Punkt 38 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020 Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 24 Absatz 3 Satz 1, Satz 2), Nummer 9 (§ 45 Absatz 11)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 Buchstabe a ist § 24 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind nach den Wörtern Jungsauen und Sauen die Wörter "bis auf Teilflächen" einzufügen.
- bb) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Teilflächen nach Satz 1 dürfen nur so angelegt sein, dass
- 1. im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
- 2. im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch diese Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann."
b) Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
"9. § 45 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
(11) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des ... [einsetzen: Fristsetzung entsprechend § 45 Absatz 11a Satz 1 zweiter Klammerzusatz] auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden."
- b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
(11a) Abweichend von § 24 Absatz 1 ... weiter wie Vorlage ..." "
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die redaktionelle Änderung ist notwendig, um die gewollte Übergangsfrist eindeutig auf die Einteilung der Teilflächen und nicht auf den Perforationsgrad der Liegeflächen zu beziehen.
Zu Buchstabe b:
Die konkretisierten Vorgaben für Teilflächen im vorderen und hinteren Liegebereich der Jungsauen und Sauen im Kastenstand hinsichtlich Größe und Anordnung können vielfach nicht ohne größere Umbaumaßnahmen in den Ställen erfüllt werden. Für die notwendige, mit erheblichen Kosten verbundene Umgestaltung der Bodenflächen/Einteilung soll daher eine entsprechende Übergangsregelung vorgesehen werden, die der Frist zur Neuregelung der Kastenstandhaltung (§ 45 Absatz 11a - neu -) entspricht.