Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 14. August 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit


mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf unter Wahrung der Rechte aus § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 847. Sitzung am 19. September 2008 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günther Beckstein

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Eine gesetzlich klar geregelte Freistellung ehrenamtlich Tätiger von der Sozialversicherungspflicht ist notwendig, um Rechtssicherheit herzustellen und Schaden von der Ehrenamtskultur der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Eine Vermischung der Begriffe Beschäftigungsverhältnis und Ehrenamt hat zur Folge, dass die Bürger in ihrem uneigennützigen Engagement gebremst und - als Folge zusätzlicher sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen - auch die üblichen Rechte aus Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitsverhältnissen einfordern werden. Dies führt zu einer unerwünschten Kommerzialisierung des Ehrenamts.

Die bisherigen Kriterien zur Definition von Beschäftigungsverhältnissen sind zur Erfassung ehrenamtlicher Tätigkeit nicht geeignet. Statt einer Differenzierung innerhalb des Ehrenamts anhand der Begriffe "Weisungsgebundenheit", "Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" und "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben über Repräsentationsfunktionen hinaus" müssen ehrenamtliche Tätigkeiten insgesamt von der Sozialversicherungspflicht freigestellt werden. Durch eine möglichst präzise Definition ehrenamtlicher Tätigkeiten werden Rechtsstreitigkeiten über die Grenzen der Regelung weitgehend vermieden.

Die Wirkung des neuen § 7 Abs. 5 ist auf das Sozialversicherungsrecht beschränkt.

Die Neuregelung stellt sicher, dass bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern nach den Nummern 1 und 2 weder volle Sozialversicherungsbeiträge noch (bei Minijobs eigentlich fällig werdende) Pauschalbeiträge entrichtet werden müssen. Auf das Steuerrecht ergeben sich keine Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

§ 7 Abs. 5 Satz 1 enthält eine Ausnahme von der Grundregel des Absatzes 1. Diese Ausnahme kommt also erst dann zur Anwendung, wenn nach den Kriterien des Absatzes 1 eine Beschäftigung anzunehmen wäre.

Satz 2 Nummer 1 übernimmt spezielle bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Definitionen des Ehrenamts für das Sozialversicherungsrecht. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen eine bewusste Entscheidung über die Einordnung konkreter Tätigkeitsbereiche getroffen. Deshalb ist es gerechtfertigt, hier - anders als in den unter Nummer 2 geregelten Fällen - von der Festsetzung einer Höchstgrenze der Aufwandsentschädigung abzusehen. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass eine Klassifizierung durch eine Rechtsnorm, die im Rang unterhalb eines förmlichen Gesetzes steht, die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt. Der Bezeichnung als "Ehrenamt" stehen inhaltlich identische Formulierungen, wie z.B. "ehrenamtlich" oder "Ehrenbeamter" gleich.

Satz 2 Nr. 2 enthält Kriterien für die Einordnung als Ehrenamt, wenn es an einer speziellen gesetzlichen Definition fehlt.

Voraussetzung ist zunächst, dass die Person für eine der genannten Institutionen tätig ist (siehe auch § 163 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Die von der Körperschaftsteuer befreiten Institutionen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz i.V.m. §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

Weiterhin darf die Aufwandsentschädigung mit ihrem steuerpflichtigen Anteil (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreiten. Dieser Höchstgrenze liegt die Wertung zu Grunde, dass bei einem darüber liegenden Entgelt ein ehrenamtlicher Charakter der Tätigkeit ausgeschlossen ist. Die Zusammenrechnung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten verfolgt den Zweck, einem Missbrauch der Vorschrift vorzubeugen. Gleichwohl sind ehrenamtliche Tätigkeiten - anders als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gem. § 28a Abs. 9 SGB IV - nicht meldepflichtig um Belastungen des Ehrenamts mit bürokratischem Verwaltungsaufwand gering zu halten.

Auch unterhalb der pauschalen Höchstgrenze setzt die Annahme eines Ehrenamts voraus dass die Tätigkeit nicht wie in einem Arbeitsverhältnis vergütet, sondern allenfalls durch eine Aufwandsentschädigung honoriert wird. Eine Aufwandsentschädigung liegt daher nicht vor, wenn das für die Tätigkeit gezahlte Entgelt eine Höhe erreicht, die dem verkehrsüblichen Arbeitsentgelt für diese Tätigkeit entspricht.

Satz 3 räumt dem ehrenamtlich Tätigen in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. . 1 und 2 das Recht ein, für eine Absicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung zu optieren. Das Optionsrecht gilt also beispielsweise für ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr, nicht aber für solche Fälle, in denen schon die Grundregel des Absatzes 1 nicht erfüllt ist (z.B. bei ehrenamtlichen Mitgliedern eines Stadt- oder Gemeinderats).

Die Ausübung der Option hat die Anwendbarkeit aller Regeln für Beschäftigungsverhältnisse zur Folge. Dies gilt insbesondere für § 8 SGB IV (geringfügige Beschäftigung).

Die Ausübung der Option lässt die Geltung des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, nach dem steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht als Arbeitsentgelt gelten, unberührt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.