlungen für die Qualifizierung der Alternative "Sortierung entsprechend einer Kundenvorgabe" als ausreichende Qualitätsanforderung einzusetzen (Anhang I Nummer 1.1 und Anhang II Nummer 1.1 des Verordnungsvorschlags).
Soweit bei Wegfall der Nachfrage des einzelnen Kunden Vermarktungsprobleme auftreten, stehen für Schrotte mit Produktstatus die abfallrechtlichen Instrumente (z.B. Sicherheitsleistung) zum Schutz der Allgemeinheit vor Missständen nicht zur Verfügung. Hierdurch erhöht sich das Kostenrisiko für die öffentliche Hand, wenn derartige Schrotte nicht vermarktet werden können und eine Entsorgung durch den Pflichtigen (z.B. Zwischenhändler) mangels Leistungsfähigkeit nicht durchgesetzt werden kann.
- 6. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Eisen- und Stahlschrotte sowie die Aluminiumschrotte frei von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett sind. Die Ausnahmen in den Anhängen I und II, jeweils im Kriterium 1.4, für "unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen", sind zu streichen.
Begründung zu Ziffer 6 (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ausnahme für so genannte "unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen" ist zu streichen.
Man muss davon ausgehen, dass an Schrott anhaftendes Öl mit der Zeit immer in die Umwelt gelangen, also "auslaufen" kann. Das in Nummer 1.4 des Verordnungsvorschlags enthaltene Kriterium "die nicht auslaufen" ist daher für den Vollzug nicht praktikabel.
Hinzu kommt, dass bei der Lagerung Schrott umgeschlagen wird, so dass ständig neue für sich genommen "unbedeutende Mengen" von Ölen in den Untergrund eindringen können. Auch kleine Mengen können daher bei der Lagerung nach einem gewissen Zeitraum zu Umweltbeeinträchtigungen führen.
Die vorgeschlagene Streichung ist im Übrigen verhältnismäßig, da Metallschrotte mit sichtbaren Ölanhaftungen nicht mit Produkten vergleichbar sind.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich ferner dafür einzusetzen, dass die Zwischenüberschriften in den Tabellen in Anhang I und Anhang II unter Nummer 1 vereinheitlicht werden, damit für identische Sachverhalte dieselben Begrifflichkeiten verwendet werden.
Hierzu könnte in Anhang II die Zwischenüberschrift "Schrottqualität" durch den entsprechenden Passus in Anhang I:
"Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Schrotts" ersetzt werden. Dies stellt im Sinne des Gewollten bereits in der Bezeichnung klar, dass es um die Qualität des aufbereiteten Schrotts geht und nicht um Anforderungen an Schrotte im Verfahrensinput.
B
- 8. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.
C
- 9. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage von einer Stellungnahme gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG abzusehen.
Begründung:
Der Verordnungsvorschlag ist auf EU-Ebene bereits zu Ende beraten. Er wird noch unter der belgischen EU-Ratspräsidentschaft vom EU-Ministerrat verabschiedet werden.