940. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2015
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 8 - neu
Folgende Nummer 8 ist anzufügen:
"8. Der Bundesrat hält es für erforderlich, einen ausreichenden Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor Schienenlärm sicherzustellen, indem ein Anspruch auf Lärmminderung an bestehenden Schienenstrecken geschaffen wird."
Folgeänderung:
Der Begründung sind folgende Sätze anzufügen:
"Die Ergebnisse der Lärmkartierung in Deutschland zeigen, dass z.B. an bestehenden Straßen mehr als 9,5 Mio. Menschen mit Lärmpegeln tags oberhalb der Qualitätsziele der WHO belastet sind. Dieses gravierende Umwelt- und Gesundheitsproblem darf nicht länger hingenommen werden. Fehlende Regelungen für Bestandsstrecken lassen sich gesundheitlich nicht begründen und sind auch den Betroffenen nicht zu vermitteln. Es müssen deshalb Regelungen für den Bestand geschaffen werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die einzufügende Begründung wird verwiesen.
2. Zu Nummer 9 - neu
Nach Nummer 8 - neu - ist folgende Nummer 9 anzufügen:
"9. Der Bundesrat hält es für erforderlich, einen gesunden Nachtschlaf der Anwohnerinnen und Anwohner von Schienenstrecken sicherzustellen, indem auch maximale Schalldruckpegel für die Bewertung der Lärmauswirkungen der Schienenwege berücksichtigt werden."
Folgeänderung:
Der Begründung sind folgende Sätze anzufügen:
"Schienenverkehrslärm, insbesondere der von Güterzügen, zeichnet sich durch einzelne laute Lärmereignisse aus, vergleichbar dem Fluglärm. Die Lärmwirkungsforschung hat für derartige Quellen bereits aufgezeigt, dass hinsichtlich lärmbedingter Schlafstörungen einzelnen Geräuschspitzen eine besondere Bedeutung zukommt. Dabei sind sowohl die Höhe des Schallpegels wie auch die Häufigkeit des Auftretens von Bedeutung. Aufwachreaktionen stellen die stärksten lärmbedingten Schlafstörungen dar. Diese Erkenntnisse flossen bereits in das Fluglärmschutzgesetz ein, bisher allerdings nicht in die Berechnungsvorschrift für Schienenverkehrslärm."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die einzufügende Begründung wird verwiesen.
3. Zu Nummer 10 - neu
Nach Nummer 9 - neu - ist folgende Nummer 10 anzufügen:
"10. Die Bundesregierung wird gebeten, Regelungen für einen verkehrsträgerübergreifenden Lärmschutz zu treffen. Bei der Ermittlung der Geräuschbelastung durch den Verkehrsweg sollte die Vorbelastung durch andere Schienenwege oder Straßen berücksichtigt werden."
Folgeänderung:
Der Begründung sind folgende Sätze anzufügen:
"Menschen sind häufig nicht nur dem Lärm eines Verkehrsweges ausgesetzt. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes besteht daher die Notwendigkeit einer verkehrsträgerübergreifenden Betrachtung aller Verkehrslärmquellen. Der Gesamtlärm von Straßen und Schienen muss als Grundlage für Lärmschutzmaßnahmen herangezogen werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die einzufügende Begründung wird verwiesen.
B
4. Der federführende Verkehrsausschuss, der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.