Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)

Punkt 34 der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 21 der Empfehlungsdrucksache 551/1/06 zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme beschließen:

Zu Artikel 9 Nr. 2 ( § 29a Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz):

Begründung:

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/35/EG verlangt nicht die öffentliche Bekanntmachung des Planentwurfs, sondern lediglich die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorschläge für Pläne durch öffentliche Bekanntmachung. Es muss daher nicht - wie es der Gesetzentwurf vorsieht - der gesamte Entwurf des Plans veröffentlicht werden.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/35/EG sieht vor, dass die Öffentlichkeit "durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, ..." über Vorschläge für Pläne und Programme unterrichtet wird. Der Gesetzentwurf führt zu einer Regelung, die über eine 1:1-Umsetzung hinausgeht. Dies bedarf der Korrektur. Es sollte den Ländern obliegen, zu entscheiden, welche Art der Bekanntmachung sie wählen.