Punkt 12 der 902. Sitzung des Bundesrates am 2. November 2012
Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3 - neu AMG)
In Artikel 1 Nummer 7 ist § 58a wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Satz 1 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. vorbehaltlich von Absatz 3 Anzahl der Behandlungstage,"
- b) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Bei Arzneimitteln, die antimikrobiell wirkende Stoffe enthalten und einen Wirkstoffspiegel von mehr als 48 Stunden aufweisen, teilt der Tierarzt dem Tierhalter die Anzahl der Behandlungstage, ergänzt um die Tage, in denen das betreffende Arzneimittel seinen Wirkstoffspiegel behält, mit. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 teilt der Tierhalter diese Tage als Behandlungstage mit."
Begründung:
Bei der Berechnung der Therapiehäufigkeit ist eine Korrektur der Behandlungstage bei den antimikrobiell wirksamen Stoffen erforderlich, deren Wirkungsdauer in Tagen über die Anwendungsdauer hinausgeht. Der Korrekturfaktor soll gewährleisten, dass auch antimikrobiell wirksame Stoffe, die bei nur einmaliger Verabreichung eine Wirksamkeit über mehrere Tage entfalten, zur gleichen Therapiehäufigkeit führen wie Stoffe, die täglich verabreicht werden müssen.