Der Deutsche Bundestag hat in seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/11185 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze - Drucksachen 17/10749, 17/10962- mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Versorgungsberechtigte, die auf Grund der Schließung der Zusatzversorgung weniger als fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben, können für die fehlende Zeit Beiträge an die Versorgungsanstalt nachzahlen. Die Höhe der Beiträge beträgt für jeden fehlenden Monat 605 Euro, im Beitrittsgebiet 532 Euro. Die Nachzahlung muss bis zum 30. Juni 2013 erfolgen. Durch die Nachzahlung werden Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben."
- b) In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1963" durch die Angabe "1973" ersetzt und werden nach dem Wort "sind" die Wörter ", nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind" angefügt.
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ", ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
- b) Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind."
- c) Dem § 187 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind." "
Fristablauf: 23.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 453/12 (PDF)