Siebenundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

A. Zielsetzung

Endgültige Feststellung der Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländern an den Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für das Rechnungsjahr 2004.

B. Lösung

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entschädigungsaufwendungen und der Änderungen der Einwohnerzahlen werden die endgültigen Lastenanteile für das Rechnungsjahr 2004 festgestellt.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es handelt sich nur um geringfügige Spitzenbeträge, da die Lastenanteile bereits vorläufig monatlich festgestellt und die entsprechenden Beträge erstattet oder abgeführt worden sind.

2. Vollzugsaufwand Keiner.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Siebenundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. August 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen

mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Siebenundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2004

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2004 betragen - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin)446 842 604 Euro,
- in Berlin 46 809 602 Euro,
- insgesamt493 652 206 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt jeweils gerundet

- in den Ländern (außer Berlin)223 421 302 Euro,
- in Berlin 28'085 761 Euro,
- insgesamt251 507 063 Euro.

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet

- in Nordrhein-Westfalen64 717 007 Euro,
- in Bayern44 538 591 Euro,
- in Baden-Württemberg38 368 372 Euro,
- in Niedersachsen28 653 932 Euro,
- in Hessen21 808 273 Euro,
- in Rheinland-Pfalz14 539 074 Euro,
- in Schleswig-Holstein10 127 365 Euro,
- im Saarland3 786 319 Euro,
- in Hamburg6 212 247 Euro,
- in Bremen2 372 522 Euro,
- in Berlin 7 021 440 Euro,
- insgesamt242 145 142 Euro.

(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen; folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- an Nordrhein-Westfalen44 539 789 Euro,
- an Bayern56 000 862 Euro,
- an Hessen19 911 773 Euro,
- an Rheinland-Pfalz122 518.052 Euro,
- an Berlin 39 788 162 Euro,
- insgesamt282 758 638 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, fuhren an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg9 064 022 Euro,
- Niedersachsen8 205 269 Euro,
- Schleswig-Holstein8 409 316 Euro,
- Saarland1 905 842 Euro,
- Hamburg2 356 268 Euro,
- Bremen 1 310 857 Euro,
- insgesamt31 251 574 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2005
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

1. Allgemeines

Die Verteilung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anfallenden Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) einschließlich der Leistungen nach Artikel V des BEG-Schlussgesetzes auf den Bund und die elf alten Bundesländer (Länder) ist in § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung geregelt.

Die Lastenverteilung für 2004 ist bereits monatlich durchgeführt worden, Daher kommt der Verordnung haushaltsmäßig keine erhebliche Bedeutung zu.

Die endgültige jährliche Lastenverteilung für das Jahr 2004 erfolgt durch diese vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 172 Abs. 4 des BEG zu erlassende Rechtsverordnung, die nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

2. Die Regelungen im Einzelnen

Zu § 1:

Die in den Ländern im Rechnungsjahr 2004 entstandenen Entschädigungsaufwendungen sind unter Abschnitt II der als Anlage beigefügten Aufstellung ausgewiesen.

Abschnitt III der Aufstellung weist unter

Aus dem Vergleich der Entschädigungsaufwendungen mit den Lastenanteilen eines Landes insgesamt ergibt sich unter Abschnitt IV der Betrag, den entweder der Bund an das Land zu erstatten oder das Land an den Bund abzuführen hat.

In Absatz 1 werden die gesamten Entschädigungsaufwendungen der Länder, in Absatz 2 die Lastenanteile von Bund und Ländern, in Absatz 3 die vom Bund an einzelne Länder zu erstattenden Beträge und in Absatz 4 die von einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden Beträge festgestellt.

Absatz 5 schreibt die Verrechnung der in Absatz 3 und 4 festgestellten Erstattungs- und Abführungsbeträge mit den Beträgen vor, die nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Die Höhe der danach noch offenen Abschlagszahlungen ergibt sich aus Abschnitt VI der Anlage.

Anlage zu VB4-H1218-13/04 V0

Verteilung der Entschädigungsaufwendungen für Opfer der nationalsozlalistischen Verfolgung

47. Verordnung zu § 172 Bundesentschädigungsgesetz (BEG)Abrechnung für das Rechnungsjahr 2004 - Betr äge In Euro -

Nordrhein-Westfalen Bayern Baden-Würtemberg Niedersachsen Hessen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Saarland Hamburg Bremen Zusammen Berlin(West) Insgesamt
Einwohner am 30. September 18.075.173 12.439,431 13718,116 8.002.918 8.090.954 4.060.099 2,828.528. 1.057.802 1,736.053 662,635 65,669.007 2.100.788 67.769.796
04
1. Entschädigungsleistungen im Rechnungsjahr 2004 109266,796,000 100,539.453,000 29.304.380,000 20,448.663,000 41.720.046,000 137,057.128,000 1.718.049,000 1.880.477,000 3.856,979,000 1.081.805,000 446,842,604,000 48,809.602,000 493.652.206,000
O. Die Länder tragen 2) 4)
a) von ihren eigenen Aufwendungen (ohne Aufwendungen Berthe) 61,495.960,881 42.321.800,096 36.458.729,901 27.227,789,702 20,722,848,346 13,815.446,571 9. 312,906 3.597.868,835 5.903.055,612 2.254.439,081 223421.302,000 , 223.421,302,000
bi von den Aufwendungen Bedien 3.221.048,323 2.216.741,355 1.909.641,808 1.426.141,988 1.065.425,018 723.627,906 504.051,501 188.449,811 309.191,292 118.083,408 11.702.400,500 7,021.440,300 18.723.840,800
c) zusammen 64.717.007 204 44-838,591,450 38.368 371,709 28.653.931,690, 21.808.273,366 14,539.074 10.127,364,587 3.786.318 6212.245904 2.372,522,469 235:123.702,500 7.021.440,300 242.145.142,800
V. Nach § 172 Abe. 2 BEG vom Bund zu erstatten bzw. von den Ländern an den Bund abzuführen (-) 01a06080. hic) 44,539.788,796 58.000.861,550 -9,064.021,709 -8.205.268,690 19911.772,635 122.518.051,523 -8,409.318,587 -1.905.841,646 -2.358.267,904 -1.310,857,469 211.718.901,500 39,788.161,700 251.507,063,200
J. Zahlungen des Bundes und der Länder (-) aufgrund der vorläufigen Abrechnung für 2004 44,447.807,510 58.028.271,462 -9.044.677,686 -8.217.328,088 19.978.988,113 122:663.623,483 -8.403,947,151 -1.923.881,177 -2.368.929,945 -1.314.834,359 211,845,112,183 33788.817,088 261.633.729,270
JI. Bleiben zu zahlen vom Bund an die Länder und von den Ländern an den Bund (- ) 91.881,287 -27.609,912 -19,344,043 12.089,898 -67,215,479 -145.571,960 -5.368,437 18.019,631 12.802,041 3.975490 -126.210,682 -455,387 -128.686,070
Auf den Cern gerundet 91.981,28 -27.409,91 49.344,04 12.069,40 -67.215,48 -145.571,96 -5.368,44 16.019,53 12.662,04 3.974.89 -126.210,68 -455,39 -126.666,07
Auf den Eure gerundet 91.981 -27,410 -19.344 12.059 -67.215 -145.572 -5.368 18.019 12,662 3.977 426.211 455 426.666
 
1) MItteilung des Statistischen Bundesamtes
2)4 Je Einwohner 3,402233599
3)4 je Einwohner 0,1782794

4) Lastenanteile an Entschädigungsaufwendungen Berlins

von den Aufwendungen
Berlins der übrigen Länder Insgesamt
Der Bund tr ägt 60% 28.085.761,200 50% 223.421.302,000 251.507,063,200
Die Länder (außer Berlin) tragen 25% 11,702.400,500 50% 223,421.302,000 236. 123,702,800
Berlin tr ägt 15% 7,021.440,300 7.021,440,300
Zusammen 100% 46,809.602,000 100% 446.842.604,000 493.652,208,000