Der Deutsche Bundestag hat in seiner 169. Sitzung am 19. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/9639 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung - Drucksache 016/8839 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- "2. § 142 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde.""
- "2. § 142 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 13 werden die Nummern 3 bis 14.
- c) In der neuen Nummer 3 werden in § 183 Abs. 2 Satz 1 nach den Wörtern "Vertretung des Bundes" die Wörter "oder die sonstige zuständige Behörde" eingefügt.
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes§ 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.""
- 3. Die bisherigen Artikel 2 bis 7 werden die Artikel 3 bis 8.
- 4. Im neuen Artikel 6 Nr. 2 wird die Angabe "§ 19 Nr. 5" durch die Angabe "§ 19 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
- 5. Der neue Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 3, 4 und 9 bis 12 tritt am 13. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 14 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft."