Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind KOM (2010) 576 endg.

878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Allgemeines

Zu Anhang I

Zu den Anhängen I und II

Begründung zu Ziffer 6 (nur gegenüber dem Plenum):

Die Ausnahme für so genannte "unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen" ist zu streichen.

Man muss davon ausgehen, dass an Schrott anhaftendes Öl mit der Zeit immer in die Umwelt gelangen, also "auslaufen" kann. Das in Nummer 1.4 des Verordnungsvorschlags enthaltene Kriterium "die nicht auslaufen" ist daher für den Vollzug nicht praktikabel.

Hinzu kommt, dass bei der Lagerung Schrott umgeschlagen wird, so dass ständig neue für sich genommen "unbedeutende Mengen" von Ölen in den Untergrund eindringen können. Auch kleine Mengen können daher bei der Lagerung nach einem gewissen Zeitraum zu Umweltbeeinträchtigungen führen.

Die vorgeschlagene Streichung ist im Übrigen verhältnismäßig, da Metallschrotte mit sichtbaren Ölanhaftungen nicht mit Produkten vergleichbar sind.

B

C

Begründung:

Der Verordnungsvorschlag ist auf EU-Ebene bereits zu Ende beraten. Er wird noch unter der belgischen EU-Ratspräsidentschaft vom EU-Ministerrat verabschiedet werden.