Antrag des Freistaates Bayern
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV-Rahmen-Überwachung

Punkt 26 der 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 6), Nr. 15 (§ 13)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zur Beauftragung von nicht amtlichen Prüflaboratorien (§ 13 AVV-RÜb) ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts ausreichende Regelungen. Weitere Vorgaben sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, um den mit der AVV-RÜb verfolgten Zweck des einheitlichen Vollzugs lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu erreichen und eine unabhängige und objektive Aufgabenerfüllung sicherzustellen. § 13 AVV-RÜb ist damit entbehrlich.

Im Einzelnen:

Darüber hinaus ist fraglich, ob Ergänzungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, insbesondere Einschränkungen der dort eröffneten Möglichkeiten, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH überhaupt zulässig sind (EuGH, Hauptzollamt Bremen ./. Krohn, Rs. 074/69 , Slg. 1970, 451, 459; EuGH, Hauptzollamt Hamburg ./. Bollmann, Rs. 040/69 , Slg. 1970, 69, 80). Demnach ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, zur Durchführung der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen Maßnahmen zu ergreifen, welche die Vorschriften der Verordnung ergänzen oder eine Änderung ihrer Tragweite zum Gegenstand haben. Zwar kann im Einzelfall eine Verordnung auch explizit oder implizit voraussetzen, dass die Mitgliedstaaten Durchführungsregelungen erlassen können, um dem Verordnungsrecht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sehr ausdifferenziert die Möglichkeiten und Voraussetzungen regelt, unter denen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen auf Kontrollorgane übertragen werden können. Diese Norm ist damit wohl abschließend, so dass darüber hinausgehende nationale Regelungen und Einschränkungen nicht zulässig sind.

Die Ausführungen gelten für § 6 AVV-RÜb entsprechend. Auch insoweit enthält die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausreichende und erschöpfende Regelungen in Artikel 4, die im Gegensatz zur AVV-RÜb von Einzelkriterien zur Beurteilung der Interessenkollision absehen.