Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung

984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Satz 4)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 2 Satz 4 die Wörter "darf besonders berücksichtigt werden" durch die Wörter "ist besonders zu berücksichtigen" zu ersetzen.

Begründung:

Unter Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a wird in § 2 Satz 2 Nummer 3 der "Zeitpunkt des Erbringens der Leistung gemäß des Satzes 4" neu in die Liste der besonderen Umstände, die bei der Bestimmung der Gebühr zu berücksichtigen sind, aufgenommen. Die in Satz 4 mit dieser Verordnung zeitlich neu definierten besonderen Umstände "Nacht", "Wochenende" und "Feiertag" sollten dann auch verpflichtend in die Bestimmung der Gebühr eingehen, um den Notdienst leistenden Tierarztpraxen und Kliniken eine abgesicherte rechtliche Grundlage für die erhöhte Notdienstgebühr an die Hand zu geben. Explizit formulierte Ausnahmebestimmungen bleiben davon unberührt.