Der Deutsche Bundestag hat in seiner 230. Sitzung am 2. Juli 2009 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 016/13608 - zu dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 453/09(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 016/13608
16. Wahlperiode 01.07.2009
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk - Drucksachen 016/12854, 016/13016, 016/13358 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Wolfgang Meckelburg
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Jörg-Uwe Hahn
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 222. Sitzung am 14. Mai 2009 beschlossene Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 1. Juli 2009
Der Vermittlungsausschuss
Jens Böhrnsen | Wolfgang Meckelburg | Jörg-Uwe Hahn |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 4 THW-Gesetz)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d wird § 1 Absatz 4 wie folgt gefasst:
- (4) Bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen. Die Befugnisse der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen Zuständigkeiten der Einsatzleitung.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 6 THW-Gesetz)
In Artikel 1 Nummer 7 wird § 6 wie folgt gefasst:
" § 6 Kosten
- (1) Das Technische Hilfswerk kann für Maßnahmen der Amtshilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes gegenüber der ersuchenden Behörde erheben. Soweit der ersuchenden Behörde kein Kostenersatzanspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht, kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichten.
- (2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 genannten Fällen außerhalb der Amtshilfe kann das Technische Hilfswerk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend machen, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat oder soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten.
- (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann der Verzicht auf Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zugelassen werden."