Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länder im Jahr 1993 dem Gesamtkompromiss der Bahnreform nur unter der Bedingung zugestimmt haben, dass die mit der Regionalisierung verbundenen Lasten ihnen durch den Bund voll ausgeglichen werden. Dem trägt der Gesetzentwurf des Bundesrates vom 28. November 2014 (BR-Drucksache 557/14(B) ) Rechnung und erfüllt damit den Auftrag der sich aus dem bisherigen Gesetz ergebenden Revisionsklausel. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung erfüllt diesen Anspruch nicht.
- 2. Der Bundesrat weist mit Nachdruck auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes hin, dessen Einbringung beim Deutschen Bundestag der Bundesrat am 28. November 2014 beschlossen hat (vgl. Drucksache 557/14(B) ). Der Gesetzentwurf sieht eine aus Sicht des Bundesrates dringend erforderliche Anpassung des Ausgangsbetrags der Regionalisierungsmittel an den nachgewiesenen Bedarf (8,5 Mrd. Euro im Jahr 2015) sowie eine Erhöhung der jährlichen Dynamisierungsrate auf 2 Prozent vor.
Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass die Regionalisierungsmittel nicht Gegenstand der Gespräche zur Neuordnung der Bund-LänderFinanzbeziehungen sind.
- 3. Der Bundesrat fordert daher, den Gesetzentwurf der Bundesregierung durch den bereits vom Bundesrat mit Beschluss vom 28. November 2014 in den Deutschen Bundestag eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (BR-Drucksache 557/14(B) ) zu ersetzen.
Begründung zu 1. und 3.:
Der Bundesrat betont, dass die Übertragung der Aufgaben des Nahverkehrs auf die Länder im Zuge der Bahnreform Teil einer Erfolgsgeschichte ist. Durch deutlich ausgeweitete Angebote bei Bahnen und Bussen, durch den Einsatz moderner Fahrzeuge, Investitionen in Bahnhöfe und Strecken und regional integrierte Tarifsysteme ist die Zahl der Fahrgäste in Bahnen und Bussen seit der Bahnreform deutlich gestiegen.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegG) die zentrale Finanzierungsquelle für die Finanzierung der Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr ist. Es sieht in § 5 Absatz 5 RegG eine im Jahr 2014 anstehende Revision der Mittel vor. Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes. Es handelt sich um ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf erfüllt den im Gesetz geforderten Auftrag einer Revision in 2014 nicht. Der Entwurf bewirkt nur eine Verschiebung der Revision in das Jahr 2015.
Der Bundesrat verweist im Übrigen auf seinen Beschluss vom 28. November 2014, mit dem er die Einbringung eines "Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes" beschlossen hat (BR-Drucksache 557/14(B) ). Der vom Bundesrat eingebrachte Gesetzentwurf regelt die in § 5 Absatz 5 RegG für das Jahr 2014 anstehende Revision abschließend.