961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes mit folgenden Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 - neu - (§ 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 SGFFG)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
'1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "den Ersatz der" durch das Wort "die" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Ersatzmaßnahmen" durch die Wörter "baulichen Maßnahmen" ersetzt.'
Folgeänderungen:
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.
In der Begründung unter B. Besonderer Teil zu Artikel 1 ist die Nummerierung entsprechend anzupassen und folgender Absatz voranzustellen:
"Zu Nummer 1
Nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d soll bei § 2 SGFFG der Aus- und Neubau dem Ersatz gleichgestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte § 1 SGFFG dementsprechend ergebnisoffen formuliert und eine sprachliche Beschränkung auf Ersatzinvestitionen vermieden werden."
Begründung (nur für das Plenum):
Nach dem bisherigen Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Änderungsvorschlages soll bei § 2 SGFFG der Aus- und Neubau dem Ersatz gleichgestellt werden. Dann sollte aus Gründen der Rechtssicherheit § 1 SGFFG dementsprechend ergebnisoffen formuliert werden und eine sprachliche Beschränkung auf Ersatzinvestitionen vermieden werden. Denn § 1 SGFFG legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest; ist dieser nicht eröffnet, kann auch eine Erweiterung in § 2 SGFFG diesen "Verschluss" nicht mehr heilen. Diese Klarstellung sollte unbedingt erfolgen, um das Gesetz nicht widersprüchlich erscheinen zu lassen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d (§ 2 Absatz 1 Satz 4 SGFFG) Nummer 2 Buchstabe
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 Buchstabe d sind in § 2 Absatz 1 Satz 4 die Wörter " § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2" durch die Wörter " § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie von Schienenwegen in Serviceeinrichtungen unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2" zu ersetzen.
- b) Der Nummer 2 ist folgender Buchstabe anzufügen:
- 'c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt können im Jahr 2018 Investitionen nur auf Grund von Anträgen, die bis zum Ablauf des 1. Februar 2018 eingegangen sind, finanziert werden." '
- 'c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Folgeänderung:
In der Begründung unter B. Besonderer Teil zu Artikel 1 Nummer 2 ist folgender Absatz anzufügen:
"Zu Buchstabe c
Die bisher in § 3 Absatz 2 Satz 4 SGFFG enthaltene Übergangsregelung wird im Hinblick auf die unter Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzentwurfs vorgenommene Anpassung der Antragsfrist neu gefasst. Damit wird sichergestellt, dass Anträge für das Haushaltsjahr 2018 noch nach den bisher geltenden Fristen behandelt werden können."
Begründung (nur für das Plenum):
Zu Buchstabe a:
Die unter Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d) des Gesetzentwurfs vorgesehene Einfügung eines § 2 Absatz 1 Satz 4 SGFFG schließt Schienenwege in Serviceeinrichtungen nicht eindeutig in die Förderung von Aus- und Neubaumaßnahmen ein. Die vorgeschlagene Ergänzung dient einer entsprechenden Klarstellung.
Zu Buchstabe b:
Da ein Inkrafttreten des SGFFG-Änderungsgesetzes vor dem 31. Oktober 2017 nicht absehbar ist, bedarf es einer entsprechenden Übergangsregelung für das Haushaltsjahr 2018.
B
- 3. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
* Ziffer 2 ist bei Annahme mit Ziffer 1 redaktionell anzupassen