Punkt 25 der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 34 und 35 der Ausschussempfehlungen wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61d Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4 Nummer 3 EEG 2017)
In Artikel 2 Nummer 30 sind in § 61d die Absätze 2 bis 4 wie folgt zu fassen:
- (2) Ältere Bestandsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
- 1. der Letztverbraucher oder ein im Sinne der §§ 15 ff. AktG mit diesem verbundenes Unternehmen vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und
- 2. nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.
- (3) Ältere Bestandsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher oder ein im Sinne der §§ 15 ff. AktG mit diesem verbundenes Unternehmen vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
- (4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,
- 1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,
- 2. soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder der Letztverbraucher, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt oder ein mit diesem Letztverbraucher im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen schon vor dem 1. Januar 2011 das vollständige wirtschaftliche Risiko für die gesamte Stromerzeugungsanlage getragen, diese mit eigenem Personal betrieben hat und die Stromerzeugungsanlage auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde."
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nummer 30 ist § 61e Absatz 2 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Seit dem Jahr 2011 haben sich die energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen massiv verändert. Viele Unternehmen der Energiewirtschaft haben auf die Herausforderungen der Energiewende mit gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen reagiert. Infolgedessen kann es sein, dass eine Eigenversorgungsanlage nicht mehr von der gleichen juristischen Person betrieben wird wie vor dem 1. September 2011.
Die Formulierung in § 61d Absatz 2 bis 4 EEG-E stellt darauf ab, dass Stromerzeugungsanlagen vom Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger betrieben wurden. Sie orientiert sich vermutlich an der Erwägung der Bundesnetzagentur, wonach ein schutzwürdiges Vertrauen voraussetzt, dass die Anlage schon vor dem Stichtag zur Eigenversorgung genutzt wurde. Diese Formulierung postuliert jedoch auch eine Personenidentität zwischen damaligem und heutigem Betreiber. Letzteres ist unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes jedoch nicht geboten, erst recht nicht, wenn die Eigenversorgung damals wie heute innerhalb desselben Konzerns stattgefunden hat. Insofern sollte definitorisch klargestellt werden, dass auch Stromerzeugungsanlagen, die ein im Sinne der § 15 ff Aktiengesetz verbundenes Unternehmen darstellen, erfasst werden.