Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)

Punkt 11 der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 87d Absatz 2 Satz 4 und 7 und Absatz 3 SGB B)

Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die derzeit in Artikel 1 Nummer 8 in § 87d Absatz 2 Satz 4 und 7 und Absatz 3 SGB V vorgesehene asymmetrische Honorarzuwachsverteilung zu streichen. Vielmehr ist eine Regelung zu treffen, welche für 2011 eine lineare Verteilung der geplanten Honorarzuwächse für die ambulante ärztliche Versorgung anhand der Versichertenzahlen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung sicherstellt.

Begründung:

Die derzeitige Regelung sieht vor, einen Teil der Honorarzuwächse für die ambulante ärztliche Vergütung linear, den restlichen Teil asymmetrisch auf die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen zu verteilen. Eine asymmetrische Honorarzuwachsverteilung berücksichtigt nicht die in einem Land tatsächlich erbrachten ambulanten Leistungen. Im Vordergrund muss die Behandlungsqualität der Versorgung der Patienten stehen. Durch eine asymmetrische Honorarzuwachsverteilung können in einigen Ländern Kostensteigerungen nicht mehr ausgeglichen werden, wohingegen in anderen Ländern mehr Mittel für die ambulante Versorgung zur Verfügung gestellt würden, als durch die dort vorhandenen Versorgungsstrukturen gerechtfertigt ist.