Beschluss des Bundesrates
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation
(Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG)

Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29. November 2019 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 7. November 2019 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung zum Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG)

Zu Artikel 1 Nummer 16 ( § 92b SGB V)

Begründung:

Um die regionalen Versorgungsstrukturen über Innovationsanträge besser berücksichtigen zu können, sollten die Länder im Verfahren des Innovationsausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92b SGB V auch dann beteiligt werden, wenn sie nicht selbst (Mit-)Antragsteller sind. Die Expertise der Länder ist gerade bei neuen Versorgungsformen, welche als Antwort auf besondere regionale Versorgungsherausforderungen konzipiert sind, dringend geboten. Es erscheint wegen der Kompetenz der Länder bezüglich regionaler Versorgungsstrukturen demzufolge auch angezeigt, den Ländervertretern ein Antragsrecht einzuräumen. Diese Forderung wird auch dem Beschluss Nummer 15.1 der 90. Gesundheitsministerkonferenz im Jahr 2017 gerecht und entspricht der Ziffer 11 der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Digitale-Versorgung-Gesetz (vgl. BR-Drucksache 360/19(B) HTML PDF ).

Die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung gegenüber einer Beteiligung der Länder am Verfahren des Innovationsausschusses vorgebrachten Argumente (vgl. BT-Drucksache 19/13548) überzeugen nicht. So spricht die Tatsache, dass die Mittel des Innovationsfonds aus Mitgliedsbeiträgen gespeist werden, nicht gegen eine Beteiligung der Länder. Die Weiterentwicklung der Regelversorgung ist zwar nicht Aufgabe der Länder. Diese sind aber sozialkompensatorisch und mit hohem Einsatz von Haushaltsmitteln an der Versorgung von Zielgruppen mit besonderem Versorgungsbedarf beteiligt, für die von der Regelversorgung keine oder keine bedarfsgerechten Versorgungsangebote bereitgestellt werden. Die "funktionale Entscheidungsstruktur" des Innovationsausschusses ist ebenso wenig durch eine Länderbeteiligung gefährdet, wie diejenige des Gemeinsamen Bundesausschusses, in dessen Unterausschüssen zur Bedarfsplanung und Qualitätssicherung die Länder seit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes nicht nur ein Mitberatungs- sondern auch ein Antragsrecht haben. Sofern und soweit die Länder im Einzelfall selbst als Antragsteller fungieren sollten, wären sie als befangen anzusehen und von einer Mitberatung im Innovationsausschuss ausgeschlossen. Wenn und weil den Ländern kein Stimmrecht eingeräumt wird, ist auch keine über den Einzelfall hinausgehende Interessenkollision zu besorgen.