Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien
(Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

940. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2015

A

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 AMPV

In § 2 Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "homöopathischen" die Wörter "oder anthroposophischen" einzufügen.

Begründung:

Der in den aktuellen Arzneimittelprüfrichtlinien bestehende Spielraum für anthroposophische Arzneimittel hinsichtlich des einzureichenden Erkenntnismaterials, der durch Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83 EG legitimiert und in § 26 Absatz 2 AMG in Verbindung mit § 25 Absatz 6 AMG normiert ist, sollte erhalten bleiben.

B Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die nachstehende Entschließung zu fassen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert sicherzustellen, dass es durch die Vorlage zu keiner Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf die anthroposophischen Arzneimittel kommt.

Begründung:

Der in den aktuellen Arzneimittelprüfrichtlinien bestehende Spielraum für anthroposophische Arzneimittel hinsichtlich des einzureichenden Erkenntnismaterials, der durch Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83 EG legitimiert und in § 26 Absatz 2 AMG in Verbindung mit § 25 Absatz 6 AMG normiert ist, sollte erhalten bleiben.