Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 1
§ 1 ist wie folgt zu fassen:
§ 1
- Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:
Baden-Württemberg 0,1373809 Bayern 0,151815220 Berlin 0,041838103 Brandenburg 0,023247100 Bremen 0,010746483 Hamburg 0,038341441 Hessen 0,094214318 Mecklenburg-Vorpommern 0,014781051 Niedersachsen 0,078961998 Nordrhein-Westfalen 0,239331859 Rheinland-Pfalz 0,040222613 Saarland 0,011239027 Sachsen 0,047935286 Sachsen-Anhalt 0,023686929 Schleswig-Holstein 0,025273112 Thüringen 0,021171651.
Begründung
Eine Korrektur der Zuordnung der Merkmale "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" und "sozialversicherungspflichtige Entgelte" bei drei bayerischen Gemeinden nach der tatsächlichen örtlichen Lage der Betriebe durch die Bundesagentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden konnte erst Mitte August 2008 abgeschlossen werden. Die zutreffende Zuordnung der Merkmale auf Gemeindeebene wirkt sich auch auf die Schlüsselzahlen der anderen Länder aus. Der Grund liegt darin, dass die Beschäftigtenzahlen sowie die Entgeltsummen hebesatzgewichtet werden und die betroffenen Gemeinden unterschiedliche Gewerbesteuerhebesätze haben.
Dadurch ergibt sich nicht nur eine bloße "Verschiebung" der Merkmale zwischen den betroffenen Gemeinden, sondern die fraglichen Merkmale erfahren darüber hinaus eine unterschiedliche Gewichtung. Folge ist, dass sich die Summen der Werte für die bayerischen Gemeinden insgesamt entsprechend verändern. Dies wiederum hat eine Folgewirkung auf die Schlüsselzahlen der anderen Länder. Die vom Statistischen Bundesamt neu ermittelten Schlüsselzahlen sind in die Verordnung aufzunehmen.