Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur dauerhaften Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte
(K3-Material)

Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12. Oktober 2007 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur dauerhaften Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte (K3-Material)

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auf eine Regelung zur unmittelbaren und eindeutigen Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte (K3-Material) mittels Farbstoffen oder Ähnlichem auf EU-Ebene hinzuwirken, damit die Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte nur im Rahmen der erlaubten Verwendungsmöglichkeiten soweit als möglich sichergestellt werden kann. Eine nationale Regelung ist nicht ausreichend, da sie vor dem Hintergrund des gemeinsamen Markts vor allem Nachteile für die heimische Wirtschaft hätte, ohne die gewünschte Wirksamkeit für den Verbraucherschutz zu erzielen.

Um zukünftig eine lückenlose Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte gewährleisten zu können, bittet der Bundesrat die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass ein Rückmeldesystem für die nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 definierten Materialien der Kategorie 3 auf europäischer Ebene etabliert wird.

Begründung

Die aktuell bekannt gewordenen Vorfälle, bei denen tierische Nebenprodukte (K3-Material), die bereits für die Verwendung außerhalb der Lebensmittelkette bestimmt waren, zurück in die Lebensmittelkette geschleust wurden, zeigen erneut dass es gerade in diesem Bereich zu Missbräuchen kommen kann. In der Öffentlichkeit werden diese Vorkommnisse mit großem Interesse verfolgt.

Es ist ein besonderes Anliegen der Verbraucher und Verbraucherinnen, dass diese Praktiken unterbunden und die Namen der Täter genannt werden.

Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung von K3-Material außerhalb der Lebensmittelkette, z.B. als Heimtierfutter oder für technische Zwecke, steht eine unmittelbare und dauerhafte Kennzeichnung des Materials im Vordergrund der Überlegungen (z.B. durch Einfärbung oder Geruchsstoffe).

Neben umfangreichen Vorgaben zur Dokumentation, schreibt bisher die zu Grunde liegende Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 lediglich eine Materialidentifizierbarkeit vor sowie eine Kennzeichnung bei einer Beförderung mit der Aufschrift "Nicht für den menschlichen Verzehr". Eine dauerhafte Kennzeichnung von K3-Material würde die bekannt gewordenen kriminellen Machenschaften erheblich erschweren sowie die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung deutlich erleichtern.

Um eine ordnungsgemäße Verwendung von K3-Material sicherzustellen, ist nicht nur eine dauerhafte und europaweit geltende Kennzeichnung erforderlich, sondern auch ein Rückmeldesystem, das eine lückenlose Rückverfolgbarkeit ermöglicht.